Auszug - B 9 1.vÄ - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1.vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet "Verlängerung der Gärtnerstraße; östlich der Kieler Straße (L319), zwischen Ziegeleiweg und Großenasper Weg"
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Stand 05.09.2017 11:53 Uhr
Abwägungsbeschluss:
Zur Aufstellung der 1.vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet „Verlängerung der Gärtnerstraße; östlich der Kieler Straße (L319), zwischen Ziegeleiweg und Großenasper Weg“
Die Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf am 20.09.2017 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellungnahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung | |
Untere Forstbehörde | Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Wald wird durch die Planungen direkt oder indirekt nicht betroffen. | Keine Abwägung erforderlich. | ||
Kreis SegebergFachdienst 61.00 – Kreisplanung Frau cindy-hannemann@kreis-segeberg.de
Az 61.00.7 | Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der Planung wie folgt Stellung: |
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| Tiefbau Tiefbau nicht betroffen! | Keine Abwägung erforderlich | |
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| Untere Bauaufsichtsbehörde Keine Anregungen/ Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich | |
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| Vorbeugender Brandschutz Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich | |
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| Kreisplanung Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich | |
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| Untere Denkmalschutzbehörde Es bestehen keine denkmalrechtlichen Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich | |
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| Untere Naturschutzbehörde Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich | |
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| Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- keine Bedenken. SG Gewässerschutz Keine Bedenken. SG Bodenschutz Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. SG Grundwasserschutz Keine Bedenken aus Sicht des Grundwasserschutzes. | Keine Abwägung erforderlich | |
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| Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich | |
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| Sozialplanung Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich | |
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| Verkehrsbehörde Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich | |
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| Im Auftrage gez. C. Hannemann |
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Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein Obere Denkmalschutzbehörde Planungskontrolle AZ: 170710-Wiemersdorf-Bplan9-Änd1
Frau kerstin.orlowski@alsh.landsh.de
| Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.
Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung | ||
Bundesnetzagentur Az Nr 19760
| Im Zusammenhang mit einer evtl. Beeinträchtigung von Richtfunkstrecken möchte ich im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens auf Folgendes hinweisen:
Beeinflussung von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Entsprechende Untersuchungen zu Planverfahren mit geringerer Bauhöhe sind daher nicht erforderlich. Dies trifft auch auf Planungen zu, die noch keine Aussagen zur Bauhöhe treffen bzw. bei denen sich die vorhandene Bauhöhe nicht ändert. Die o.g. Planungen sehen keine Bauhöhen von über 20 m vor. Störungen des Richtfunks sind somit durch die vorgesehenen Baumaßnahmen nicht zu erwarten. Da die Belange des Richtfunks durch die o.g. Planungen nicht berührt werden, erfolgt meinerseits keine weitere Bewertung.
Ich bitte Sie, bei zukünftigen Planverfahren von einer Beteiligung der Bundesnetzagentur im Kontext des Richtfunks Abstand zu nehmen, wenn die Bauhöhen 20 m nicht überschreiten. Wird dies nicht berücksichtigt, erfolgt zu entsprechenden Anfragen in der Regel keine Stellungnahme. Eine Ausnahme bilden Photovoltaikanlagen, da diese evtl. die Funkmessstationen der Bundesnetzagentur auch bei geringeren Bauhöhen stören können.
Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung.
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung<http://www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung>.
Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der u.a. Telefonnummer zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Thomas Hintze (226-1k) Referat 226 – Richtfunk, Flug-, Navigations- und Ortungsfunk;
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;
Fehrbeller Platz 3; 10707 Berlin; Telefon: 030-22480-437; Telefax 030-22480-379; E-Mail: Thomas.Hintze@BNetzA.de
| Bauliche Anlagen mit einer Höhe über 20,00 m sind nicht vorgesehen. | ||
Stadt Bad Bramstedt Der Bürgermeister Bauamt Herr Dorow
| Die Stadt Bad Bramstedt nimmt die städtebaulichen Absichten der Gemeinde Wiemersdorf im Rahmen der mit der Aufstellung der mit der 1. Änderung des B-Planes Nr. 9 verfolgten Zielsetzung einer geringfügigen Erweiterung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für einen Teil der im Plangebiet gelegenen Grundstücke zur Kenntnis.
Es sind meinerseits keine Anregungen und/oder Hinweise zu dieser städtebaulichen Planung vorzubringen. | Keine Abwägung erforderlich. | ||
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| Ende der Einwendungen Stand 05.09.2017 11:35 Uhr |
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Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Christine Schneider, Silke Holtorf
Abstimmungsergebnis:
dafür | 9 |
dagegen | --- |
Enthaltungen | --- |