Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/20/2013/054  

Betreff: Zukünftige Erhebung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Städtebaulichen Verträgen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Stölting
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Bruhse, Sabine
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bad Bramstedt-Land Entscheidung
13.11.2013 
2. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bad Bramstedt-Land geändert beschlossen   
Finanz-, Personal-, Planungs- und Maßnahmenausschuss Amt Entscheidung
31.10.2013 
1. Sitzung des Finanz-, Planungs- und Maßnahmenausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 24.9.2013 hat die Amtsingenieurin, Frau Meike Piechotta, einen Verbesserungsvorschlag dahingehend eingereicht, für die Leistung der Bauleitplanung seitens des Amtes für Dritte (Privatpersonen, Institutionen, Firmen etc.) eine Bearbeitungsgebühr bzw. eine Verwaltungskostenerstattung einzuführen.

Wie aus der in der Anlage beigefügten Aufstellung ersichtlich, wird derzeit im Amtsbereich eine große Anzahl parallel laufender Bauleitplanverfahren durchgeführt. Diese werden z.T. ausschließlich auf Initiative der betreffenden Gemeinde, aber in anderen Teilen eben auch auf Initiative von Privatantragstellern, Firmen und Institutionen betrieben. Sofern ein Bauleitplanverfahren für Dritte durchgeführt wird, werden die hierfür entstehenden Planungskosten (hier wird in der Regel mit dem Kreisplanungsamt, Herrn Petersen, zusammengearbeitet) per Kostenübernahmeerklärung von dem Antragsteller an die jeweilige Gemeinde erstattet.

 

Für die im Zuge des Bauleitplanverfahrens innerhalb der Amtsverwaltung entstehenden Sach- und Personalkosten wurden dagegen in solchen Fällen bisher keine Verwaltungskosten geltend gemacht.

 

Für die Umsetzung des vorstehenden Verbesserungsvorschlages war zunächst eine rechtliche Prüfung erforderlich, ob in den genannten Fällen die Erhebung von Verwaltungskosten rechtlich zulässig ist. In dieser Hinsicht hat der leitende Verwaltungsbeamte Christian Stölting hierzu am 16.10.2013 mit dem Leiter des Gemeindeprüfungsamtes, Herrn Rüge, Rücksprache gehalten. Hierbei wurde er auf die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg, Urteil vom 25.4.2006, 1 A 5063/04 und des Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 25.11.2005, 4 C 15.04, UPR 2006, 156.) verwiesen, wann in einem städtebaulichen Vertrag ein Planungsbegünstigter auch Verwaltungskosten der Gemeinde anteilig übernehmen muss. In den abgeurteilten Fällen hatte die Gemeinde die Erstellung des Bebauungsplanes und des Grünordnungsplanes sowie die vorbereitenden Untersuchungen an externe Büros vergeben. Daneben hat sich der Planungsbegünstigte im städtebaulichen Vertrag neben der Zahlung eines Honorars für die Aufstellung des Bebauungsplanes in Höhe von voraussichtlich 9.010,-- DM sowie zur Übernahme einer Verwaltungskostenpauschale von 20% in Höhe von voraussichtlich 1.802,-- DM, also insgesamt 10.812,-- DM verpflichtet.

 

In dem Urteil wird weiterhin zitiert, dass städtebauliche Verträge nach § 11 Baugesetzbuch den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch genügen müssen. Das bedeutet zunächst, dass die Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssen. Das Gebot der Angemessenheit verlangt, dass die Gegenleistung des Vertragspartners bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorganges nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde zu erbringenden Leistungen stehen darf und dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung bedeutet (BVerwG, Urteil vom 25. November 2005). Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist wegen des dafür erforderlichen Personal- und Sachaufwandes sehr kostenintensiv. Der Kläger hatte an der möglichst zeitnahen Aufstellung des Bebauungsplanes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Ohne die von ihm (mit)finanzierte Bauleitplanung wären die von ihm erworbenen Grundstücke als Bauland nicht verwertbar gewesen. Es ging dem Kläger in dem Urteil darum, Grundstücke planreif machen zu lassen, um sie dann veräußern zu können. Den wirtschaftlichen Vorteil hatte ausschließlich der Kläger, dessen Grundbesitz durch die Beplanung erheblich im Wert stieg. In diesem Zusammenhang sind die von der Beklagten geltend gemachten Kosten (20%) nicht unangemessen hoch.

 

Aus alledem ergibt sich, dass in einem städtebaulichen Vertrag durchaus vereinbart werden darf, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Personal- und Sachkosten zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen davon sind lediglich Kosten für Aufgaben, die eine Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen durfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen musste. Hierzu zählen alle Verwaltungskosten bzw. Aufwendungen, die die förmlichen Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes) und die Bekanntmachung des Bebauungsplanes. Alle weiteren für die Betreuung des Planaufstellungsverfahrens und die Planung der Erschließung entstehenden verwaltungsinternen Kosten, darf die Verwaltung auf den Vertragspartner abwälzen. Das Amt bzw. die Gemeinden leisten sich nämlich ihren Personal- und Sachaufwand nicht als Selbstzweck, sondern finanzieren sie zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Dienstleistungsapparates.

 

Nach alledem wird vorgeschlagen, zukünftig in städtebaulichen Verträgen, die mit Planungsbegünstigten abgeschlossen werden, auch Verwaltungskosten des Amtes geltend zu machen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt, auf der Grundlage des von der Amtsingenieurin, Frau Meike Piechotta, eingereichten Verbesserungsvorschlages zukünftig beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen mit Planungsbegünstigten für planungsbegleitende Arbeiten des Amtes Verwaltungskosten des Amtes geltend zu machen. Insofern besteht Einvernehmen, die internen Verwaltungskosten des Amtes mit pauschal 20% der Kosten abzurechnen, die als Honorar für die erforderliche Bauleitplanung und die damit im Zusammenhang stehenden Planunterlagen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Umweltbericht etc.) ganz oder anteilig anfallen werden.

 

Für die Erhebung der internen Verwaltungskosten ist in jedem Einzelfall vorab hochzurechnen bzw. zu ermitteln, in welcher Höhe sie voraussichtlich anfallen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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