Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/16/2014/159  

Betreff: Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Entscheidung
03.04.2014 
3. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße wurden die Träger öffentlicher Belange über die öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Diese wurden aufgefordert sich in Form von Anregungen und/ oder Stellungnahmen innerhalb der Auslegungsfrist zu beteiligen.

 

Diese Anregungen nach der öffentlichen Auslegung sind von der Gemeinde Großenaspe abzuwägen.


Beschlussvorschlag:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am xx.xx.2014 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

15.11.2013

Az.:

Gewässerpflegeverband Großenaspe - Wiemersdorf

Einleitend möchten wir hervorheben, dass seitens des Verbandes grundsätzlich keine Bedenken gegen das geplante Bauvorhaben bestehen, müssen aber der guten Ordnung halber darauf hinweisen, dass mit dem Bauvorhaben nicht unerhebliche Betroffenheiten verbunden sind, auf die nachfolgend hingewiesen wird.

In dem in der Bauleitplanung für das Gebiet „Zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, und Kirchstraße“ vorgesehenen B-Plan Nr. 11 befindet sich der Verbandsvorfluter „M“ (Meiereigraben), der in den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen weder in der Bauleitplanung noch im Text erwähnt bzw. berücksichtigt wurde!

Demzufolge zeigen wir hiermit an, dass der B-Plan in vorliegender Form nicht umgesetzt werden kann, bzw. verweisen auf die Restriktionen der Verbandssatzung, insbesondere auf § 6, Abs. 1 und 4. Die Satzung des GPV Großenaspe-Wiemersdorf kann unter www.wbv-brokstedt.de/index-wiemersdorf.shtml eingesehen werden.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme und entsprechende Beachtung im weiteren Verfahren. Für Rückfragen bzw. weitere Abstimmungen zur Änderung/Anpassung des aufgezeigten Sachverhaltes stehen Ihnen der Verbandsvorsteher des Verbandes, Herr G. Geuer unter 0151 / 10 94 6349 sowie der Unterzeichner (Herr Möbius Tel. 04324 / 88240-0) zur Verfügung.

Hinsichtlich des Grabens werden zur Zeit Untersuchungen angestellt. Die Begründung und die Planzeichnung werden ergänzt.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Forstbehörde

über Kreis Segeberg

Durch die Planungen werden Waldflächen im Sinne des § 2 LWaldG direkt oder indirekt nicht betroffen, daher bestehen aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken.

./.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

LA Denkmalpflege Kiel über Kreis Segeberg

Keine Bedenken.

./.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

LKA Kampfmittelräumdienst

über Kreis Segeberg

In dem o.a. Gebiet sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von Bauarbeiten ist die Fläche auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das

 

Landeskriminalamt

Sachgebiet 323

Mühlenweg 166

24116 Kiel

 

Durchgeführt. Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen werden können.

Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung übernommen.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Tiefbau

 

Keine Bedenken.

./.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Bauaufsicht

 

Flachdächer sollten außer auf Garagen und Carports auch auf (Abstellraumgebäude) Nebengebäude zulässig sein.

Die Anregung wird aufgegriffen. Der Text wird entsprechend ergänzt.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Vorbeugender Brandschutz

Keine Bedenken

./.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Kreisplanung

Keine Anregungen.

./.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Denkmalschutz

 

Keine Bedenken.

./.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Naturschutz und Landschaftspflege

 

Durch den o.g. Bauleitplan werden die wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt.

Im Bereich des Geltungsbereiches des B-Plan befinden sich zwei große Eichen (Stammdurchmesser ca. 100 cm) und eine sehr große Eiche (Stammdurchmesser ca. 150 cm). Aufgrund ihrer Größe, ihrer Art und ihres Alters prägen diese Bäume das angrenzende Gebiet. Insbesondere bei dem größten der drei Bäume handelt es sich um eine Eiche mit einem arttypischen Habitus. Der sich durch den Standort des Baumes optimal entwickeln konnte. Der Kronenansatz ist verhältnismäßig tief: Die Kronen ist weit ausladend, wie man sie nur sehr selten bei Eichen im Siedlungsgebiet findet. Auch Eichen in Waldbeständen bilden in der Regel nicht so weit ausladende Kronen aus.

 

Alle drei Eichen stellen einen Lebensraum für zahlreiche Tiere dar. Ihre Beseitigung würde einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen.

 

Es wird deshalb angeregt, die drei Bäume im B-Plan als zu erhaltend festzusetzen.

Die Baugrenzen sollten so festgelegt werden, dass im Traufbereich der Bäume keine baulichen Anlagen errichtet werden können. Auch bauliche Nebenanlagen wie Terrassen, Parkflächen etc. sollten nicht im Traufbereich liegen.

 

Im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches verläuft ein Graben. Auch die vorhandenen Grünflächen sind nicht alle intensiv genutzt, wie in der Begründung dargestellt. Ich rege deshalb an, zumindest eine aktuelle Kartierung der vorhandenen Biotoptypen vorzunehmen. Damit wäre dann auch eine Abschätzung möglich, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen sind.

 

Es wird weiterhin angeregt, in der Satzung die Festsetzungen für die Gestaltung der Flächen für den ruhenden Verkehr nicht als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) darzustellen. Festsetzungen sollten als Verkehrsflächen nach § 9 (1) Nr. 11 BauGB erfolgen.

Die genannten Bäume werden als zu erhalten festgesetzt. Die Baugrenzen werden angepasst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Graben wird in die Planung integriert. Die Begründung wird um die Biotoptypen ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Anregung wird nicht gefolgt, da die in der Planung genannten Rechtsgrundlagen dem BauGB entsprechen.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Wasser – Boden – Abfall

 

SG Abwasser:

Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser).

Wenn Niederschlagswasser versickert werden soll, ist das DWA- Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu beachten.

Grundsätzlich sollte im Bebauungsgebiet möglichst viel des Niederschlagswassers zur Versickerung gebracht werden.

 

Für die Fahrflächen- und Stellplatzbefestigung auf den privaten Grundstücken ist möglichst ein wasserdurchlässiger Aufbau vorzusehen. Hierbei ist Pflaster mit großen Fugenanteil gegenüber einem Ökopflaster (Steine mit großen Poren) der Vorzug zu geben.

 

SG Gewässer:

Diagonal durch das überplante Gebiet verläuft das Gewässer „M“ (Meiereigraben), für dessen Erfüllung der Unterhaltungspflicht der Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf zuständig ist. (vgl.: Anlage, Planausschnitt mit hinterlegtem Luftbild). Das Gewässer ist weder im Plan dargestellt, noch in Text oder Begründung erwähnt.

 

Die Restriktionen der Verbandssatzung, insb. § 6 Abs. 1 und 4 sind zwingend zu beachten. Die Satzung ist hier einzusehen: http://www.wbv-brokstedt.de/res/docs/pdf/Satzung%20 GPV.pdf. Sofern der Verband nicht ausdrücklich Ausnahmen von seiner Satzung zustimmt, empfehle ich dringend den 5 m- Unterhaltungsstreifen im Plan nachrichtlich darzustellen sowie die bestehenden Restriktionen in Text und Begründung zu übernehmen.

 

Auch bei Einarbeitung o.g. Punkte ist bei weiterer Bebauung des Gebietes zu erwarten, dass die Unterhaltung des Gewässers erheblich erschwert wird. Es wird daher parallel zu diesem Beteiligungsverfahren eine für die beteiligten Stellen nachhaltig tragbare Lösung erarbeitet, die ggf. in die Bauleitplanung einfließen muss.

 

Erfahrungsgemäß werden auch direkte Einleitungen von Niederschlagswasser in das Gewässer, naturferne Umgestaltungen der Ufer sowie nicht standortgerechte Anpflanzungen durch die Anlieger erfolgen. Diese nachhaltig negativen Auswirkungen auf das Gewässer sind im Zuge der Bauleitplanung zu betrachten, bewerten und ggf. auszugleichen.

Die vorhandene Zuwegung, die zur Erschließungsstraße ausgebaut werden soll, quert das Gewässer. Für den 6,4 m langen Rohrdurchlass DN 365 PVC-U ist meiner Stelle kein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung bekannt. Bei fachgerechter Ausführung kann ich eine nachträgliche Genehmigung in Aussicht stellen, sofern auch der erforderliche Ausgleich nachgewiesen wird.

 

SG Boden

Keine Bedenken.

 

SG Grundwasser

Keine Bedenken.

 

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist so vorgesehen. Eine entsprechende Festsetzung ist Gegenstand der Planung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinsichtlich des Grabens werden zur Zeit Untersuchungen angestellt. Die Begründung und die Planzeichnung werden ergänzt.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Bedenken

./.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Sozialplanung

Keine Stellungnahme

./.

07.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Verkehrsordnung

Keine Stellungnahme

./.

15.10.2013

Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling

Für die Gemeinden Boostedt und Heidmühlen habe ich zu der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen.

./.

16.10.2013

Az.: ---

Wege-Zweckverband, Bad Segeberg

Zu der o.g. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe haben wir folgende Hinweise:

 

Beim Abschluss von Erschließungsverträgen ist darauf zu achten, dass die Entsorgung bereits fertiggestellter Wohnhäuser nur auf befestigten Zufahrtswegen erfolgen kann. Des Weiteren müssen die Freihaltezonen nach der EAE 85/95 von mind. 1 m im geplanten Wendehammer eingehalten werden. Das Bemessungsfahrzeug für die Berechnung nach EAE 85/95 ist ein 3-achsiges Abfallsammelfahrzeug.

 

Die Restabfall-, Bioabfall- und Papierabfallbehälter der rückwärtigen Grundstücke müssen am Abfuhrtag an der Wendeanlage bereitgestellt werden.

 

Die Durchfahrt und das Wenden der Abfallsammelfahrzeuge darf durch die geplante Randbepflanzung nicht behindert werden.

 

Ich bitte Sie, diese Feststellungen, Auflagen und Änderungen des Wege-Zweckverbandes bei den zukünftigen Planungen zu berücksichtigen, damit künftig eine problemlose Abfallentsorgung gewährleistet werden kann.

 

 

 

 

 

 

Ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

 

 

 

 

 

Ist so vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

21.10.2013

Az.: 307

Amt Mittelholstein, Hohenwestedt

weder Anregungen noch Bedenken

./.

28.10.2013

Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck

Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.

Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

./.

22.10.2013

Az.: Großenaspe-SE

Archäologisches Landesamt, Schleswig

Wir können zur Zeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

17.10.2013

Az. 219-555.811-60.027

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Itzehoe

Gegen den vorgelegten Plan und die gleichzeitige öffentliche Auslegung habe ich keine Bedenken. Von mir verwaltete Straßen des überörtlichen Verkehrs werden durch die Bauleitplanung nicht betroffen.

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

Eine zusätzliche Stellungnahme in straßenbaulicher und –verkehrlicher Hinsicht durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erfolgt nicht.

./.

24.10.2013

Az.: 123

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Rendsburg

Aus unserer Sicht bestehen zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche

./.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Eggert Stölting


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


Anlage/n:

keine

 

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