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Auszug - Aufgabenübertragung des Antragsverfahrens für Schülerfahrkarten zwischen der Kreisverwaltung Segeberg und der Gemeinde Großenaspe (Schulträger)  

12. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 16
Gremium: Gemeindevertretung Großenaspe Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 09.12.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 23:15 Anlass: Sitzung
Raum: Kulturraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2020/220 Aufgabenübertragung des Antragsverfahrens für Schülerfahrkarten zwischen der Kreisverwaltung Segeberg und der Gemeinde Großenaspe (Schulträger)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Yvonne Polzin
Federführend:Fachbereich II Bearbeiter/-in: Polzin, Yvonne
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Der Schulträger beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Schülerbeförderung gem. § 114 des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der gültigen Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten der Schülerbeförderung vom 03.03.2011 in der geänderten Fassung des Kreistagsbeschlusses vom 07.03.2013, allen anspruchsberechtigten Schüler*innen der Grundschule Großenaspe entsprechende Schülerfahrkarten für die Beförderung zur Schule zur Verfügung zu stellen.

Gewährt der Schulträger als freiwillige Leistung Schüler*innen eine Erstattung von Schülerbeförderungskosten, sollen in diesen Fällen ebenfalls Fahrkarten zum Erreichen der Grundschule zur Verfügung gestellt werden.

Der Schulträger überträgt die Aufgabe der Bearbeitung des Antragsverfahrens für die Schülerfahrkarten (Listenschülerverfahren) zum Schuljahr 2021/2022 unbefristet auf den Kreis Segeberg. Der Kreis Segeberg ist grundsätzlich berechtigt, die Aufgabe zwecks zentraler Bearbeitung an Dritte zu übertragen.

Die einmaligen und die laufenden Kosten für das Antragsverfahren sowie die Kosten für die Fahrkarten gemäß Satzung trägt der Kreis. Unabhängig davon hat der Schulträger die Kosten für die Fahrkarten zu tragen, die der Schulträger Schüler*innen als freiwillige Leistung (kein Anspruch gemäß Satzung) zur Verfügung stellt.

Über die Zustimmung zur öffentlich - rechtliche Vereinbarung wird die Gemeindevertretung in einem weiteren Beschuss entscheiden.

Der Schulträger, die Schulen, der Kreis Segeberg und ggfs. Dritte bleiben im Zuge der Aufgabenübertragung gleichwohl in der Verpflichtung, sich auch weiterhin bezüglich des Antragsverfahrens abzustimmen und notwendige Daten auszutauschen. 


Abstimmungsergebnis:

dafür

15

dagegen

0

Enthaltungen

1

 

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