Auszug - B 7 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "südlich der Straße Steenkamp, östlich der Dorfstraße, angrenzend an die Bebauung Dorfstraße 47"
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 für das Gebiet „südlich der Straße Steenkamp, östlich der Dorfstraße, angrenzend an die Bebauung Dorfstraße 47“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Die Planunterlagen lagen im Zeitraum vom 05.10.2020 bis 06.11.2020 öffentlich aus.
Die Träger öffentlicher Belange wurden am 15.09.2020 aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Behörden wurden Stellungnahmen abgegeben, die nun durch die Gemeindevertretung Bimöhlen abzuwägen sind.
Abwägungsbeschluss:
Zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 für das Gebiet „südlich der Straße Steenkamp, östlich der Dorfstraße, angrenzend an die Bebauung Dorfstraße 47“
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 07.12.2020 wie folgt abgewogen:
Datum und Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
02.10.2020 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein | Keine Bedenken. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. | Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 22.10.2020: Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Tiefbau | Der Tiefbau ist nicht betroffen. | Keine Abwägung erforderlich. |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Untere Bauaufsichtsbehörde | Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Vorbeugender Brandschutz | Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Angaben zur Löschwassermenge sind jedoch zu konkretisieren. Es ist die erforderliche Löschwassermenge und die Art der Sicherstellung anzugeben. | Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 22.10.2020: Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Kreisplanung | Keine Anregungen. | Keine Abwägung erforderlich. |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Untere Denkmalschutzbehörde | Keine denkmalrechtlichen Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Untere Naturschutzbehörde | Gegen den Bauleitplan werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Bei der Umsetzung der Planung sollte während der Bauphase zum Schutz der Knicks ein Bauzaun in mindestens 5 m Abstand zum Knickwallfuß gesetzt werden. Die Knickschutzstreifen sollten in öffentliches Eigentum überführt werden. | Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 22.10.2020: Die Begründung wird um den Passus Einzäunung während der Bauphase ergänzt. Eine Überführung des Knickschutzstreifens ins öffentliche Eigentum ist nicht vorgesehen. Ein entsprechender Schutz ist aus Sicht der Gemeinde durch die Festsetzung gewährleistet. |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Wasser - Boden - Abfall für SG Abwasser, SG Gewässerschutz, SG Bodenschutz, SG Grundwasserschutz, GW Geothermie | SG Abwasser Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen keine Bedenken. Aus Sicht der Niederschlags-wasserbeseitigung bestehen gegen das Vorhaben keine generellen Bedenken. Aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes und der Belastung der öffentlichen Verkehrsflächen ist jedoch eine direkte Versickerung über eine Rigole nicht erlaubnisfähig. Die Formulierung in der Begründung Pkt. 4.6 und Pkt. 5 "Alternativ ist hier auch eine Versickerung über Rigolen möglich" ist daher falsch und sollte gestrichen werden. Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. | Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 22.10.2020: Die Begründung wird entsprechend geändert. Der Passus hinsichtlich der Rigolen wird gestrichen. |
| SG Gewässerschutz Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
| SG Grundwasserschutz Keine Bedenken. Hinweise: Es ist mit geringen Grundwasserflurabständen zu rechnen. Sollte bei Baumaßnahmen eine temporäre Grundwasserabsenkung nötig sein, so ist eine entsprechende Erlaubnis rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Schichten- und Stauwasser wird wasserrechtlich als Grundwasser betrachtet. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. | Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 22.10.2020: Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. |
| SG Abfall Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
| GW Geothermie Keine weiteren Hinweise. | Keine Abwägung erforderlich. |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Umweltbezogener Gesundheitsschutz | Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Sozialplanung | Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Verkehrsbehörde | Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich. |
22.10.2020 Kreis Segeberg, Fachabteilung: Klimaschutz | Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
18.09.2020 GPV Osterau | Unter Einhaltung der Satzung des Gewässerpflegeverbandes Osterau, einzusehen unter www.gpv-osterau.de , hier insbesondere §§ 5 und 6, bestehen keine weiteren Bedenken gegen das Vorhaben. | Keine Abwägung erforderlich. |
18.09.2020 Gemeinde Heidmühlen | Im Namen des Bürgermeisters der Gemeinde Heidmühlen teile ich Ihnen mit, dass zum oben genannten Vorhaben keine Bedenken bestehen. | Keine Abwägung erforderlich. |
02.10.2020 Untere Forstbehörde | Forstbehördliche Bedenken bestehen nicht, da kein Wald durch die Planungen betroffen wird. | Keine Abwägung erforderlich. |
07.10.2020 Gemeinde Hasenmoor | Mit Schreiben vom 15.09.2020 informierten Sie über die o.a. Bauleitplanverfahren. Die Gemeinde Hasenmoor hat die Inhalte zur Kenntnis genommen. Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgetragen. | Keine Abwägung erforderlich. |
05.10.2020 Gemeinde Großenaspe | Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
05.10.2020 Gemeinde Wiemersdorf | Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 8 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |