Vorlage - VO/16/2013/126
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Sachverhalt:
Zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Tierhotel - Hundeschule zwischen BAB7 und Petersilienweg, nördlich des Küchengrabens" wurden die Träger öffentlicher Belange über die öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Diese wurden aufgefordert sich in Form von Anregungen und/ oder Stellungnahmen innerhalb der Auslegungsfrist zu beteiligen. |
Diese Anregungen nach der öffentlichen Auslegung sind von der Gemeinde Großenaspe abzuwägen.
Beschlussvorschlag:
Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet " Tierhotel - Hundeschule zwischen BAB7 und Petersilienweg, nördlich des Küchengrabens"
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Folgende Anregungen wurden vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem erneuten Auslegungsbeschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am xx.xx.2013 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
Az.: 61.00.7 | Forstbehörde über Kreis Segeberg
| Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken, da Waldbelange direkt oder indirekt durch die Planungen nach heutigem Stand nicht betroffen. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Landesamt für Denkmalpflege über Kreis Segeberg | Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Tiefbau Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Bauaufsicht Für evtl. geplante Anbauten ans Wohngebäude sollten die Grünflächen versetzt werden und hierfür Platz lassen. | Anbauten sind zur Zeit nicht vorgesehen. Sind aber auch entsprechend den getroffenen Darstellungen nach wie vor möglich. Zu berücksichtigen ist hierbei auch , dass die Darstellungen nicht parzellenscharf sind |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Vorbeugender Brandschutz In der Begründung sind keine Angaben zur Sicherung der erforderlichen Löschwasserversorgung gemacht worden. Es wird auf die Mindestanforderungen gemäß § 15 LBO 2009 hingewiesen. |
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Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Kreisplanung Keine Anregungen.
| ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Denkmalschutz Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Naturschutz und Landschaftspflege Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Im Umweltbericht ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf. Die im Entwurf der Begründung aufgezeigten Maßnahmen zum naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleich sind nicht ausreichend. Es ist vorgesehen einen ca. 150 m langen Knick zu pflanzen. Der Knick soll eine Breite von 5 m haben und einen 3 m breiten Knickschutzstreifen. Die Fläche, die für Naturschutzmaßnahmen zur Verfügung steht, hat somit eine Größe von 1.200 m². Die in der Begründung angegebene Größe von 1350 m² ist falsch. Um den Knick dauerhaft erhalten zu können und zu einem hochwertigen Biotop zu entwickeln, sollte der Knick beidseitig mit einem Knickschutzstreifen versehen werden. Die Breite des Ausgleichstreifens sollte deshalb 10 m betragen. Die Maßnahmenfläche sollte außerdem im Plan nicht als private Grünfläche sondern als Maßnahmenfläche für den Naturschutz dargestellt werden. An der Westseite des Plangebietes besteht bereits ein Knick, dieser kann nicht als Sonderbaufläche dargestellt werden.
Durch Zuwegungen und Nebenanlagen werden erfahrungsgemäß etwa 20-25 % zusätzlich zu den geplanten baulichen Anlagen versiegelt. Der im F-Plan angegebene Wert von 10 % erscheint deutlich zu niedrig.
Hieraus folgt, dass der in der Begründung angegebene Kompensationsbedarf zu niedrig ist. |
Aufgrund der Biotopstruktur liegt ein Verbotstatbestand nicht vor. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Bei den Ausgleichsmaßnahmen wird der Knickschutzstreifen im Bereich des bestehenden Knicks mit berechnet. An den Aussagen in der Begrünung wird festgehalten.
Die privaten Grünfläche wird im Bereich der Ausgleichsmaßnahen als Maßnahmenfläche dargestellt.
Bei den geplanten Anlagen handelt es sich um Nebenanlagen. Zuwegungen die über ein Maß von 10 % hinausgehen sind nicht vorgesehen, da die Freiflächen al s Auslauf genutzt werden. An den Aussagen in der Begründung wird festgehalten.
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Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Wasser Boden Abfall SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken. Wenn Niederschlagswasser versickert werden soll, ist das DWA-Arbeitsblatt ATV-DVWKA 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser zu beachten. Die Versickerung von Niederschlagswasser über Mulden ist erlaubnisfrei. Für die Versickerung von Niederschlagswasser über Rigolen oder Sickerschächte in das Grundwasser ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich. Eine Einleitung von Niederschlagswasser ist ein oberirdisches Gewässer ist ebenfalls erlaubnispflichtig. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg einzureichen.
SG Gewässer Keine Bedenken.
SG Boden Keine Bedenken.
SG Grundwasser Keine Bedenken. |
Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. Die Begründung wird um den Hinweis ergänzt.
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Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Stellungnahme. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Sozialplanung Keine Stellungnahme. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Verkehrsordnung Keine Stellungnahme. | ./. |
Az.: 61.1 he-sta 64 | Stadt Neumünster | Zu den o.g. Bauleitplänen werden von der Stadt Neumünster im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden keine Anregungen vorgetragen. | ./.
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Az.: VII 414-553.71-60-027 | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Schl.-H., Kiel | Gegen die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn meine Stellungnahme Az.: VII 414-553.71-60-027 vom 05.08.2013 vollinhaltlich berücksichtigt wird.
Gleichzeitig wird ausdrücklich auf Punkt 1. meiner vorgenannten Stellungnahme, in dem die Darstellung des zukünftigen Trassenverlaufs der BAB A 7 gefordert wird, hingewiesen.
Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.
Gem. § 3 (2) BauGB bitte ich mir das Prüfungsergebnis meiner abgegebenen Stellungnahmen mitzuteilen. | Auch wenn der Ausbau der A7 außerhalb des Geltungsbereiches liegt und keine Auswirkungen auf die geplanten Zwingeranlagen hat wird die Plangrundlage entsprechend ergänzt. |
Az.: II-II-1 | Amt Boostedt-Rickling, Boostedt | Für die Gemeinden Boostedt und Heidmühlen habe ich zu der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen. | ./. |
Az. --- | Wege-Zweckverband, Bad Segeberg | Keinerlei Hinweise. | ./. |
Az.: Großenaspe SE | Archäologisches Landesamt Schl.-Holstein, Schleswig | Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage/n: