Holsteiner Auenland         

Als Favorit hinzufügen   Druckansicht öffnen
 

Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 11. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"   

Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 7
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 23.05.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 20:45 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2013/066 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 11. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

 

Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 11. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenasper das Gebiet „rdlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege“

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem erneuten Auslegungsbeschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 23.05.2013 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Unterhaltung und Ausbau von Straßen Keine Bedenken.

./.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht Keine Anregungen und Bedenken.

./.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz Aus Brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.    Die vorgesehene Löschwassermenge von 48 m3/h ist für mindestens 2 Stunden sicherzustellen. Es ist detailliert zu beschreiben, wie diese Löschwassermenge gesichert werden soll - Löschteich, Löschbrunnen o.ä.?   Eine Prüfung der Löschwasserversorgung im Baugenehmigungsverfahren ist nicht zielhrend, da ggf. Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO 2009 gewählt werden, in deren Verlauf keine bauordnungsrechtliche und brandschutztechnische Prüfung erfolgt.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

umliche Planung und Entwicklung Keine Anregungen.

./.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz Keine Bedenken.

./.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt.   Wie bereits in meiner ersten Stellungnahme zu dem F-Plan weise ich darauf hin, dass zu klären ist ob es Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Vorkommen gibt, d.h. gibt es besonders und/oder streng geschützte Arten im Sinne von § 7 (2) BNatSchG.   Bei den auf Seite 8 der Begründung zur F-Planänderung genannten Vogelarten handelt es sich teilweise um besonders und/oder streng geschützte Arten. Hier ist vertiefend zu prüfen, welche Vogelarten den Planbereich als Brut- bzw. Nahrungshabitat nutzen. Dies ist in der Begründung darzustellen.  Für den Bereich der Fledermäuse ist mindestens darzustellen, welche Arten potenziell vorkommen.   In einem zweiten Schritt muss dann eine eindeutige Aussage getroffen werden, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf.    Auf Seite 5 der Begründung zur F-Planänderung wird erläutert, dass die Baugrenzen außerhalb des auf 20 m reduzierten Waldschutzstreifens liegen. Im Plan ist der Waldschutzstreifen mit der Beschriftung von 30 m dargestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die in der Begründung genannten Aussagen hinsichtlich der Vögel sind ausreichend. Eine Ergänzung der Begründung ist auch aus naturschutzfachlichen Gründen nicht erforderlich. Hinsichtlich der Fledermausarten wird die Begründung ernzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Begründung wird redaktionell angepasst.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken.  SG Gewässer Keine Bedenken. SG Boden Aus bodenschutzrechtlichen Gründen bestehen keine Bedenken.

./.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Stellungnahme.

./.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung Keine Stellungnahme.

./.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Forstbehörde

In meiner Stellungnahme zur 11. Änderung des F-Plans vom 06.08.2012, auf die ich hier inhaltlich verweise, habe ich auf die angrenzende Waldfläche auf dem Flurstück 6/5 hingewiesen und in der Abwägung der örtlichen Verltnisse einer Reduzierung des Waldabstandes von 30m als Regelabstand auf verbleibende 20m als reduzierten Waldabstand mein Einvernehmen auf der Grundlage des § 24 LWaldG, da es sich hier um eine Parallelverfahren zum B-Plan Nr. 18 handelt, bereits erklärt.

In der Plankarte der Flächennutzungsplanänderung wird weiterhin ein Abstand von 30m zur Waldgrenze dargestellt. In der Zeichenerklärung fälschlicherweise noch der Begriff „Waldschutzstreifen (30m)“ mit der Rechtsquelle § 32 (5) LWaldG des Landeswaldgesetzes angeführt.

 

Zunächst wäre in der Legende der Begriff „Waldabstand“ und die Rechtsquelle § 24 LWaldG – Landeswaldgesetzes (GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S 225) zu verwenden. In der Planzeichnung kann der reduzierte Abstand von 20m als Waldabstandsbereich bezogen auf die gemeinsame Flurstücksgrenze der Flurstücke 50/9 und 6/5 dargestellt werden. Bei der Ausweisung des Waldabstandes handelt es sich nach § 24 Abs. 2 um eine nachrichtliche Übernahme, die auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes nicht zwingend, jedoch auf Ebene der konkreten Bauleitplanung u.a. des Bebauungsplanes zwingend aufzunehmen ist. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes weist die Darstellung im Vorwege auf zu becksichtigende Belange und Einschränkungen in der Bebaubarkeit hin.

Die Planzeichnung des Flächennutzungsplanes wäre somit zu berichtigen bzw. die Angaben unter Beibehaltung der Waldsignatur zu entfernen und lediglich in der Begründung auf die Vorgaben des § 24 LWaldG hinzuweisen. Der § 24 Abs. 2 bezieht sich auf Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3.

Der Hinweis in der Begründung zum Flächennutzungsplan könnte wie folgt formuliert sein:

 

„Im Osten des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz (Landeswaldgesetz (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225)). Entsprechend der vorgaben nach § 24 LWaldG ist ein Abstand baulicher Vorhaben zum Wald als Regelabstand von 30m einzuhalten. Innerhalb dieses Abstandsstreifens ist die Errichtung bauliche Vorhaben insbesondere Gebäude verboten. Über ein ggf. zulässige Reduzierung des Waldabstandes wird auf Ebene des Bebauungsplanes entschieden - § 24 Abs. 2 LWaldG.“

Die Ausführungen der Begründung unter „überbaubare Grundstücksfläche“ bezüglich Waldabstands sind zu streichen und unter einer eigenen Überschrift darzustellen. Weiter ist der Begriff „Forstamt“ durch „untere Forstbehörde“ zu ersetzen. Die als Forstbehörden zuständigen Forstämter wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgest. Heute obliegt die Aufgabe der unteren Forstbehörde beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Flintbek (LLUR). Die Kreise des Landes wurden den drei Außenstellen der Unteren Forstbehörden des LLUR’s zugeordnet.

Gern bin ich bereit, bei Ihnen auftretende Fragen zu beantworten.

Das Einvernehmen wird zur Kenntnis genommen. Die Rechtsgrundlage wird redaktionell angepasst.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

IHK Lübeck Keine Bedenken.

./.

28.02.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung Keine Stellungnahme.

./.

06.02.2013 Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume S.-H.

Technischer Umweltschutz

Aus Sicht des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.

./.

06.02.2013 Az.: ---

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

In der Begründung befindet sich bereits ein entsprechender Hinweis.

31.01.2013 Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling, Boostedt

Zu der Planung werden von Seiten der Gemeinden Boostedt und Heidmühlen keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

./.

31.01.2013 Az.: 302

Amt Mittelholstein, Hohenwestedt

Seitens der Gemeinde Padenstedt keine Bedenken und Anregungen.

./.

24.01.2013 Az.: ---

Wege-Zweckverband, Bad Segeberg

Keinerlei Hinweise.

./.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

11

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

Startseite   |   Anregungen   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutzerklärung