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Auszug - B4 2Ä - Abwägungsbeschluss über die Anregungen der Öffentlichkeit zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr 4 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet "östlich der L 319, rechts und links der Rhönstraße"  

23. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung Wiemersdorf Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 15.12.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:05 Anlass: Sitzung
Raum: Restaurant Hütter's
Ort: Kieler Str.75, 24649 Wiemersdorf
VO/08/2021/272 B4 2Ä - Abwägungsbeschluss über die Anregungen der Öffentlichkeit zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr 4 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet "östlich der L 319, rechts und links der Rhönstraße"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Erläuterung:

Die Öffentlichkeit wurde am 03.11.2021 über das Planverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Wiemersdorf informiert.

 

Im Rahmen dieser Vorstellung wurden Anregungen vorgebracht, die in der unten folgenden Tabelle eingetragen sind.

 

Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll.

 

Abwägungsbeschluss:

Zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Wiemersdorfr das Gebiet „östlich der L 319, rechts und links der Rhönstraße wurden am 03.11.2021 folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen aus der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf am 15.12.2021 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az. Absender (Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag:  Beschluss:  Abwägung durch die Gemeindevertretung

Schneider, Christine

Frau Schneider erkundigt sich, warum die Baugrenze auf ihrem Grundstück (Rhönstraße 14 A) nicht identisch ist mit der Grundstücksgrenze. Frau Schneider besitzt das Grundstück Rhönstr. 14 A, Flur 11, Flurstück 7/2.  Frau Schneider regt an, die Baugrenze beim Grundstück Rhönstr. 14 A bis zur Grundstücksgrenze zu erweitern.

     Abwägung: Berücksichtigt wird die gewünschte Änderung auf dem Flurstück 7/ 2. (hier verläuft die Baugrenze nur noch auf dem Flurstück, der Geltungsbereich umfasst jetzt das gesamte Flurstück)

Saborido-Ozores, Astrid

Frau Saborido-Ozores teilt mit, dass sie Eigentümerin des Grundstücks Rhönstraße 10/10 A, Flur 11, Flurstück 8/10 ist. Ihr gehört eine Doppelhaushälfte.  Im Bebauungsplan Nr. 4 ist jedoch keine Grundstücksgrenze zwischen den Doppelhäusern erkennbar.

Herr Petersen vermutete bereits am 03.11.2021, dass keine Grundstücksteilung zwischen den Doppelhäusern stattgefunden hat.  Er rät der Grundstückseigentümerin, sich einen Katasterauszug beim Katasteram zu holen.  Eine Abwägung wäre hier nicht erforderlich.   Ergänzung vom Planungsbüro am 04.11.2021:  Den vorgebrachten Anregungen hinsichtlich der Katastergrenzen kann nicht gefolgt werden, da die Plangrundlage dem aktuellen Katasterblatt entspricht.  

Saborido-Ozores, Astrid

Frau Saborido-Ozores regt an, die Baugrenze von ihrer Geudegrenze auf 7,50 m in den hinteren Bereich zu erweitern.  

Herr Petersen erläuterte hierzu am 03.11.2021, dass die Baugrenze über das gesamte Grundstück wie auch für alle anderen Grundstückseigentümer auf diese Länge erweitert werden müsste.  Abwägung durch die Gemeindevertretung:  Die Baugrenze verläuft jetzt 8,50 m südlich der Hausgrenze; dies gilt für die gesamte vordere Baureihe.  Die Baugrenze ergab sich, da die 3,00 m Abstand zwischen dem Flurstück 8/3 und dem Flurstück 8/1 eingehalten werden.

Kaben, Kay

Herr Kaben teilt mit, dass er Grundstückseigentümer des Grundstücks Rhönstr. 2, Flur 11, Flurstück 9 ist. Er fragt nach, ob das Baufenster vom Gebäude nach hinten größer gemacht werden könnte und im gleichen Zug das hintere Baufenster (im Gartenbereich) aufgehoben werden kann.

Herr Petersen teilte am 03.11.2021 mit, dass auch hier die Anregung durch die Gemeindevertretung abgewogen werden muss, da diese Regelung auch für alle anderen Grundstücke gelten würde.  Abwägung durch die Gemeindevertretung:  Die Rückwärtige Baugrenze auf dem Flurstück 9 wurde entfernt, da sie vom Eigentümer weder gewollt noch benötigt wird. Das Geh- Fahr und Leitungsrecht kann demnach entfallen.  Das Baufeld zum Nachbarflurstück wurde nunmehr geschlossen.  Durch die Vergrößerung des straßenseitigen Baufeldes werden aber auch hier mehr bauliche Möglichkeiten geschaffen. 

Timmermann, Sven

Herr Timmermann erkundigt sich, ob Carports als Nebengebäude gelten.

Herr Petersen teilt mit, dass Carports Nebengebäude sind.  Eine Abwägung durch die Gemeindevertretung ist nicht erforderlich.

Überarbeiteter Entwurf vom Planungsbüro am 04.11.2021, der die Abwägungsvorschläge bereits berücksichtigt.   

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

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Enthaltungen

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