Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/09/2022/107  

Betreff: B2 4Ä - Abwägungsbeschluss über die Einwendungen zur Aufstellung der 4. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Fuhlendorf für das Gebiet "Gewerbegebiet westlich der Kieler Straße und südlich der Straße Osterfeld" aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Fuhlendorf Entscheidung
24.03.2022 
13. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Fuhlendorf geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Stand der Vorlage:

2022-01-28 1251 Uhr erstellt Scheunemann Abwägungsvorschlag noch unvollständig

2022-02-02 1109 Uhr ergänzt um Abwägungsvorschläge , Scheunemann

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Erläuterung:

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 16.12.2021 angeschrieben und um Stellungnahme zum B-Plan 2 4. Änderung der Gemeinde Fuhlendorf gebeten.

 

Die Öffentlichkeit wurde am _______ / unmittelbar vor der Sitzung der GV am _______ informiert. Die Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind noch in der Tabelle nachzutragen.

 

Die einzelnen Einwendungen und ein Beschlussvorschlag ist der Tabelle zu entnehmen.

 

Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll.

 

Abwägungsbeschluss:

Zur Aufstellung der 4. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Fuhlendorfr das Gebiet „Gewerbegebiet westlich der Kieler Straße und südlich der Straße Osterfeld wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuhlendorf am                 wie folgt abgewogen:

 

 

 

 

 

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

 

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

2022-01-24 Kreis Segeberg für Fachabteilungen: Tiefbau, Untere Bauaufsicht, Vorbeugender Brandschutz, Kreisplanung, Untere Denkmalschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Wasser-Boden-Abfall für die SG Abwasser, SG Gewässerschutz, SG Bodenschutz, SG Grundwasserschutz, SG Abfall, GW Geothermie; Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Sozialplanung, Verkehrsbehörde, Klimaschutz

 

Im Detail:

 

2022-01-24 Kreis Segeberg für Fachabteilungen:

Tiefbau nicht betroffen

 

Untere Bauaufsicht und Verkehrsbehörde, Wasser-Boden-Abfall für die SG Gewässerschutz und SG Grundwasserschutz: Keine Bedenken

 

Kreisplanung: Keine Anregungen

 

Wasser-Boden-Abfall für die SG Abfall und GW Geothermie, Untere Naturschutzbehörde, Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Sozialplanung und Klimaschutz: keine Stellungnahme

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

2022-01-24 Kreis Segeberg für Fachabteilungen:

Vorbeugender Brandschutz:

Es bestehen keine Grundsätzlichen Bedenken! Bei der Löschwasserversorgung ist jedoch die Art der Sicherstellung zu ergänzen zum Beispiel über das Trinkwassernetz!

 

Abwägun erforderlich!!!!!!:

Die Begründung wird in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr ergänzt.

 

2022-01-24 Kreis Segeberg für Fachabteilungen:

Untere Denkmalschutzbehörde:

 

Keine denkmalrechtlichen Bedenken.

Hinweis: An der Kreuzung Kieler Straße / Osterfeld befindet sich das Kulturdenkmal "Vollmeilenstein".

 

 

Dies ist der Gemeinde bekannt. Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

 

2022-01-24 Kreis Segeberg für Fachabteilungen: Wasser-Boden-Abfall für die SG Abwasser

 

Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken. Die Aussagen zur Oberflächenentwässerung lassen jedoch nicht erkennen wie die Ableitung des Niederschlagwassers der Hof- und Zufahrtsflächen erfolgen soll. Dieses ist näher zu erläutern.

Sofern die geomorphologischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das gesamte Niederschlagswasser des Geltungsbereiches zur Versickerung zu bringen (auch das Hofflächenwasser).

 

 Hinweis: Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anla-gen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. Des Weiteren ist das DWA-Merkblatt DWA-M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" zu berücksichtigen.

 

Die flächenhafte Versickerung (Sickermulden / Sickerflächen) über die belebte Bodenzone ist der Rigolen- oder Schachtversickerung vorzuziehen. Hofflächenwasser sowie Niederschlagswasser von kupfer- und zinkgedeckten Dachflächen ist grundsätzlich über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden/ Sickerflächen zu versickern.

 

Abwägung erforderlich!!!!!

 

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird eine Bodenunter-suchung in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Baugrunduntersuchung ist abzuwarten.

Wenn diese zu dem Ergebnis kommt, dass eine Versickerung des Oberflächenwassers möglich ist, so wird dem gegebenen Hinweis Rechnung getragen.

Sollte dies nicht der Fall sein, so wird in Abstimmung mit der Wasserbehörde ein Oberflächenwasser-konzept erstellt werden.

 

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

2022-01-24 Kreis Segeberg für Fachabteilungen: Wasser-Boden-Abfall für die SG Bodenschutz

 

In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Der Altlastenerlass 2020 empfiehlt die Verwendung der Arbeitshilfe für Planungspraxis und Vollzug der LABO „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren“. Es sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Boden geprüft und dargestellt werden. Hierfür wird die Nutzung des Leitfadens für die kommunale Planungspraxis „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz, LABO 2009" empfohlen.

Im Sinne der Abschichtung gem. Punkt 3.9 dieses Leitfadens sollte bei der Änderung des Flächennutzungsplanes der Schwerpunkt des Umweltberichtes auf die räumliche Alternativenprüfung gelegt und die Notwendigkeit des Eingriffs ausführlich dargestellt werden. Die Leistungsfähigkeit der Böden wird dabei über die Boden-funktionen bestimmt, die in § 2, Absatz 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) benannt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die natürlichen Bodenfunk-tionen sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Die Bodenfunktionsbewertung dient der Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden sowie der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Wir-kungsprognose sollten auch Wechselwirkungen zwischen Boden und anderen Schutzgütern berücksichtig werden. Grundlagen der Bodenfunktionsbewertung können dem Agrar- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein unter der Rubrik Boden/Bodenbewertung entnommen werden.

 

Gem. Punkt 3.8 des o. g. Leitfadens sollten im Umweltbericht auch die geplanten Monitoringmaßnahmen in Bezug auf das Schutzgut Boden benannt werden.

Abwägung erforderlich!!!!!

 

 

Das Vorhaben ist insofern alternativlos, da es sich um die Erweiterung eines bestehenden Betriebes innerhalb eines bestehenden Gewerbegebietes handelt.

Die Forderungen werden im noch zu erstellenden Umweltbericht abgearbeitet.

Dieser wird Gegenstand des nächsten Verfahrensschrittes sein.

 

online über Kreis SE

2021-12-20 LLUR (Ländliche Räume)

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Bebauungsplan zur Kenntnis genommen.

 

Das Dezernat Bodenordnung hat keine Bedenken geäert, das Dezernat Landwirtschaft hat den Bebauungsplan nur zur Kenntnis genommen.

 

 

Keine Abwägung erforderlich

online über Kreis SE

2022-01-06 Landwirtschaftskammer

Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus agrarstruktureller Sicht keine Anregungen oder Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich

online über Kreis SE

2022-01-12 Untere Forstbehörde

 

Den Bebauungsplan haben wir zur Kenntnis genommen. Wald ist aktuell nicht betroffen.

 

Keine Abwägung erforderlich

online über Kreis SE

2022-01-21 IHK Lübeck

Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen.

 

Keine Abwägung erforderlich

online über Kreis SE

2022-01-21 LLUR Immissionsschutz

Grundsätzlich ist die Ausweisung des Gewerbegebietes als kritisch einzustufen. Südlich des geplanten Gebietes befindet sich ein Wohngebäude, welches direkt an das Gewerbegebiet angrenzen wird. Mir liegen hierzu keine Informationen zum Schutzanspruch des Gebäudes vor. Meine Email vom 13.01.2022 blieb unbeantwortet.

Abwägung erforderlich !!!!

 

Im weiteren Verfahrenslauf wird ein Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben. Hierbei wird untersucht werden, welche Maßnahmen notwendig sind , um den genannten Konflikt zu lösen. Das Ergebnis des Gutachtens wird in Form von entsprechenden Festsetzungen in  die Planung übernommen.

 

 

 

2021-12-16 Archäologisches Landesamt SH Obere Denkmalschutzbehörde

 

wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Der überplante Bereich befindet sich jedoch teilweise in einem archäologischen Interessengebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

 

Wir verweisen deshalb ausdrücklich auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigenmer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

r Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Anlage: Auszug aus der Archäologischen Landesaufnahme:

 

Abwägung erforderlich !!!!

 

Der Hinweis  befindet sich bereits in der Begründung.

 

 

2021-12-17 Gasunie.de (Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen

 

wir bestätigen den Eingang Ihrer im Anhang befindlichen Plananfrage.

Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen hierzu mitteilen, dass Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von Gasunie Deutschland vertretenen Unternehmen von Ihrem Planungsvorhaben nicht betroffen sind.

 

Keine Abwägung erforderlich

2022-01-10 WBV Mittleres Störgebiet für GPV Großenaspe-Wiemersdorf

 

wir nehmen Bezug auf die uns mit Ihrem Schreiben vom 16.12.2021 übersandten Unterlagen zur Bauleitplanung der Gemeinde Fuhlendorf , Bebauungsplan Nr.2, 4.Änderung.

Die Belange des Gewässerpflegeverbandes Großenaspe-Wiemersdorf werden nicht berührt, insofern bestehen keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahme.

Wir weisen jedoch ausdrücklich auf unsere Verbandssatzung, hier insbesondere auf § 6, hin. Die Satzung finden Sie auf der Homepage der Geschäftsstelle „WBV Mittleres Störgebiet“ unter den Wasser- und Bodenverbänden beim GPV Großenaspe-Wiemersdorf.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gewässerpflegeverband Großensape-Wiemersdorf Geschäftstelle

 

Der Hinweis auf die Satzung wird in die Begründung übernommen.

2022-01-13 Handwerkskammer Lübeck

 

nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden, sofern die Belange der Handwerksbetriebe berücksichtigt werden.

Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Der Bebauungsplan dient der Ausweisung von Gewerbeflächen, damit sich ein Betrieb erweitern kann.

 

Sofern seitens der Handwerkskammer keine konkreten Betreibe oder verletzungen genannt werden, kann die Gemeinde auch nicht darauf eingehen.

 

 

Einwendungen von der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung bitte nachtragen in diese Tabelle:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende
Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter
Mitglieder vom Planungs- und Maßnahmenausschuss
von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

bitte prüfen und eintragen

 

 

 

Nicht in Allris rein

An alle Protokollführer:

 

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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