Auszug - B-Plan 8 - Abwägungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Ecke Schulstraße / Kirchstraße"
|
Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 8 (Aufhebung) der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „Ecke Schulstraße / Kirchstraße“
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe am 16.05.2017 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme, Az. | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch den Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe |
2017-03-16 | Archäologisches Landesamt - Obere Denkmalschutzbehörde | Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. | Mit der Aufhebung des Bebauungsplan wird keine weitere Bautätigkeit vorbereitet. Die Hinweise sind grundsätzlich zu beachten, können jedoch in einem aufgehobenen B-Plan nicht festgesetzt werden. |
2017-03-21 | Gemeinde Bimöhlen | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
2017-03-21 | Gemeinde Wiemersdorf | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
2017-03-23 | LLUR - Technischer Umweltschutz Regionaldezernat Südost Frau Kathrin Goldberg Az 765-BLP-Nr. 8 Aufhbg.23.3.2017 Kathrin.goldberg@llur.landsh.de <mailto:Kathrin.goldberg@llur.landsh.de>
| Zu den mir vorgelegten Planunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes keine weiteren Anregungen vorzubringen. Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile. | Keine Abwägung erforderlich Bei Planänderung oder Ergänzung erfolgt eine erneute Beteiligung |
2017-03-24 | Gemeinde Hardebek | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
2017-03-27 | Schleswig-Holstein Netz AG | Seitens der Schleswig-Holstein Netz AG bestehen im Strom- sowie Gasbereich keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
2017-03-28 | Untere Forstbehörde | Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Die zwischenzeitlich entstandene Waldfläche auf dem Flurstück 54/4 der Flur 11 wird künftig durch die Vorgaben des Bundes- und Landeswaldgesetzes geschützt. | Keine Abwägung erforderlich. Der Hinweis zur Waldfläche wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
2017-04-07 | Amt Boostedt-Rickling für die Gemeinden Boostedt und Heidmühlen | Für die Gemeinden Boostedt und Heidmühlen habe ich zu der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen. | Keine Abwägung erforderlich. |
2017-04-20 | Kreis Segeberg - Kreisplanung Az 61.00.7 Frau Cindy Hannemann Cindy.hannemann@kreis-segeberg.de mailto:Cindy.hannemann@kreis-segeberg.de für die Fachabteilungen |
|
|
|
| Fachabteilung Tiefbau, Innerhalb der festgesetzten OD obliegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde. | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Fachabteilung Untere Bauaufsichtsbehörde, keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Fachabteilung Vorbeugender Brandschutz, Aus brandschutztechnishcer Sicht bestehen keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Fachabteilung Kreisplanung Keine Anregung | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Fachabteilung Untere Denkmalschutzbehörde Keine denkmalrechtlichen Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Fachabteilung Untere Naturschutzbehörde Keine Anregungen und Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall |
|
|
| Schutzgut Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht - Schmutz- und Niederschlagswasser - keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Schutzgut Gewässerschutz Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Schutzgut Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Schutzgut Grundwasserschutz Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen die Aufhebung keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Schutzgut Grundwasserschutz - Geothermie), keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Fachabteilung Umweltbezogener Gesundheitsschutz, keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Fachabteilung Sozialplanung Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Fachabteilung Verkehrsbehörde Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich |
|
| Ende der Einwendungen 24.04.2017 12:34 Uhr |
|
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 8 |
dagegen | 1 |
Enthaltungen | 0 |