Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/07/2023/235  

Betreff: Wahl eines weiteren Mitgliedes und dessen Stellvertreter in den Amtsausschuss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Joachim Polzin
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Mohr, Sonja
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Weddelbrook
20.06.2023 
Konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Weddelbrook geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretungen wählen die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses aus ihrer Mitte (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GO). Aufgrund der zugrunde liegenden Einwohnerzahl (letzte allgemeine Kommunalwahl) ist 1 weiteres Mitglied zu entsenden.

 

  1. Wird von keiner Fraktion eine Wahl nach fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht verlangt, so wird die Wahl nach dem Meiststimmenverfahren durchgeführt.

 

  1. Jede Fraktion kann verlangen, dass das von der Gemeinde zu entsendende weitere Mitglied oder die zu entsendenden weiteren Mitglieder auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt wird oder werden. Dabei wird die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er zum Zeitpunkt der Wahl angehört (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 AO).

 

Wahl nach fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht

Soweit den Fraktionen das Recht eingeräumt ist, für die Besetzung von Wahlstellen Vorschläge entsprechend ihrer Fraktionsstärke zu machen, steht ihnen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich durch Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Über die Vorschläge ist jeweils ein Beschluss nach § 39 Abs. 1 GO zu fassen. Erhält die zur Wahl vorgeschlagene Bewerberin oder der zur Wahl vorgeschlagene Bewerber keine Stimmenmehrheit, so kann die vorschlagsberechtigte Fraktion den Vorschlag wiederholen oder andere Bewerberinnen oder Bewerber vorschlagen. Das Vorschlagsrecht kann der Fraktion nicht genommen werden. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei (§ 33 Abs. 2 Satz 5 GO).

 

Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle wegen gleicher Höchstzahlen zwei oder mehrerer Fraktionen zu, so sind die Fraktionen gleichermaßen vorschlagsberechtigt. Die Reihenfolge wird durch Losentscheid bestimmt. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Fraktionen, deren Wahlvorschlag bei einem Wahlgang mit gleichberechtigtem Vorschlagsrecht die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erhalten hat, können ihren Anspruch bei der nächsten besetzbaren Wahlstelle geltend machen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben in jedem Wahlgang eine Stimme.

 

 


Beschlussvorschlag:

  1. Anträge zum Wahlverfahren

a)      Da von keiner Fraktion eine Wahl nach fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht beantragt wird, wird die Wahl nach dem Meiststimmenverfahren durchgeführt.

 

Es werden folgende zwei weiteren Mitglieder des Amtsausschusses vorgeschlagen:

 

oder alternativ

 

b)      Herr / Frau    beantragt für die   -Fraktion, dass das weitere Mitglied nach dem fraktionsgebundenen Vorschlagsrecht gewählt werden.

Aufgrund der vorhandenen Sitzverhältnisse der Fraktionen und der sich daraus ergebenden Reihenfolge ihrer Höchstzahlen steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht wie folgt zu:

 

  1. Wahl der weiteren Mitglieder des Amtsausschusses

In dieser Hinsicht wird von der   -Fraktion nachstehende Person vorgeschlagen:

 

 

 

  1. Wahl des Stellvertreters des weiteren Mitgliedes des Amtsausschusses

In dieser Hinsicht werden von der   -Fraktion nachstehende Person vorgeschlagen:

 

 

 

Über die Vorschläge ist ein Beschluss nach § 39 Abs. 1 GO zu fassen:

 

Abstimmungsergebnis:  Stimmen dafür

     Stimmen dagegen

     Enthaltungen

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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