Auszug - Lärmaktionsplan der Gemeinde Bimöhlen - Abwägungsbeschluss zum Lärmaktionsplanes nach öffentlicher Auslegung in der Zeit vom 19.05.2017 bis 19.06.2017
|
Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Die Lärmkarten 2012 sind gemäß § 47 c BImSchG (Bundes Immissions Schutz Gesetz) bis zum 18.06.2017 zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
Die GV Bimöhlen hat in ihrer Sitzung am 16.09.2013 unter TOP 8 den endgültigen Beschluss über die 1. Fortschreibung des Aktionsplanes gem. § 47 d BimSchG als Satzung beschlossen.
Die Satzung hing vom 15.01.2014 - 23.01.2014 sowohl in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Bimöhlen als auch des Amtes Bad Bramstedt-Land aus.
Die entsprechenden Unterlagen wurden an das zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (Technischer Umweltschutz) (LLUR) gegeben.
Von dort gab es jedoch die Rückmeldung, dass den übersanden Unterlagen zu entnehmen ist, dass der aktuelle Lärmaktionsplan der Gemeinde Bimöhlen aus dem Jahr 2013/2014 ohne Mitwirkung der Öffentlichkeit im Sinne des § 47 d Abs. 3 BImSchG aufgestellt wurde. Im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland werden von der EU-Kommission bzw. dem Umwelt-Bundesamt Lärmaktionspläne mit Mängeln bei der Mitwirkung der Öffentlichkeit zurückgewiesen.
Um der Öffentlichkeit die Mitwirkung bei der Aufstellung des Aktionsplan noch nachträglich zu ermöglichen, wurde der Lärmaktionsplan in der Zeit vom 19.05.-19.06.2017 öffentlich ausgelegt und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben , Anregungen oder Einwendungen einzubringen.
Sofern Anregungen oder Einwendungen vorgebracht werden, sind diese in einer erneuten Entscheidung der Gemeindevertretung über den Lärmaktionsplan zu berücksichtigen. Wenn keine Anregungen oder Einwendungen vorgebracht werden ist aus hiesiger Sicht keine erneute Befassung der GV notwendig.
Das Umweltbundesamt hat angekündigt, dass die Aufstellung des Lärmaktionsplan bis zum 30.06.2017 abgeschlossen sein sollte, um im Vertragsverletzungsverfahren berücksichtigt zu werden.
Einwendungen sind bisher nicht eingegangen.
Datum und Name / Adresse der Einwendung | Einwendung | Abwägungsvorschlag |
- | - | - |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Es sind keine Einwendungen / Hinweise/Ergänzungsvorschläge zum Lärmaktionsplan- Stand 2013/2014 eingegangen.
Die Bedenken der Gemeinde führen zu keiner Änderung des Lärmaktionsplanes.
Aus diesem Grund beschließt die Gemeinde Bimöhlen, dass der Aktionsplan gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz der Gemeinde Bimöhlen vom 16.09.2013
-weiterhin Bestand hat.
Die Gemeinde beschließt zusätzlich zu dem aktuellen Lärmaktionsplan 2017 Folgendes:
Die Gemeinde Bimöhlen ist mit den Lärmschutzwänden an der A 7 nicht zufrieden. Die Lärmschutzwände an der A 7 sind entstanden im Zuge des 6-spurigen Ausbaus. Abhängig von den Windverhältnissen kommt es zur Rückkoppelungen in das Dorfgebiet.
Die Gemeinde wartet zunächt die Fertigstellung des Lärmschutzwalles an der BAB 7 innerhalb der Dorfgrenzen sowie die anschließende Prüfung des Lärmschutzerfolges durch die ArGE BAB / DEGES ab und befasst sich nach Vorliegen des Ergebnisses bei Erforderlichkeit mit ggf. notwendigen Erweiterung / Ergänzung der vorhandenen Lärmschutzmaßnahme.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 11 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |