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Vorlage - VO/16/2013/121  

Betreff: Abwägungsbeschluss der frühzeitigen TöB-Beteiligung zur Aufstellung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Nördlich der AKN-Trasse, zwischen der Gemeindegrenze zu Wiemersdorf und der BAB7 bis einschließlich Glindam (K58)"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Entscheidung
28.11.2013 
2. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Zur Aufstellung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Nördlich der AKN-Trasse, zwischen der Gemeindegrenze zu Wiemersdorf und der BAB7 bis einschließlich Glindam (K58)“ wurden seitens der Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen nach der frühzeitigen Beteiligung sind von der Gemeinde Großenaspe abzuwägen.


Beschlussvorschlag:

Abwägungsbeschluss

Zur Aufstellung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Nördlich der AKN-Trasse, zwischen der Gemeindegrenze zu Wiemersdorf und der BAB7 bis einschließlich Glindam (K58)“

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am xx.xx.2013

wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeinde-vertretung

02.09.2013

Az.: StK 332

Ministerpräsident, Staatskanzlei; Kiel

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o.a. Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 sowie hinsichtlich der Windenergienutzung aus der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplanes für den Planungsraum I (Amtsblatt für Schl.-H. 2012, S 1318).

 

Die Teilfortschreibung des Regionalplanes I weist gemäß Ziffer 6.4.2.1 Abs. 1 Eignungsgebiete zur Errichtung von Windkraftanlagen als Ziel der Raumordnung aus. Die Errichtung von Windkraftanlagen ist auf diese Gebiete begrenzt. Außerhalb der Eignungsgebiete dürfen keine Windkraftanlagen errichtet werden. Für den Geltungsbereich der o.a. Bauleitplanung in der Gemeinde Großenaspe ist in der Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum I ein Eignungsgebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen. Der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe und den damit verfolgten Planungsabsichten stehen daher keine Ziele der Raumordnung entgegen.

 

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass nach gängiger Rechtsprechung zum nachbarlichen Rücksichtnahmegebot zu umliegenden Wohngebäuden oder anderen schutzwürdigen Nutzungen ein Abstand vom 3-fachen der Anlagen-Gesamthöhe eingehalten werden sollte. Das entspricht bei 150 m hohen WKA 450 m, gemessen zum Mastfuß der WKA. Die Eignungsgebiet sind mit einem Abstand von 400 m zu Außenbereichswohnhäusern so ausgelegt, dass bei WKA bis 150 m Gesamthöhe und Rotordurchmessern ab 100 m keine gesonderten Abstandsbetrachtungen hinsichtlich des Rücksichtnahmegebotes erfolgen müssen. Die Anlagen müssen einschließlich Rotor innerhalb der Eignungsgebietsgrenzen liegen.

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft Umwelt und ländliche Räume weist darauf hin, dass bereits auf der Ebene der Bauleitplanung artenschutzfachliche Untersuchungen, insbesondere entsprechend den artenschutzrechtlichen Vorbehalten aus der Teilfortschreibung des Regionalplanes (potenzieller Beeinträchtigungsbereich von Kompensationsflächen mit artenschutzrechtlichen Entwicklungszielen) und den Prüferfordernissen des Umweltberichtes (Prüfbereich für Nahrungsflächen und Flugkorridore von Fledermäusen) erforderlich sind. Der Untersuchungsumfang ist mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg und ggf. mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume abzustimmen.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

 

Aus Sicht des Referates Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht sind derzeit keine weiteren Anmerkungen erforderlich.

 

Dem Amt habe ich für die Gemeinde Großenaspe eine Kopie dieser Stellungnahme beigefügt.

 

16.08.2013

Az.: Großenaspe-SE

Archäologisches Landesamt Schl.-H., Schleswig

Im Nahbereich der überplanten Fläche sind uns archäologische Fundplätze bekannt, die nach § 1 DSchG in die archäologische Landesaufnahme des Landes Schleswig-Holstein eingetragen sind. Auf der überplanten Fläche sind daher archäologische Funde möglich.

Ich verweise daher ausdrücklich auf § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012): Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

 

20.08.2013

Az.: 307

Amt Mittelholstein, Hohenwestedt

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 24.7.2013 teile ich Ihnen mit, dass seitens der Gemeinde Arpsdorf keine Bedenken und Anregungen zu der o.a. Bauleitplanung vorgetragen werden

 

01.08.2013

Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling, Boostedt

Für die Gemeinde Boostedt habe ich zu der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen.

 

01.08.2013

Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck

Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.

Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

 

 

12.08.2013

Az.: 123

Landwirtschaftskammer S-H, Rendsburg

Aus unserer Sicht bestehen zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

 

02.08.2013

Az.: ---

Wege-Zweckverband, Bad Segeberg

Zu der o.g. Aufstellung des vorhabenbezogenen Flächennutzungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Großenaspe haben wir keinerlei Hinweise.

 

26.08.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg, Fachdienst Räumliche Planung und Entwicklung

Forstbehörde

Nördlich und östlich des östlich am Geltungsbereich liegenden Baggersees befinden sich auf Teilflächen der für die Errichtung der Windkraftanlagen ausschlaggebenden Flurstücken 22/13 und 34/14 in Fortsetzung mit 29/12, 34/15, 34/3 u. 34/8 etc. Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWaldG. Windkraftanlagen haben zu diesen Waldflächen einen Abstand von 100 m plus Rotorradius einzuhalten.

Wenn diese rechtliche Vorgabe eingehalten wird, bestehen aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken zur F-Plan-Änderung.

 

 

 

Unterhaltung und Ausbau von Straßen

Keine Bedenken

 

 

 

Bauaufsicht

Keine Bedenken

 

 

 

Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme

 

 

 

Räumliche Planung und Entwicklung

Keine Anregungen

 

 

 

Denkmalschutz

Keine Stellungnahme

 

 

 

Naturschutz und Landschaftspflege

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Nach Prüfung der mir derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen empfehle ich die Abarbeitung der Belange von Natur und Landschaft wie im Vorentwurf dargestellt.

Hinsichtlich des Artenschutzes ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf.

Hierbei ist zunächst zu klären, ob es Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Vorkommen gibt, d.h. gibt es besonders und/oder streng geschützte Arten im Sinne von § 7 (2) BNatSchG. Sollte dies der Fall sein, wären diese Arten aktuell zu erfassen und zu bewerten. Gibt es keine Hinweise, ist eine Potenzialabschätzung vorzunehmen.

 

 

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Keine Bedenken.

Es sind keine wasserwirtschaftlichen Belange (Schmutz- und Niederschlagswasser) betroffen.

 

 

 

SG Gewässer

Keine grundsätzlichen Bedenken. Gewässer betreffende Aspekte werden z.Zt. im parallel stattfindenden Genehmigungsverfahren nach § 13 BImSchG bearbeitet.

 

 

 

SG Boden

Keine Bedenken.

 

 

 

SG Grundwasser

Aus Sicht des Grundwasserschutzes keine Bedenken. Sollten für die Gründung der Windkraftanlagen Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich sein, ist die wasserrechtliche Erlaubnis zur Bauwasserhaltung rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

 

 

 

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Bedenken.

 

 

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme

 

 

 

Verkehrsordnung

Keine Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


Anlage/n:

keine

 

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