Auszug - F 4 - Beratung und Beschlussfassung über die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bimöhlen zur Ausweisung von Flächen für einen Solarpark für das Gebiet südwestlich des Rastplatz Sielsbrook Ost, südlich des "Siekrehngraben", nordöstlich der Straße "Jettkamp", westlich der Autobahn A7 Hamburg-Flensburg
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans „Solarpark Bimöhlen“ der Gemeinde Bimöhlen
1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wir die 4. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet " südwestlich des Rastplatzes Sielsbrook Ost, südlich des Siekrehngraben, nordöstlich der Straße Jettkamp, westlich der Autobahn A7 Hamburg-Flensburg." folgende Änderungen der Planung vorsieht:
Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet “Photovoltaik" gem. § 11 Baunutzungsverordnung (sonstiges Sondergebiet).
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das
Planungsbüro ELBBERG Stadtplanung
Kruse und Rathje Partnerschaft mbB
Gerd Kruse
Architekt und Stadtplaner
Straßenbahnring 13
20251 Hamburg
www.elbberg.de <http://www.elbberg.de>
beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen
Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem
Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt
durchgeführt werden:
Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche
Bekanntmachung einzuladen ist.
6. Die Planungsanzeige gem. § 11 Landesplanungsgesetz ist zu erstatten.
7. Da die Gemeinde Bimöhlen nicht selbst Eigentümer der Fläche ist, ist mit dem/den Grundstückseigentümer/n eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingungen die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt (Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung). Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.
Ebenso ist mit dem Investor eine Regelung zu treffen. Dem Bürgermeister liegt bereits eine Kostenzusage des Investors vor.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen /
Gemeindevertreter
von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch
bei der Abstimmung anwesend:
Abstimmungsergebnis:
dafür | 8 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |