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Vorlage - VO/16/2013/126  

Betreff: Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Tierhotel - Hundeschule zwischen BAB7 und Petersilienweg, nördlich des Küchengrabens"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Entscheidung
28.11.2013 
2. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Tierhotel - Hundeschule zwischen BAB7 und Petersilienweg, nördlich des Küchengrabens" wurden die Träger öffentlicher Belange über die öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Diese wurden aufgefordert sich in Form von Anregungen und/ oder Stellungnahmen innerhalb der Auslegungsfrist zu beteiligen.

 

Diese Anregungen nach der öffentlichen Auslegung sind von der Gemeinde Großenaspe abzuwägen.


Beschlussvorschlag:

 

Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet " Tierhotel - Hundeschule zwischen BAB7 und Petersilienweg, nördlich des Küchengrabens"

 

 

Folgende Anregungen wurden vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem erneuten Auslegungsbeschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am xx.xx.2013 wie folgt abgewogen:

 

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Forstbehörde über Kreis Segeberg

 

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken, da Waldbelange direkt

oder indirekt durch die Planungen nach heutigem Stand nicht betroffen.

./.

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Landesamt für Denkmalpflege über Kreis Segeberg

Keine Bedenken.

./.

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Tiefbau

Keine Bedenken.

./.

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht

Für evtl. geplante Anbauten ans Wohngebäude sollten die Grünflächen versetzt werden und hierfür Platz lassen.

Anbauten sind zur Zeit nicht vorgesehen. Sind aber auch entsprechend den getroffenen Darstellungen nach wie vor möglich.

Zu berücksichtigen ist hierbei auch , dass die Darstellungen nicht parzellenscharf sind

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz

In der Begründung sind keine Angaben zur Sicherung der erforderlichen Löschwasserversorgung

gemacht worden.

Es wird auf die Mindestanforderungen gemäß § 15 LBO 2009 hingewiesen.

 

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung

Keine Anregungen.

 

./.

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz

Keine Bedenken.

./.

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt.

Im Umweltbericht ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf.

Die im Entwurf der Begründung aufgezeigten Maßnahmen zum naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleich sind nicht ausreichend.

Es ist vorgesehen einen ca. 150 m langen Knick zu pflanzen. Der Knick soll eine Breite von 5 m haben und einen 3 m breiten Knickschutzstreifen. Die Fläche, die für Naturschutzmaßnahmen zur Verfügung steht, hat somit eine Größe von 1.200 m². Die in der Begründung angegebene Größe von 1350 m² ist falsch.

Um den Knick dauerhaft erhalten zu können und zu einem hochwertigen Biotop zu entwickeln, sollte der Knick beidseitig mit einem Knickschutzstreifen versehen werden. Die Breite des Ausgleichstreifens sollte deshalb 10 m betragen.

Die Maßnahmenfläche sollte außerdem im Plan nicht als private Grünfläche sondern als Maßnahmenfläche für den Naturschutz dargestellt werden.

An der Westseite des Plangebietes besteht bereits ein Knick, dieser kann nicht als Sonderbaufläche dargestellt werden.

 

Durch Zuwegungen und Nebenanlagen werden erfahrungsgemäß etwa 20-25 % zusätzlich zu den geplanten baulichen Anlagen versiegelt. Der im F-Plan angegebene Wert von 10 % erscheint deutlich zu niedrig.

 

Hieraus folgt, dass der in der Begründung angegebene Kompensationsbedarf zu niedrig ist.

 

 

Aufgrund der Biotopstruktur liegt ein Verbotstatbestand nicht vor. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei den Ausgleichsmaßnahmen wird  der Knickschutzstreifen im Bereich des bestehenden Knicks mit berechnet. An den Aussagen in der Begrünung wird festgehalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die privaten Grünfläche wird im Bereich der Ausgleichsmaßnahen als Maßnahmenfläche dargestellt.

 

 

 

 

 

 

 

Bei den geplanten Anlagen handelt es sich um Nebenanlagen. Zuwegungen die über ein Maß von 10 % hinausgehen sind nicht vorgesehen, da die Freiflächen al s Auslauf genutzt werden. An den Aussagen in der Begründung wird festgehalten.

 

 

 

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken.

Wenn Niederschlagswasser versickert werden soll, ist das DWA-Arbeitsblatt ATV-DVWKA 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu beachten.

Die Versickerung von Niederschlagswasser über Mulden ist erlaubnisfrei.

Für die Versickerung von Niederschlagswasser über Rigolen oder Sickerschächte in das Grundwasser ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich.

Eine Einleitung von Niederschlagswasser ist ein oberirdisches Gewässer ist ebenfalls erlaubnispflichtig.

Die entsprechenden Antragsunterlagen sind bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg einzureichen.

 

SG Gewässer

Keine Bedenken.

 

SG Boden

Keine Bedenken.

 

SG Grundwasser

Keine Bedenken.

 

 

 

 

 

 

Wird  zur Kenntnis genommen  und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

Die Begründung wird um den Hinweis ergänzt.

 

 

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Stellungnahme.

./.

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

./.

28.10.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung

Keine Stellungnahme.

./.

10.10.2013

Az.: 61.1 he-sta 64

Stadt Neumünster

Zu den o.g. Bauleitplänen werden von der Stadt Neumünster im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden keine Anregungen vorgetragen.

./.

 

22.10.2013

Az.: VII 414-553.71-60-027

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Schl.-H., Kiel

Gegen die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn meine Stellungnahme Az.: VII 414-553.71-60-027 vom 05.08.2013 vollinhaltlich berücksichtigt wird.

 

Gleichzeitig wird ausdrücklich auf Punkt 1. meiner vorgenannten Stellungnahme, in dem die Darstellung des zukünftigen Trassenverlaufs der BAB A 7 gefordert wird, hingewiesen.

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

Gem. § 3 (2) BauGB bitte ich mir das Prüfungsergebnis meiner abgegebenen Stellungnahmen mitzuteilen.

Auch wenn der Ausbau der A7 außerhalb des Geltungsbereiches liegt und keine Auswirkungen auf die geplanten Zwingeranlagen hat wird die Plangrundlage entsprechend ergänzt.

15.10.2013

Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling, Boostedt

Für die Gemeinden Boostedt und Heidmühlen habe ich zu der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen.

./.

01.10.2013

Az. ---

Wege-Zweckverband, Bad Segeberg

Keinerlei Hinweise.

./.

17.10.2013

Az.: Großenaspe – SE

Archäologisches Landesamt Schl.-Holstein, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


Anlage/n:

 

 

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