Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/02/2022/161  

Betreff: B4 1Ä - Abwägung über die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4. der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "östlich der Hauptstraße (K89) / Reesmoor"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:1. Ute Scheunemann
2. Sara Müller
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bimöhlen
01.03.2022 
19. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Stand: 12.01.2022 11:30 Uhr / Müller,

ergänzt 17.01.2022 08:53 und 09:35 Uhr Scheunemann/Müller

ergänzt 25.01.2022 1105 Uhr Scheunemann um den Abwägungsvorschlag von Herrn Petersen vom 19.01.2022 1214

ergänzt 25.01.2022 1255 Uhr Scheunemann um den Abwägungsvorschlag zum Löschwasser

25.01.2022 1334 Stand Scheunemann

26.01.2022 0831 Stand Scheunemann

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden am 16.11.2021 angeschrieben und um Stellungnahme zum B-Plan Nr. 4 1. Änderung der Gemeinde Bimöhlen gebeten.

 

Die Öffentlichkeit wurde unmittelbar vor der Sitzung am 01.03.2022 beteiligt.

 

Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll.

 

Die einzelnen Einwendungen der TÖB und ein Beschlussvorschlag ist der Tabelle zu entnehmen. Die Äerungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind nachzutragen und die Abwägung zu dokumentieren.

 

Zur

Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4. der Gemeinde Bimöhlenr das Gebiet „östlich der Hauptstraße (K89) / Reesmoor"

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 01.03.2022 wie folgt abgewogen:

 

 

 

 

 

 

 

Datum der Stellungnahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

 

Abwägungsvorschlag von Herrn Petersen:

20.12.2021 Kreis Segeberg

(Az. 61.00.8)

FD Tiefbau

Nach § 29 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein dürfen keine Hochbauten an der Kreisstraße 89 in einer Entfernung bis zu 15,00 m, gemessen vom äeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet werden.

Die Anbauverbotszone wird nachrichtlich übernommen, die Begründung entsprechend ergänzt. Angemerkt wird, dass die bereits bestehende Zufahrt (s.a. Ursprungsplan) genutzt wird. Zusätzliche verkehrliche Anbindung sind nicht Gegenstand der Planung.

 

20.12.2021 Kreis Segeberg

(Az. 61.00.8)

FD vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht ist folgender Punkt zu überarbeiten bzw. zu ergänzen:

In der Begründung ist festgelegt, dass für großflächige Gewerbe-betriebe und Industriebauten eine Löschwassermenge von 192 m3/h für 2 Stunden zu sichern ist. Hier wird aber nicht angegeben wie dies erfolgen soll.

Für 96 m3/h soll das Trinkwassernetz herangezogen werden.

Es ist anzugeben wie der über 96 m3/h hinaus erforderliche Löschwasserbedarf gesichert werden soll!

Die Planzeichnung wird dahingehend geändert, dass nur eine Eingeschossigkeit festgesetzt wird.

Großflächige Gewerbebetriebe sind aufgrund der Gewerbegebietsgröße nicht zu erwarten.

 

In der Begründung kann unter Nr. 7 Ver- und Entsorgung, Unterpunkt Löschwassereinrichtung der Absatz 2 entfallen.

 

20.12.2021 Kreis Segeberg

(Az. 61.00.8)

FD Wasser- Boden- Abfall

SG Abwasser

 

Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen zum Vorhaben keine Bedenken.

Hinweis:

Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren.

Auf den Einzelgrundstücken ist die flächenhafte Versickerung (Sickermulden / Sickerflächen) über die belebte Bodenzone der Rigolenversickerung vorzuziehen. Hofflächenwasser sowie Niederschlagswasser von kupfer- und zinkgedeckten Dachflächen ist grundsätzlich über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden/ Sickerflächen zu versickern. Unabhängig von der Versickerungsart ist vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg ein "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser" zu stellen.

Der Begründung wird entsprechend ergänzt.

20.12.2021 Kreis Segeberg

(Az. 61.00.8)

FD Wasser- Boden- Abfall

SG Gewässerschutz

 

- Am Gebiet des / Bebauungsplan liegen die Gewässer Wiemersdorfer Grenzgraben/09 des Gewässerpflegeverbandes Osterau

- Ein Streifen von 5,00 m von der oberen Böschungsoberkante ist von einer Bebauung freizuhalten.

- Anpflanzungen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Gewässer-

pflegeverband vorgenommen werden.

- In der dargestellten Fläche Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) 20 BauGB

 

Zweckbestimmung: Der KS Knickschutzstreifen muss gewährleistet sein, sodass der anfallende Aushubboden im Rahmen der Gewässerunterhaltung dort abgelagert werden kann (§5 der Verbandssatzung). Mehrkosten durch die Abfuhr von Aushubboden hat die Gemeinde zutragen.

- Die rechtskräftige Satzung des für die Erfüllung der Gewässerunterhaltung zuständigen Gewässerpflegeverbandes Osterau gilt parallel und auf gleicher Rechtsebene wie die Bauleitplanung.

- Ich empfehle diesen Umstand in der Begründung zu benennen, es als  nachrichtlichen Hinweis im Text aufzunehmen und im Plan die Gewässer Wiemersdorfer Grenzgraben/09, mit bemaßtem 5-m Unterhaltungsstreifen gem. § 6 Abs. 4 darzustellen.

Das genannte Thema wird im Bebauungsplan berücksichtigt und dargestellt. Die Begründung wird um einen Hinweis auf die genannte Satzung ergänzt.

 

 

20.12.2021 Kreis Segeberg

(Az. 61.00.8)

FD Wasser- Boden- Abfall

SG Bodenschutz

 

In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen.

Der Altlastenerlass 2020 empfiehlt die Verwendung der Arbeitshilfe für Planungspraxis und Vollzug der LABO „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren“. Es sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Boden geprüft und dargestellt werden. Hierfür wird die Nutzung des Leitfadens für die kommunale  Planungspraxis „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz, LABO 2009" empfohlen.

Im Sinne der Abschichtung gem. Punkt 3.9 dieses Leitfadens sollte bei der Änderung des Flächennutzungsplanes der Schwerpunkt des Umweltberichtes auf die räumliche Alternativprüfung gelegt und die Notwendigkeit des Eingriffs ausführlich dargestellt werden.

Die Leistungsfähigkeit der Böden wird dabei über die Bodenfunktionen bestimmt, die in § 2, Absatz 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) benannt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die natürlichen Boden-funktionen sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Die Bodenfunktionsbewertung dient der Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden sowie der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Wirkungsprognose sollten auch Wechselwirkungen zwischen Boden und anderen Schutzgütern berücksichtig werden. Grundlagen der Bodenfunktionsbewertung können dem Agrar- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein unter der Rubrik Boden/Bodenbewertung entnommen werden.

Gem. Punkt 3.8 des o. g. Leitfadens sollten im Umweltbericht auch die geplanten Monitoringmaßnahmen in Bezug auf das Schutzgut Boden benannt werden.

Stehen im Plangebiet bindige Böden an, sollten aufgrund deren Verdichtungsempfindlichkeit Regelungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dieser Böden getroffen werden. Hinweise hierzu können dem Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen (LLUR 2014) entnommen werden.

 

Wird im Umweltbericht (Gegenstand der Begründung) berücksichtigt.

20.12.2021 Kreis Segeberg

(Az. 61.00.8)

FD Wasser- Boden- Abfall

SG Grundwasserschutz

 

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.

Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung von Baugruben geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungs-maßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung durch Kellerdränagen einen nach Wasserrecht erlaubnispflichtigen Tatbestand darstellt. Da das Grundwasser gemäß Gesetzgebung unter besonderem Schutz steht und eine Grundwasserabsenkung regelmäßig durch bautechnische Maßnahmen vermeidbar ist (z.B. durch den Bau einer so genannten „Weißen Wanne“) kann eine Erlaubnis im Allgemeinen nicht erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die untere Wasserbehörde auf Antrag.

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen den Bau von Erdwärmekollektoren oder -sonden keine grundsätzlichen Bedenken.

Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zum Bau und Betrieb der Anlagen sind rechtzeitig bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg zu beantragen.

 

Keine Abwägung erforderlich.

20.12.2021 Kreis Segeberg

(Az. 61.00.8)

FD Untere Bauaufsichtsbehörde,

Kreisplanung,

untere Denkmalschutzbehörde,

untere Naturschutzbehörde,

umweltbezogener Gesundheitsschutz,

Sozialplanung,

Verkehrsbehörde

 

Es werden keine Bedenken geäert.

 

Keine Abwägung erforderlich

20.12.2021 LLUR (ländl. Räume) westl. Kreis

 

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Bebauungsplan der Gemeinde Bimöhlen zur Kenntnis genommen.

Das Dezernat Bodenordnung hat keine Bedenken geäert, das Dezernat Landwirtschaft hat den Bebauungsplan nur zur Kenntnis genommen.

Keine Abwägung erforderlich.

20.12.2021 LLUR (ländl. Räume) Fahrenkroog

 

Gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplans bestehen keine immissionsschutz-rechtlichen Bedenken solange die nachfolgende Auflage eigehalten wird.

- Laut dem [Gutachten zur Geruchsimmission durch landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der Bauleitplanung „östlich der Hauptstraße (K89) / Reesmoor“ in Bimöhlen] vom 14.06.2021 des TÜV Nord, ergeben sich Geruchsimmissionswerte der an-grenzenden landwirtschaftlichen Betriebe in unterschiedlicher Intensität auf das o.g. Gebiet.

Laut TA Luft Anhang 7 4.4.3 wird das Gebiet in quadratische Beurteilungsflächen aufgeteilt, welche dem Gutachten zu entnehmen sind.

Für das geplante Gewerbegebiet besteht laut TA Luft, Anhang 7 3.1 eine Geruchsimmissionsobergrenze von 0,15 (entspricht 15% der Jahresstunden) für Wohn-nutzung im Gewerbegebiet. Für sonstige Nutzungen ist eine Obergrenze von 0,25 angesetzt.

Somit ist eine Wohnnutzung in den Beurteilungsflächen mit einem Immissionswert >0,15 nicht zulässig.

Die Ergebnisse sind bekannt und wurden bereits bei der Planung berücksichtigt. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

 

 

20.12.2021 Forstbehörde und IHK Lübeck

Es wurden keine Bedenken geäert

Keine Abwägung erforderlich.

20.12.2021 Amt Leezen für GPV Osterau

Gewässerpflegeverband Osterau

 

Das Verbandsgewässer Wiemersdorfer Grenzgraben / 09 ist betroffen.

Der GPV Osterau bittet um Einhaltung der Verbandssatzung, hier ganz besonders § 5 und § 6:

- Ein Streifen von 5,00 m von der oberen Böschungsoberkante ist von einer Bebauung freizuhalten!

- Anpflanzungen dürfen nur in Abstimmung mit uns vorgenommen werden.

- In der dargestellten Fläche Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) 20

 

BauGB Zweckbestimmung: Der KS Knickschutzstreifen muss gewährleistet sein, so-dass der anfallende Aushubboden im Rahmen der Gewässerunterhaltung dort abgelagert werden kann (§5 der Verbandssatzung). Mehrkosten durch die Abfuhr von Aushubboden hat die Gemeinde zutragen.

Das genannte Thema wird im Bebauungsplan berücksichtigt und dargestellt. Die Begründung wird um einen Hinweis auf die genannte Satzung ergänzt.

14.12.2021 Gemeinde Hasenmoor (Az. lö)

Bedenken und Anregungen werden seitens der Gemeinde Hasenmoor nicht vorgetragen.

Keine Abwägung erforderlich.

01.12.2021 Handwerkskammer Lübeck

 

Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden, sofern die Belange der Handwerksbetriebe berücksichtigt werden.

Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Durch die vorliegende Planung werden keine Handwerksbetriebe beeinträchtigt.

 

23.11.2021 Archäologisches Landesamt/ Obere Denkmalschutz-behörde Schleswig

 

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

Der überplante Bereich befindet sich jedoch großenteils in einem archäologischen Interessengebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

Wir verweisen deshalb ausdrücklich auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmal-schutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Boden-beschaffenheit.

 

In der Begründung befindet sich bereits ein entsprechender Hinweis.

 

Bitte hier die Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eintragen

 

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Gerhard Roblick und evtl. andere

 

 

Nicht in Allris rein

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter:

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

 

 

Nicht in Allris rein

An alle Protokollführer:

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

 

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