Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/16/2012/009  

Betreff: Abwägungsbeschluss der frühzeitigen TöB-Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage Ausschuss M
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Entscheidung
09.10.2012 
Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege“ wurden seitens der Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen nach der frühzeitigen Beteiligung sind von der Gemeinde Großenaspe abzuwägen.

 


Beschlussvorschlag:

Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege“

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 09.10.2012 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeinde-vertretung

12.07.2012

Az.: IV267-512.113-60.027 (B-Plan 18)

Innenministerium, Kiel

Von dem Verfahren habe ich Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die Leitsätze der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 BauGB weise ich zur vorgelegten Planung vorbehaltlich ihrer Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie einer intensiven Rechtsprüfung im Genehmigungsverfahren der Flächennutzungsplanänderung zunächst darauf hin, dass die dargestellte Begründung für das Planvorhaben an diesem Standort, vor dem Hintergrund der Wahrung des Planungsgrundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches unzureichend ist. Die Standortbegründung sollte überarbeitet werden und sich auf entsprechende städtebauliche Ziele und Begründungen beschränken.

Ich gehe davon aus, dass auch die Gemeinde Großenaspe nur über einen Flächennutzungsplan (mit mehreren Änderungen) verfügt. Daher sollte die Flächennutzungsplanänderung als „11. Änderung des Flächennutzungsplanes“ bezeichnet werden und nicht als Flächennutzungsplan Nr. 11!

 

06.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. vorbereitenden Planung wie folgt Stellung:

Unterhaltung und Ausbau von Straßen

Keine Bedenken.

./.

Bauaufsicht

Keine Anregungen.

./.

Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme.

./.

Räumliche Planung und Entwicklung

Keine Stellungnahme.

./.

Denkmalschutz

Keine Stellungnahme.

./.

Naturschutz und Landschaftspflege

Im Verlauf der weiteren Planung muss der naturschutzrechtlich notwendige Ausgleich ermittelt und geplant werden. Im Rahmen der B-Plan Begründung ist aufzuzeigen, wo und wie der Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt erbracht werden kann. Die sich möglicherweise, aufgrund des Artenschutzes ergebenden Ausgleichsverpflichtungen sind genau darzustellen und es ist aufzuzeigen, mit welchen Maßnahmen dieser erreicht werden können.

Hinsichtlich des Landschaftsbildes ist eine ausreichende Eingrünung des Sondergebietes notwendig. Aus diesem Grund ist der Erhalt der vorhandenen Gehölze anzustreben.

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht –Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken.

Für den Bau der Hauskläranlagen und die Behandlungsanlagen für das Niederschlagswasser sind Erlaubnisanträge (3-fach) über die Gemeinde an die Wasserbehörde, vor Baubeginn, einzureichen.

 

SG Gewässer

Keine Bedenken.

 

SG Boden

Keine Bedenken.

 

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Aber inwieweit das Grundstück durch den eigenen Brunnen mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt wird, kann von hier nicht beurteilt werden, da dieser Brunnen dem Gesundheitsamt nicht gemeldet wurde und keinerlei Unterlagen über diesen Brunnen vorliegen. Dementsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der Trinkwasserversorgung noch Maßnahmen erforderlich werden.

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

./.

Forstbehörde

Östlich des Plangebietes und östlich der Brokstedter Straße befindet sich auf dem Flurstück 6/5 eine mit Waldbaum- und –straucharten bestandene Grundfläche, die die Waldeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landeswaldgesetz (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225) besitzt. Die Waldgrenze verläuft in etwa auf der Flurstücksgrenze der Flurstücke 6/5 (Wald) und 50/9 (Straße). Gemäß § 24 Abs. 1 LWaldG (nicht mehr § 32) ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand /Regelabstand) durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 69 der Landesbauordnung sowie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden. Laut Abs. 2 kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine Unterschreitung des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Abs. 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist.

 

Wann eine Gefährdung nicht zu besorgen ist, ist im Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 29.10.1996 – IV 810a – 742.01 (veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1996 S. 759) geregelt. Bei einem Wald, der nicht unterdurchschnittlich leicht in Brand geraten kann bzw. dessen Standfestigkeit der Bäume vermindert ist, ist die Unterschreitung des Regelabstandes regelmäßig nicht zulässig. Die Tiefe des Waldschutzstreifens eines Waldes, der unterdurchschnittlich leicht in Brand geraten und dessen Baumartenzusammensetzung als relativ sturmfest angesehen werden kann, darf reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass die Unterschreitung die Erhaltung, die Bewirtschaftung des Waldes selber und die ökologischen Funktionen des Waldrandbereiches weder gefährdet noch beeinträchtigt. Im Planentwurf ist zwar der Waldabstandsstreifen in einer Tiefe von 30 m eingetragen, die dargestellte Bebauung reicht jedoch in diesen Abstand hinein. Auf Grundlage des sich überwiegend aus Laubholz zusammensetzenden Waldes, einer verminderten Gefahrenlage bezüglich Brandgefahr und Windwurfgefahr und der örtlichen Lage des Plangebietes zum Wald ist eine Unterschreitung des Regelabstandes um 10 m auf verbleibende 20 m auch in Hinblick auf zukünftige Entwicklungen möglich.

Mein Einvernehmen auf Grundlage des § 24 LWaldG zur Reduzierung des Regelabstandes um 10 m auf verbleibende 20 m kann ich entsprechend erklären, wenn die Ausweisung eines 20 m Waldabstandsstreifens erfolgt und im Textteil B des Planes darauf hingewiesen wird, dass nach § 24 LWaldG die Errichtung von ansonsten anzeigen- und genehmigungsfreien Gebäuden innerhalb des Waldabstandsstreifens nicht errichtet werden dürfen. Vorhandene genehmigte Gebäudesubstanz, die innerhalb des Waldschutzstreifens vorhanden ist, besitzt Bestandsschutz.

 

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme.

./.

10.07.2012

Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling, Boostedt

Keine Anregungen oder Bedenken seitens der Gemeinden Boostedt und Heidmühlen.

./.

18.07.2012

Az.: 123

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Rendsburg

Aus agrarstruktureller Sicht bestehen zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

./.

10.07.2012

Az.: fin100712großenaspe.1

Wege-Zweckverband, Bad Segeberg

Keine Einwände.

./.

06.07.2012

Az.: Lfd.-Nr. 12-014041

Tennet TSO GmbH, Lehrte

Die Planung berührt keine von uns wahrzunehmenden Belange. Es ist keine Planung von uns eingeleitet oder beabsichtigt. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten wir Sie, uns an diesem Verfahren nicht weiter zu beteiligen.

./.

23.07.2012

Az.: Großenaspe-SE

Archäologisches Landesamt, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

 

19.07.2012

Az.: ---

IHK Lübeck

Keine Bedenken.

./.

30.07.2012

Az.: I 621.25.001

Amt Bad Bramstedt-Land

Keine Bedenken seitens der Gemeinden Bimöhlen, Hardebek und Wiemersdorf

./.

01.08.2012

Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck

Aus der Sicht des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.

Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

./.

26.07.2012

Az.: VII414-553.71/2-60-027

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, Kiel

Gegen die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

1.       Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der Landesstraße 260 (L260), gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

 

Die Anbauverbotszone ist nachrichtlich im Lageplan darzustellen.

 

2.       Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der L 260 nicht angelegt werden.

 

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes hat ausschließlich über den von Norden in die L 260 einmündenden Wirtschaftsweg zu erfolgen.

 

Die sich daraus ergebenden verkehrlichen Auswirkungen auf die L 260 sind durch entsprechende verkehrstechnische Untersuchungen nachzuweisen.

Diesbezüglich ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe, Kontakt aufzunehmen.

 

3.       Alle Veränderungen an der L 260 sind dem LBV-SH, Niederlassung Itzehoe, abzustimmen. Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der Landesstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

4.       Die vorgesehenen Anpflanzungen u.a. im Bereich der L 260 müssen unter Berücksichtigung des Lichtraumprofils, der Sicherheitsabstände und der freizuhaltenden Sichtfelder durchgeführt werden. Eine Abstimmung mit dem LBV-SH, Niederlassung Itzehoe, ist erforderlich.

 

Die geplanten Pflanzungen sowie die notwendigen Pflege- bzw. Unterhaltungsarbeiten gehen zu Lasten des Vorhabenträgers.

 

5.       Wegen der Lage des Plangebietes (Einmündungsbereich Wirtschaftsweg in die L 260) ist zur Schaffung einwandfreier Sichtverhältnisse innerhalb des Plangebietes ein Sichtfeld dauerhaft freizuhalten.

 

In diesem Sichtfeld ist auf jegliche Bebauung und Sicht behindernde Bepflanzung von mehr als 0.70 m Höhe über Fahrbahnoberkante dauernd zu verzichten sowie jede andere Handlung zu unterlassen, die die Sichtverhältnisse beeinträchtigen könnte.

 

6.       Die nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein erforderlichen Stellplätze sind in ausreichender Anzahl innerhalb des Plangebietes herzustellen.

 

7.       Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet der L 260 weder zufließen können noch zugeleitet werden.

 

8.       Sofern Veränderungen im Bereich der L 260 durch Anschlüsse von Versorgungsleitungen eintreten, bedarf dies der vorherigen Abstimmung mit dem LBV-SH, Niederlassung Itzehoe. Für die Verlegung bzw. die Anschlüsse von Ver- und Entsorgungsleitungen an Leitungen im Straßenkörper der L 260 bzw. der Kreuzung von Versorgungsleitungen im Zuge der L 260 sind mit dem LBV-SH, Niederlassung Itzehoe entsprechende Nutzungs- und Gestattungsverträge abzuschließen.

 

9.       Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartende Verkehrsmenge auf der L 260 berücksichtigt wird und die Bebauung ausreichend vor Immissionen geschützt ist.

 

Immissionsschutz kann vom Baulastträger der Landesstraße nicht gefordert werden.

 

Nachstehende Anmerkungen zu Anlagen der Außenwerbung sind unter den textlichen Festsetzungen in Teil B des Bebauungsplanes mit aufzuführen:

 

?         Zur Bundesautobahn A 7 wirkende Werbeanlagen sind nicht zulässig.

?         Zur Landesstraße 260 wirkende Anlagen der Außenwerbung sind nur am Ort der eigenen Leistung zulässig und nur soweit die Anlagen auf die eigene Leistung hinweisen.

?         Je Betriebsgrundstück ist eine Werbeanlage bis zu einer Größe von 3,00 m² zulässig. Die Werbeanlage ist als Bestandteil der Fassade zu gestalten und darf nur flach auf der Außenwand unterhalb der Traufhöhe des Gebäudes in waagerechter Ausführung errichtet werden.

?         Selbstständige Werbeanlagen in Form von Fahnen, Türmen, Mastn etc. sind nicht zulässig.

?         Beleuchtete Werbeanlagen dürfen nur in mattweißem Licht und blendfrei ausgeführt werden.

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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