Auszug - Eventuelle Änderung der Entschädigungssatzung aufgrund der Änderung der landesweiten Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren -EntschVO-fF- (Aufwandsentschädigung Wehrführer, Stellvertreter und Gerätewart)
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Variante 1:
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bezüglich des § 4 soll nicht geändert werden.
Dem Gerätewart wird für die Wartung und Pflege des zur Nutzung überlassenen Jugendfeuerwehrfahrzeuges
-eine Gerätewartentschädigung ab dem 19.02.2018 gewährt o d e r
Variante 2: Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bezüglich des § 4 soll wie folgt geändert werden:
-Der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
-Die Stellvertretung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
-Der Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von 100 % der Entschädigungsverordnung.
-Der stellvertretende Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
-Der Gerätewart erhält eine Entschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien.
-Dem Gerätewart wird für die Wartung und Pflege des zur Nutzung überlassenen Jugendfeuerwehrfahrzeuges
-eine Gerätewartentschädigung ab dem 19.02.2018 gewährt.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 9 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |