Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/20/2023/295  

Betreff: Wahl der 1. stellvertretenden Amtsvorsteherin/des 1. stellvertretenden Amtsvorstehers
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Polzin, Joachim
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bad Bramstedt-Land Entscheidung
12.07.2023 
Konstituierende Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bad Bramstedt-Land geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Es gelten die selben rechtlichen Grundlagen wie bei der Wahl der Amtsvorsteherin/des Amtsvorstehers.

 


Beschlussvorschlag:

1. Anträge zum Wahlverfahren

 

a) Es wird nicht das Verfahren nach § 11 Abs. 2 Amtsordnung beantragt, d.h., es wird nicht von Mitgliedern des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, das Verlangen vorgebracht, dass die Stellvertretenden auf ihren Vorschlag gewählt werden.

 

In diesem Fall gilt das Meiststimmenverfahren. Es werden keine weiteren Anträge gestellt, so dass offen abgestimmt wird.

 

alternativ

 

Es wird geheime Abstimmung beantragt, so dass ein Wahlausschuss bestehend aus (2 Personen)                            gebildet wird, der die Abwicklung der Wahl mit Stimmzetteln abwickelt / begleitet.

 

r die Wahl der 1. stellvertretenden Amtsvorsteherin/des 1. stellvertretenden Amtsvorstehers wird vorgeschlagen

 

 

In offener / geheimer Abstimmung erhält Frau / Herr

 

 

Stimmen

 

 

Damit ist Frau / Herr                            zur 1. stellvertretenden Amtsvorsteherin/zum 1. stellvertretenden Amtsvorsteher gewählt.

 

Frau / Herr                                           nimmt die Wahl an.

 

b) Es wird das Verfahren nach § 11 Abs. 2 Amtsordnung beantragt, d. h., Mitglieder des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, stellen den Antrag, dass die 1. stellvertretende Amtsvorsteherin/der 1. stellvertretenden Amtsvorsteher auf ihren Vorschlag gewählt werden. Deshalb steht das Vorschlagsrecht den Mitgliedern der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Anzahl der Mitglieder der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung im Amtsausschuss durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. wie folgt zu:

 

Es wird kein weiterer Antrag zum Wahlverfahren gestellt, so dass offen abgestimmt wird.

 

alternativ

 

Es wird geheime Abstimmung beantragt, so dass ein Wahlausschuss bestehend aus (2 Personen)                            gebildet wird, der die Abwicklung der Wahl mit Stimmzetteln abwickelt / begleitet.

 

Über die Vorschläge stimmt der Amtsausschuss wie folgt offen / geheim ab:

 

Abstimmungsergebnis:                            Stimmen dafür

 

                                                                 Stimmen dagegen

 

                                                                 Enthaltungen

 

Damit ist Frau / Herr                            zur 1. stellvertretenden Amtsvorsteherin/zum 1. stellvertretenden Amtsvorsteher gewählt.

Frau / Herr                             nimmt die Wahl an.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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