Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 11. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 11. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege |
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem erneuten Auslegungsbeschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 23.05.2013 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Unterhaltung und Ausbau von Straßen Keine Bedenken. | ./. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Bauaufsicht Keine Anregungen und Bedenken. | ./. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Vorbeugender Brandschutz Aus Brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die vorgesehene Löschwassermenge von 48 m3/h ist für mindestens 2 Stunden sicherzustellen. Es ist detailliert zu beschreiben, wie diese Löschwassermenge gesichert werden soll - Löschteich, Löschbrunnen o.ä.? Eine Prüfung der Löschwasserversorgung im Baugenehmigungsverfahren ist nicht zielführend, da ggf. Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO 2009 gewählt werden, in deren Verlauf keine bauordnungsrechtliche und brandschutztechnische Prüfung erfolgt. | Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Räumliche Planung und Entwicklung Keine Anregungen. | ./. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Denkmalschutz Keine Bedenken. | ./. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Naturschutz und Landschaftspflege Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Wie bereits in meiner ersten Stellungnahme zu dem F-Plan weise ich darauf hin, dass zu klären ist ob es Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Vorkommen gibt, d.h. gibt es besonders und/oder streng geschützte Arten im Sinne von § 7 (2) BNatSchG. Bei den auf Seite 8 der Begründung zur F-Planänderung genannten Vogelarten handelt es sich teilweise um besonders und/oder streng geschützte Arten. Hier ist vertiefend zu prüfen, welche Vogelarten den Planbereich als Brut- bzw. Nahrungshabitat nutzen. Dies ist in der Begründung darzustellen. Für den Bereich der Fledermäuse ist mindestens darzustellen, welche Arten potenziell vorkommen. In einem zweiten Schritt muss dann eine eindeutige Aussage getroffen werden, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf. Auf Seite 5 der Begründung zur F-Planänderung wird erläutert, dass die Baugrenzen außerhalb des auf 20 m reduzierten Waldschutzstreifens liegen. Im Plan ist der Waldschutzstreifen mit der Beschriftung von 30 m dargestellt. |
Die in der Begründung genannten Aussagen hinsichtlich der Vögel sind ausreichend. Eine Ergänzung der Begründung ist auch aus naturschutzfachlichen Gründen nicht erforderlich. Hinsichtlich der Fledermausarten wird die Begründung ergänzt.
Die Begründung wird redaktionell angepasst. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken. SG Gewässer Keine Bedenken. SG Boden Aus bodenschutzrechtlichen Gründen bestehen keine Bedenken. | ./. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Stellungnahme. | ./. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Sozialplanung Keine Stellungnahme. | ./. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Forstbehörde In meiner Stellungnahme zur 11. Änderung des F-Plans vom 06.08.2012, auf die ich hier inhaltlich verweise, habe ich auf die angrenzende Waldfläche auf dem Flurstück 6/5 hingewiesen und in der Abwägung der örtlichen Verhältnisse einer Reduzierung des Waldabstandes von 30m als Regelabstand auf verbleibende 20m als reduzierten Waldabstand mein Einvernehmen auf der Grundlage des § 24 LWaldG, da es sich hier um eine Parallelverfahren zum B-Plan Nr. 18 handelt, bereits erklärt. In der Plankarte der Flächennutzungsplanänderung wird weiterhin ein Abstand von 30m zur Waldgrenze dargestellt. In der Zeichenerklärung fälschlicherweise noch der Begriff Waldschutzstreifen (30m) mit der Rechtsquelle § 32 (5) LWaldG des Landeswaldgesetzes angeführt.
Zunächst wäre in der Legende der Begriff Waldabstand und die Rechtsquelle § 24 LWaldG Landeswaldgesetzes (GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S 225) zu verwenden. In der Planzeichnung kann der reduzierte Abstand von 20m als Waldabstandsbereich bezogen auf die gemeinsame Flurstücksgrenze der Flurstücke 50/9 und 6/5 dargestellt werden. Bei der Ausweisung des Waldabstandes handelt es sich nach § 24 Abs. 2 um eine nachrichtliche Übernahme, die auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes nicht zwingend, jedoch auf Ebene der konkreten Bauleitplanung u.a. des Bebauungsplanes zwingend aufzunehmen ist. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes weist die Darstellung im Vorwege auf zu berücksichtigende Belange und Einschränkungen in der Bebaubarkeit hin. Die Planzeichnung des Flächennutzungsplanes wäre somit zu berichtigen bzw. die Angaben unter Beibehaltung der Waldsignatur zu entfernen und lediglich in der Begründung auf die Vorgaben des § 24 LWaldG hinzuweisen. Der § 24 Abs. 2 bezieht sich auf Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3. Der Hinweis in der Begründung zum Flächennutzungsplan könnte wie folgt formuliert sein:
Im Osten des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz (Landeswaldgesetz (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225)). Entsprechend der vorgaben nach § 24 LWaldG ist ein Abstand baulicher Vorhaben zum Wald als Regelabstand von 30m einzuhalten. Innerhalb dieses Abstandsstreifens ist die Errichtung bauliche Vorhaben insbesondere Gebäude verboten. Über ein ggf. zulässige Reduzierung des Waldabstandes wird auf Ebene des Bebauungsplanes entschieden - § 24 Abs. 2 LWaldG. Die Ausführungen der Begründung unter überbaubare Grundstücksfläche bezüglich Waldabstands sind zu streichen und unter einer eigenen Überschrift darzustellen. Weiter ist der Begriff Forstamt durch untere Forstbehörde zu ersetzen. Die als Forstbehörden zuständigen Forstämter wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgelöst. Heute obliegt die Aufgabe der unteren Forstbehörde beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Flintbek (LLUR). Die Kreise des Landes wurden den drei Außenstellen der Unteren Forstbehörden des LLURs zugeordnet. Gern bin ich bereit, bei Ihnen auftretende Fragen zu beantworten. | Das Einvernehmen wird zur Kenntnis genommen. Die Rechtsgrundlage wird redaktionell angepasst. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | IHK Lübeck Keine Bedenken. | ./. |
28.02.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Verkehrsordnung Keine Stellungnahme. | ./. |
06.02.2013 Az.: 7617 | Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume S.-H. | Technischer Umweltschutz Aus Sicht des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. | ./. |
06.02.2013 Az.: --- | Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Schleswig | Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. | In der Begründung befindet sich bereits ein entsprechender Hinweis. |
31.01.2013 Az.: II-II-1 | Amt Boostedt-Rickling, Boostedt | Zu der Planung werden von Seiten der Gemeinden Boostedt und Heidmühlen keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. | ./. |
31.01.2013 Az.: 302 | Amt Mittelholstein, Hohenwestedt | Seitens der Gemeinde Padenstedt keine Bedenken und Anregungen. | ./. |
24.01.2013 Az.: --- | Wege-Zweckverband, Bad Segeberg | Keinerlei Hinweise. | ./. |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 11 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |