Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/05/2014/038  

Betreff: Rückübertragung der gemeindlichen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe nach dem Schleswig-Holsteinischen Bestattungsgesetz auf die amtsangehörigen Gemeinden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Sven Klinger
Federführend:Fachbereich II Bearbeiter/-in: Bruhse, Sabine
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hagen Entscheidung
20.03.2014 
3. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hagen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Nach dem Bestattungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein haben Angehörige für die Bestattung der verstorbenen Personen zu sorgen. Sind die Angehörigen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach, hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde für die Bestattung zu sorgen. Es handelt sich um eine sogenannte pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.

Allein schon aus Praktikabilitätsgründen und Gründen einer ausgewogenen Kostenverteilung haben alle amtsangehörigen Gemeinden diese Aufgabe im Jahr 2005 auf das Amt übertragen. Ohne diese Übertragung hätte das Amt im Rahmen seiner gemeindlichen Unterstützungsfunktion zwar die praktische Abwicklung durchzuführen, die entstehenden Bestattungskosten wären jedoch von den jeweiligen Gemeinden zu tragen gewesen.

Experten bringen mehr oder weniger deutlich ihre Meinung zum Ausdruck, dass das Parlament bei der Gesetzesverabschiedung die Zuständigkeitsproblematik nicht voll umfänglich erkannt hat und deshalb diese unbefriedigende Lösung per Gesetz verabschiedet wurde.

Auf der Ebene der kommunalen Spitzenverbände laufen derzeit diverse Gespräche, um eine Gesetzesänderung mit dem Ziel einer gesetzlichen Aufgabenträgerschaft des Amtes zu erreichen. In Anbetracht des üblicherweise sehr zeitintensiven Gesetzgebungsverfahrens muss jedoch davon ausgegangen werden, dass es mittelfristig bei der geltenden Gesetzeslage bleibt.

Durch Änderung der Amtsordnung für Schleswig-Holstein im Jahre 2012 hat der Gesetzgeber den Gemeinden nunmehr keine Übertragungsmöglichkeit dieser pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe gegeben.

Die Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz sind deshalb auf die amtsangehörigen Gemeinden zurück zu übertragen. Die Kosten der Bestattungen wären von den Gemeinden zu tragen.

 


Beschlussvorschlag:

Die bisher in der Trägerschaft des Amtes durchgeführte Wahrnehmung der gemeindlichen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben nach dem Bestattungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein, wird in die Trägerschaft der Gemeinde zurückgegeben. Die Rückgabe soll mit Wirkung zum 01.06.2014 erfolgen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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