Vorlage - VO/07/2022/203
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Sachverhalt:
Der Bundestag hat am 02.12.2022 und der Bundesrat hat am 16.12.2022 eine weitere Verlängerung der Optionsfrist bis zum 31.12.2024 zu § 2b Umsatzsteuergesetz beschlossen. Das hat zur Folge, dass das alte Umsatzsteuerrecht noch 2 weitere Jahre gelten würde. Da die Gemeinde Weddelbrook aber hohe Investitionen für das Sportlerheim in 2023 plant, würde es sich lohnen bereits ab 01.01.2023 das neue Umsatzsteuerrecht anzuwenden, damit ein Vorsteuerabzug erklärt werden kann. Mit einer Optierung zum neuen Umsatzsteuerrecht ist die Gemeinde aber verpflichtet, alle umsatzsteuerrechtlichen Erträge auf Dauer gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Beschlussvorschlag:
Nach einer Aussprache beschließt die Gemeindevertretung das neue Umsatzsteuerrecht zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) bereits ab 01.01.2023 anzuwenden. Es ist dem Finanzamt Kiel eine entsprechende Optionserklärung schriftlich zu übermitteln.
Finanzielle Auswirkungen:
Beispiel: 200.000,00 € Investition für das Sportlerheim; 19 % MwSt. = 38.000,00 € kann die Gemeinde als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.
Anlage/n:
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2022-12-19 info 39622 Umsatzbesteuerung nach 2b UStG - Beschluss über weitere Verlängerung der Optionsfrist § 2 b UStG (191 KB) |