Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/20/2023/292  

Betreff: Wahl der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers unter Leitung des dienstältesten Mitgliedes
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Joachim Polzin
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Polzin, Joachim
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bad Bramstedt-Land Entscheidung
12.07.2023 
Konstituierende Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bad Bramstedt-Land geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Gemäß § 11 Abs. 1 Amtsordnunghlt der Amtsausschuss in seiner ersten Sitzung aus ihrer Mitte die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher. Die Wahl der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers leitet das dienstälteste Mitglied.

 

Die Wahl ist nach dem Meiststimmenverfahren durchzuführen, wenn nicht das nachfolgende besondere Wahlverfahren beantragt wird. Beim Meiststimmenverfahren zählen nur die Ja-Stimmen.

 

Die Mitglieder des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, können gemäß § 11 Abs. 2 Amtsordnung verlangen, dass die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher auf ihren Vorschlag gewählt werden. Mitglieder verschiedener Wählergruppen können sich zu einer Gruppierung zusammenschließen. In diesem Fall steht das Vorschlagsrecht den Mitgliedern der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Stimmzahl der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung im Amtsausschuss durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Gruppierungen sind nur vorschlagsberechtigt, wenn ihre Bildung der amtierenden Amtsvorsteherin oder dem amtierenden Amtsvorsteher schriftlich und unter Benennung der die Gruppierung bildenden Mitglieder vor Beginn der Sitzung, in der die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher gewählt werden, angezeigt worden ist (§ 11 Abs. 4 Amtsordnung).

Die Mitglieder des Amtsausschusses, die nicht auf Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, können sich zur Ausübung des Vorschlagsrechts den Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe oder einer Gruppierung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Amtsordnung mit deren Zustimmung anschließen. Der Anschluss ist bis zu Beginn der Sitzung, in der die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher gewählt werden, schriftlich gegenüber der amtierenden Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher zu erklären. Über die Vorschläge ist ein Beschluss nach § 39 Abs. 1 GO zu fassen, wobei nur die Ja- und Nein-Stimmen zählen. Bei Ablehnung bleibt das Vorschlagsrecht bei der betreffenden Wahlkoalition, die den Vorschlag wiederholen oder einen neuen Vorschlag machen kann.

 

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dürfen mit ihren Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung verbunden (verwandt, verheiratet usw.) sein (§ 15c Abs. 2 Amtsordnung).

 

 


Beschlussvorschlag:

1. Anträge zum Wahlverfahren

 

a) Es wird nicht das Verfahren nach § 11 Abs. 2 Amtsordnung beantragt, d.h., es wird nicht von Mitgliedern des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, das Verlangen vorgebracht, dass die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden auf ihren Vorschlag gewählt werden.

 

In diesem Fall gilt das Meiststimmenverfahren. Es werden keine weiteren Anträge gestellt, so dass offen abgestimmt wird.

 

alternativ

 

Es wird geheime Abstimmung beantragt, so dass ein Wahlausschuss bestehend aus (2 Personen)                            gebildet wird, der die Abwicklung der Wahl mit Stimmzetteln abwickelt / begleitet.

 

r die Wahl der Amtsvorsteherin / des Amtsvorstehers wird vorgeschlagen

 

 

In offener / geheimer Abstimmung erhält Frau / Herr

 

 

Stimmen

 

 

 

Damit ist Frau / Herr                            zur / zum Amtsvorsteherin / Amtsvorsteher gewählt. Frau / Herr                                           nimmt die Wahl an.

 

 

b) Es wird das Verfahren nach § 11 Abs. 2 Amtsordnung beantragt, d. h., Mitglieder des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, stellen den Antrag, dass die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher auf ihren Vorschlag gewählt werden. Deshalb steht das Vorschlagsrecht den Mitgliedern der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Anzahl der Mitglieder der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung im Amtsausschuss durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. wie folgt zu:

 

 

Es wird kein weiterer Antrag zum Wahlverfahren gestellt, so dass offen abgestimmt wird.

 

alternativ

 

Es wird geheime Abstimmung beantragt, so dass ein Wahlausschuss bestehend aus (2 Personen)                            gebildet wird, der die Abwicklung der Wahl mit Stimmzetteln abwickelt / begleitet.

 

Über die Vorschläge stimmt der Amtsausschuss wie folgt offen / geheim ab:

 

 

Abstimmungsergebnis:                            Stimmen dafür

                                                                 Stimmen dagegen

                                                                 Enthaltungen

 

Damit ist Frau / Herr                                          zur / zum Amtsvorsteherin / Amtsvorsteher gewählt. Frau / Herr                             nimmt die Wahl an.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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