Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/10/2013/031  

Betreff: Aufstellungsbeschluss für die Satzung über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hardebek Entscheidung
04.11.2013 
2. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2013-06-07 Antrag einer Klarstellungssatzung  

Sachverhalt:

Satzungen sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden.

 

Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitplanverfahren formell eingeleitet. Hiermit dokumentiert die Gemeinde nach Außen ihre Absicht, eine Satzung aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Im Aufstellungsbeschluss ist der Geltungsbereich mit hinreichender Bestimmtheit zu bezeichnen.

Die Gemeinde kann den Plan selbst ausarbeiten oder fachlich geeignete Stellen oder Personen beauftragen.

 


Beschlussvorschlag:

1.      Für das Gemeindegebiet wird eine Satzung über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil aufgestellt.

Es werden folgende Planziele verfolgt:

Zur Regelung der städtebaulichen Entwicklung

 

 

2.      Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

3.      Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro Kreisplanungsamt Segeberg in Fachdienst 61.00 – Räumliche Planung und Entwicklung, Hamburger Straße 30 in 23795 Bad Segeberg beauftragt werden.

 

 

4.      Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung  (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.

 

 

5.      Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:

 

Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung sowie einem Hinweis im „Anzeiger“ und in der „Segeberger Zeitung“ einzuladen ist.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2013-06-07 Antrag einer Klarstellungssatzung (41 KB)      
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