Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/16/2022/372  

Betreff: F 15 - Aufstellungsbeschluss zur F-Plan 15. Änderung (2021) für das Gebiet "Gemarkung Brokenlande westlich der L319 (Hamburger Chaussee), südlich der L260 (Brokenlander Straße)"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:1. Sarina Kleingarn
2. Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Kleingarn, Sarina
Beratungsfolge:
Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Entscheidung
31.08.2022 
24. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Stand der Vorlage:

Vorlage erstellt 27.07.2022 08:04 Uhr Kleingarn

 


Beschlussvorschlag:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

 

Aufstellung der 15 (2021). Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenasper das Gebiet „Gemarkung Brokenlande westlich der L319 (Hamburger Chaussee), südlich der L260 (Brokenlander Straße)

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB werden nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss durch

den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am

wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

30.05.2022

Schleswig-Holstein

Netz AG

Keine Bedenken/Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

31.05.2022

Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg

Zu den Aufstellungen des Flächennutzungs- und Bebauungsplans haben wir folgende Feststellungen/Auflagen/Änderungen die bei der Planung zu beachten sind:

 

1. Bei der Neuanpflanzung von Bäumen muss ein Mindestabstand von 4,0 m bis zur Verkehrsfläche eingehalten werden.

 

2. Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet weder zufließen können noch zugeleitet werden.

 

3. Die Abfallentsorgung bereits fertiggestellter Gebäude kann nur auf befestigten Abfahrwegen erfolgen.

Abwägung erforderlich.

31.05.2022

LLUR (Immissionsschutz)

Keine Bedenken/Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

02.06.2022

Die Autobahn GmbH des Bundes

Gemäß § 9 (1) und (2) des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sind Hochbauten in einem Abstand von bis zu 40 m vom Rand der befestigten Fahrbahn (Anbauverbotszone) bei Autobahnen nicht zulässig. Im Abstand von bis zu 100 m, vom Rand der befestigten Fahrbahn (Anbaubeschränkungszone), bedürfen bauliche Anlagen jeglicher Art der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.

Anlass des Vorhabens sind der notwendige Neubau eines Gärrestebehälters, eines Biogasspeichers, die Erweiterung des Blockheizkraftwerkes, die Errichtung öffentlicher Ladesäulen in unterschiedlicher Leistungsklassen für PKW und LKW sowie die Einrichtung einer öffentlichen Sanitäranlage.

Der Geltungsbereich weist einen Abstand von mindestens 270 m zum äußeren Fahrbahnrand der Bundesautobahn A 7 bzw. zur AS Großenaspe auf, es ergeben sich durch das Planvorhaben keine direkten Betroffenheiten von Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone.

Wir weisen darauf hin, dass die Bundesautobahn A 7 ein schutzbedürftiges Gebiet bzw. einen wichtigen Verkehrsweg gemäß § 50 BImSchG darstellt.

Durch das Planvorhaben dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A 7 nicht beeinträchtigt werden.

Abwägung erforderlich.

07.06.2022

Landwirtschaftskammer

S-H

Keine Bedenken/Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

10.06.2022

Stadt Neumünster

Keine Bedenken/Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

17.06.2022

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

In verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht bestehen keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

1. Gemäß §29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung und Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBL. Seite 631) dürfen außerhalb der Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmte Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von den Landesstraßen 260 und 319 (L 260 und L 319), gemessen vom äeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

 

Ebenfalls ist die Anbauverbotszone entlang der L 260 nachrichtlich mit Maßgabe in der Planzeichnung des Bebauungsplanes darzustellen.

 

2. Im nördlichen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Parkfläche mit 2 Erschließungen zur freien Strecke der L 260 dargestellt. Geplant sind dort öffentliche Ladesäulen in unterschiedlichen Leistungsklassen für PKW und LKW inklusive einer öffentlichen Sanitäranlage.

 

Um eine detaillierte Stellungnahme abgeben zu können, sind im weiteren Verfahren konkrete Planunterlagen zur verkehrlichen Erschließung vorzulegen.

 

3. Auch ist die Art der Nutzung (Pendlerparkplatz, gewerbliche Elektrotankstelle des Biogasanlagenbetreibers?) genauer zu benennen.

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Bundesautobahn und der Kreisstraßen.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Die Hinweise sind in die Begründung mit aufzunehmen.

21.06.2022

Kreis Segeberg

FD Untere Dienstaufsichtsbehörde

FD Vorbeugender Brandschutz

FD Kreisplanung

FD Untere Denkmalschutzbehörde

FD Untere Naturschutzbehörde

FD Wasser-Boden-Abfall

SG Gewässerschutz

SG Abfall

GW Geothermie

FD Umweltbezogener Gesundheitsschutz

FD Sozialplanung

FD Verkehrsbehörde

FD Klimaschutz

Keine Bedenken/Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

21.06.2022

Kreis Segeberg

FD Wasser-Boden-Abfall

SG Abfall

Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen Bedenken. In der Begründung fehlen konkrete Angaben zur Ableitung des anfallenden Abwassers. Die Erläuterung in Abschnitt 7 der Begründung ist irreführend und bezieht sich in erster Linie auf bereits vorhandene Silageplatten. Es ist mit der Unteren Wasser-behörde des Kreises Segeberg ein Abwasserbeseitigungskonzept abstimmen, in dem die Ableitung des Niederschlagwassers sowie des Schmutzwassers klar geregelt wird.

Abwägung erforderlich.

21.06.2022

Kreis Segeberg

SG Bodenschutz

In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Der Altlastenerlass 2020 empfiehlt die Verwendung der Arbeitshilfe für Planungspraxis und Vollzug der LABO „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren“. Es sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Boden geprüft und dargestellt werden. Hierfür wird die Nutzung des Leitfadens für die kommunale Planungspraxis „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ der Länderarbeits-gemeinschaft Bodenschutz, LABO 2009 empfohlen. Gem. Punkt 3.8 des o. g. Leitfadens sollten im Umweltbericht auch die geplanten Monitoringmaßnahmen in Bezug auf das Schutzgut Boden benannt werden.             

Abwägung erforderlich.

21.06.2022

Kreis Segeberg

SG Grundwasserschutz

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Erweiterungen der Biogasanlage. Im Plangebiet vorhandenen Grundwassermessstellen, die durch die geplanten Erweiterungen nicht erhalten werden können, sind fachgerecht rückzubauen und durch neue Messstellen zu er-setzen, da sie für ein laufendes Grundwassermonitoring erforderlich sind.

Keine Abwägung erforderlich

21.06.2022

Kreis Segeberg

SG wassergefährdende Stoffe

Aus Sicht des Sachgebiets wassergefährdende Stoffe bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende Hinweise beachtet werden: Das geplante Gärrestelager soll auf dem südlichen Anlagengelände errichtet werden. Dieser Bereich erfüllt auch die Funktion eines Havariebeckens. Durch das geplante Gärrestlager wird zum einen das Volumen des Havarieraums signifikant verringert. Zum anderen ist das Volumen des neuen Gärrestelagers nicht näher beschrieben und kann ggf. die derzeitige Kapazität des Auffangraums übersteigen. Es ist nach-zuweisen, dass das Havarievolumen auch mit dem neuen Gärrestlager noch ausreichend ist. Bei nicht ausreichendem Havarievolumen ist das neue Gärrestelager an einem anderen Standort zu errichten.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Der Hinweis ist in die Begründung mit aufzunehmen.

Stellungnahme Landesplanung laut Planungsbüro mit aufnehmen

 

 

 

 

 

 

 

Achtung, diesen Text in Allris übernehmen, aber vorher mit Bürgermeister klären, wer befangen ist oder sein könnte

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen;

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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