Vorlage - VO/20/2022/188
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Sachverhalt:
Stellungnahme des Ordnungsamtes
Nutzung des Aufenthaltsraumes im Katastrophenfall zum Krisenstabsraum
Hier: Notstromversorgung
Als Gefahrenabwehrbehörde auf örtlicher Ebene hat das Amt Bad Bramstedt-Land die größte Nähe zur Bevölkerung. Es gibt keine andere Ebene staatlichen Handelns, die sich ihrer Verantwortung für die Sicherheit der Bevölkerung so unmittelbar stellen muss. Die Gefahrenabwehr kann nur mit einer Notfallplanung unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten und in Zusammenarbeit mit örtlichen Einrichtungen und Organisationen (z.B. Feuerwehr, DRK) funktionieren.
(1)
Das Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) definiert im §3 die oberste und die untere Katastrophenschutzbehörde. Laut §3 Abs. 1 (LKatSG) ist das Innenministerium die oberste Katastrophenschutzbehörde. Der §3 Abs. 2 (LKatSG) besagt, dass die unteren Katastrophenschutzbehörden die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind. Für den Kreis Segeberg ist dies der Landrat. Dieser bewertet gemäß §1 LKatSG auch, ob eine Katastrophe vorliegt und das Handeln verschiedener Einheiten, Kräfte und Behörden, unter der einheitlichen Leitung der Katastrophenschutzbehörde erforderlich ist. Der Katastrophenfall bedarf somit die Feststellung des Landrates.
(2)
Im § 10 Abs. 1 LKatSG werden die öffentlichen Träger des Katastrophenschutzdienstes festgelegt. Hier werden die Gemeinden und Ämter explizit genannt. Die Gemeinden wirken mit ihren Feuerwehren beim Katastrophenschutz mit. Entsprechendes gilt für Ämter und Zweckverbände, soweit sie Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahrnehmen. Damit ist das Amt Bad Bramstedt-Land mit seinen Gemeinden auch im Katastrophenfall mit involviert. Während die Katastrophenschutzbehörde gemäß § 17 Abs. 1 LKatSG die Katastrophenabwehr leitet, wird weiter im Satz 2 die Stellung der Träger des Katastrophenschutzdienstes geregelt. Wie die Führungsorganisation, welches sowohl operativ-taktische aber auch administrativ-organisatorische Einheiten enthalten kann, festgelegt wird, erläutert der §18 LKatSG.
Die kommunalen Verwaltungen werden den Kreis Segeberg bei der Bewältigung von Gefahren / Katastrophen auch unterstützen und dessen Maßnahmen / Entscheidungen auf kommunaler Ebene weitertragen bzw. weiterentwickeln müssen.
(3)
Es liegt in der Natur der Sache, dass Schadenslagen grundsätzlich örtlich begrenzt beginnen, bevor diese eventuell sehr zügig zu einer Großschadenlage eskalieren. Die Abwehr schwerer Gefahren unterhalb der Katastrophenschwelle wird im § 39 LKatSG betrachtet. Hier wird im Abs. 1 geregelt, dass die örtlichen Ordnungsbehörden Vorbereitungen zu treffen haben zur Abwehr schwerer Gefahren unterhalb der Katastrophenschwelle. Das Landesverwaltungsgesetz(LVwG) §§ 162ff beschreibt, wer grundsätzlich für die Gefahrenabwehr zuständig ist, nämlich die Ordnungsbehörden.
Insbesondere für den Einsatz von moderner Informationstechnik und Kommunikationstechnologie ist die Stromversorgung unverzichtbar.
Es wäre ein Krisenstab zu bilden, der sich aus folgenden Verantwortlichen zusammensetzt:
- dem Amtsvorsteher als politische Gesamtverantwortung
- dem Leitenden Verwaltungsbeamten
- der Ordnungsbehörde
- dem Amtswehrführer
- dem Leiter der Führungsgruppe auf Amtsebene
(Funkkontakt zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Ordnungsbehörde - Einsatzleitung der Amtswehr – Kommunikation mit den 14 amtsangehörigen Feuerwehren)
- dem Administrator
Weitere Information entnehmen Sie bitte der Stellungnahme des Kreises Segeberg.
Fazit:
Aus den Ausführungen des Kreises Segeberg ergibt sich, dass das Amt Bad Bramstedt-Land im Katastrophenfall rechtlich wie auch praktisch im Rahmen der Gefahrenabwehr handeln muss.
Neben der Stromeinspeisung ist ein Notstromaggregat erforderlich, welcher aus den amtsangehörigen Wehren zur Verfügung gestellt wird.
Beschlussvorschlag:
Der Finanz-, Personal-, Planungs- und Maßnahmenausschuss des Amtes empfiehlt die Einrichtung einer Einspeisemöglichkeit für Strom in das Amtsgebäude, um im Katastrophenfalle den Aufenthaltsraum als Kristabraum nutzen zu können und somit einen handlungsfähigen Krisenstab vorhalten zu können.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2021-12-28 Katastrophenschutz Diagramm zuständige Behörden (31 KB) | (47 KB) | |||
2 | 2021-12-23 Kreis Segeberg - Erläuterungen zur Katastrophenschutzbehörde (177 KB) |