Holsteiner Auenland         

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Auszug - B-Plan 6 - Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 6  

22. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 18
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 05.03.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:05 - 21:59 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
VO/02/2018/194 B-Plan 6 - Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 6
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Die Gemeindevertretung Bimöhlen hat am 04.09.2017 unter TOP 15 den Grundsatzbeschluss gefasst, einen Bebauungsplan aufzustellen bzw. einen bestehenden B-Plan zu ernzen. Dieser Grundsatzbeschluss war an einige Voraussetzungen geknüpft.

 

Die Voraussetzungen sind erfüllt.

 

Fragen zur Ausgleichsregelung und zur Erschließung sind noch zu klären.

 

Die Gemeindevertretung kann in der Sitzung am 5.03.2018 den Beschluss fassen, einen Bebauungsplan Nr. 6 aufzustellen.

 

Sollten die Fragen zum Ausgleich und zur Erschließung nicht geklärt werden, kann dieser Beschluss ggf. auch wieder aufgehoben werden.

 

Es muss klar sein, dass die evtl. erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und die Kosten für die Erschließung der Grundstücke nicht von der Gemeinde gezahlt werden, sondern dass diese Kosten vollumfänglich vom Antragsteller als Grundeigentümer gezahlt werden müssen. Auch muss geregelt werden, wer für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen verantwortlich ist, Zeitrahmen etc.

 

Es muss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, in dem die Fragen der Erschließung und des Ausgleichs incl. der Kosten vereinbart werden.

 

Beschluss:

1.r das Gebiet „westlich der Dorfstraße, südlich des Gemeindeweges "Am Bäästkamp", südlich Dorfstr. 40, westlich der Grundstücke Dorfstr. 43-47 wird ein Bebauungsplan Nr 6 aufgestellt.

 

Es werden folgende Planziele verfolgt:      Ausweisung von Wohnbebauung

 

2.Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3.Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro

 

Kreisplanungsamt Segeberg

Fachdienst 61.00 -

umliche Planung und Entwicklung

Hamburger Straße 30

23795 Bad Segeberg

 

beauftragt werden.

 

4.Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung 4 Abs. 1 BauGB) entfällt nach § 13 b BauGB.

 

5.Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB wird nach § 13 b BauGB abgesehen.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

6.Zu Beginn des Verfahrens ist zu klären, ob das Verfahren nach den Vorschriften des § 13 b BauGB abgewickelt werden kann. Sofern dies möglich ist, soll hiernach gehandelt werden.

 

7.Vor dem weiteren Verfahren ist durch den Grundstückseigentümer zu erklären, dass die Kosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen von ihm übernommen werden.

Weiterhin ist zu regeln, dass hierfür Flächen zur Verfügung gestellt werden.

Und es bedarf auch einer Regelung, welche Ausgleichsmaßnahme durch wen durchgehrt werden. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung ist jedoch zu Beginn des Verfahrens noch nicht bekannt, so dass heute zunächst eine pauschale Regelung getroffen werden muss.

 

8.Vor dem weiteren Verfahren ist durch den Grundstückseigentümer zu erklären, dass die Kosten für die notwendige Erschließung durch den Grundstückseigentümer gezahlt und durchgeführt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


 

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