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Auszug - B 4, 1. Änd. - Grundsatzbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 für das Gebiet "Östlich der Hauptstraße (K89)/ Reesmoor"  

11. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 07.12.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:30 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
VO/02/2020/112 B 4, 1. Änd. - Grundsatzbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 für das Gebiet "Östlich der Hauptstraße (K89)/ Reesmoor"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta Bestmann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Bestmann, Britta
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 der

Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet „Östlich der Hauptstraße (K89)/ Reesmoor“

 

Beschluss:

 

1. Der Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Östlich der Hauptstraße (K89)/ Reesmoor“ soll wie folgt geändert werden:

Gewerbegebiet (auf der jetzigen privaten Grünfläche).

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2

BauGB).

 

3.  Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der

Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden

Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro

Kreisplanungsamt Segeberg

Fachdienst 61.00 -

umliche Planung und Entwicklung

Hamburger Straße 30

23795 Bad Segeberg

beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen

Belange und die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen

Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich

oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin)

erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen

Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt

durchgeführt werden:

 

Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche

Bekanntmachung einzuladen ist.

 

6. Die Gemeinde Bimöhlen ist nicht selbst Eigentümerin der Fläche. Die Gemeinde stellt den Bebauungsplan unter der Voraussetzung auf, dass eine Kostenübernahmeerklärung und eine Ausgleichsflächenverpflichtung vorliegen. Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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