Auszug - B 5 - Beratung und Beschlussfassung über die vorgebrachten Einwände und Anregungen zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Hitzhusen für das Gebiet "nördlich der Glückstädter Straße (K31) / westlich der Straße Tutzberg"
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Hitzhusen für das Gebiet „nördlich der Glückstädter Straße (ehemals K31, jetzt Gemeindestraße ) / westlich der Straße Tutzberg“ wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s aus der der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen am 09.06.2021 wie folgt abgewogen:
Folgende Rückmeldungen liegen vor:
2021-05-04 Archäologisches Landesamt (Obere Denkmalschutzbehörde)
2021-05-05 LLUR (ländliche Räume)
2021-05-12 WBV Mittleres Störgebiet für GPV Bramau
2021-05-28 Handwerkskammer Lübeck
2021-05-31 Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
2021-06-07 IHK Lübeck
2021-06-08 Kreis Segeberg – Gesamtstellungnahme
Im Detail:
2021-05-04 Archäologisches Landesamt (Obere Denkmalschutzbehörde):
Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.
Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Kerstin Orlowski
2021-05-05 LLUR (ländliche Räume)
Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat die Aufhebung des Bebauungsplanes zur Kenntnis genommen. Das Dezernat Bodenordnung hat keine Bedenken geäußert, das Dezernat Landwirtschaft hat den Bebauungsplan nur zur Kenntnis genommen.
2021-05-12 WBV Mittleres Störgebiet für GPV Bramau
Nach Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen teile ich Ihnen mit, dass für den Gewässerpflegeverband Bramau keine Betroffenheiten zu erkennen sind.
Ich bitte um Kenntnisnahme und entsprechende Berücksichtigung im weiteren Verfahren.
Vielen Dank.
2021-05-28 Handwerkskammer Lübeck
nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden, sofern die Belange der Handwerksbetriebe berücksichtigt werden.
Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Henning
Sekretariat Betriebsberatung und Wirtschaftspolitik
Handwerkskammer Lübeck
2021-05-31 Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
Die Gemeinde Hitzhusen beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 5 mit einer Größe von ca. 1,37 ha aufzuheben. Das Plangebiet befindet sich „nördlich der Glückstätter Straße (K31) und westlich der Straße Tutzberg“. Bis September 2021 wird auf dem Plangebiet ein Baumarkt betrieben, der dann aufgegeben wird. Die Gemeinde Hitzhusen beabsichtigt zukünftig das Gebäude des dann ehemaligen Baumarktes zu erwerben, um dort die freiwillige Feuerwehr, ein Dorfhaus und im Obergeschoss Büroeinheiten unterzubringen. Die in Rede stehende Fläche würde sich laut Begründung nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 als Innenbereich darstellen. Insofern wäre das langfristige Planvorhaben der Gemeinde erst durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 realisierbar.
Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:
Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 vom 13. Juli 2010 (LEP 2010, Amtsblatt Schl.-H. S. 719), dem Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 (Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 17. November 2020 - Amtsbl. Schl.-H. 1621) sowie dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998).
Die Gemeinde Hitzhusen ist eine Gemeinde im ländlichen Raum ohne zentralörtliche Funktion.
Es wird bestätigt, dass gegen die o. g. Aufhebung des Bebauungsplans der Gemeinde Hitzhusen keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen.
Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.
Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend folgende Hinweise gegeben:
Die Gemeinde möchte neue Nutzungen auf der Fläche des derzeitigen Baumarktes unterbringen. Hierzu hebt sie den Bebauungsplan mit den Festsetzungen SO „Baumarkt“ auf. Ich empfehle zu prüfen, ob die neu geplanten Nutzungen nach § 34 BauGB genehmigungsfähig sind, oder ob die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich wird.
gez. Friesen
2021-06-07 IHK Lübeck
Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen.
2021-06-08 Kreis Segeberg – Gesamtstellungnahme
Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:
Tiefbau
Der Tiefbau ist nicht betroffen, da die Glückstädter Straße keine Kreisstraße mehr ist.
Untere Bauaufsichtsbehörde
Keine Bedenken.
Vorbeugender Brandschutz
Es bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken.
Kreisplanung
Keine Anregungen.
Untere Denkmalschutzbehörde
Keine denkmalrechtlichen Bedenken.
Untere Naturschutzbehörde
Keine Stellungnahme.
Wasser – Boden – Abfall
SG Abwasser
Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen keine Bedenken.
SG Gewässerschutz
Keine Bedenken.
SG Bodenschutz
Keine Bedenken.
SG Grundwasserschutz
Keine Bedenken.
SG Abfall
Keine Stellungnahme.
GW Geothermie
Keine Bedenken.
Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Keine Stellungnahme.
Sozialplanung
Keine Stellungnahme.
Verkehrsbehörde
Derzeit nicht betroffen.
Klimaschutz
Keine Stellungnahme.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 13 |
dagegen | --- |
Enthaltungen | --- |