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Auszug - F 15 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des F-Planes 15. Änderung (2021) für das Gebiet "Gemarkung Brokenlande westlich der L319 (Hamburger Chaussee), südlich der L260 (Brokenlander Straße)"  

24. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 7
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 31.08.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Kulturraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2022/372 F 15 - Aufstellungsbeschluss zur F-Plan 15. Änderung (2021) für das Gebiet "Gemarkung Brokenlande westlich der L319 (Hamburger Chaussee), südlich der L260 (Brokenlander Straße)"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:1. Sarina Kleingarn
2. Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Kleingarn, Sarina
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Anmerkungen zur TOP 6 und 7:

Die mit der Sitzungseinladung zur Verfügung gestellten Unterlagen waren noch nicht vollständig (einige Abwägungsvorschläge fehlten noch).

Aus diesem Grund wurden zu Beginn der Sitzung ergänzende Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 an die Ausschussmitglieder verteilt:

Unterlagen zuTOP 6 und 7

  1. Stellungnahme des Ministerium für Inneres, landliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 13.07.2022, Az IV 629 39483/2022
  2. Vervollständigter Abwägungsbeschluss

 

Die ergänzenden Unterlagen wurden in den protokollierten Beschlüssen zu TOP 6 und 7 eingearbeitet.

 

Hinweis:

Bei der Erstellung der Sitzungsniederschrift ist aufgefallen, dass in der Einladung und in der Beschlussvorlage die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes nicht korrekt ist.

Die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes muss folgendermaßen lauten:

F 15 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des F-Planes 15. Änderung (2021) für das Gebiet Gemarkung Brokenlande westlich der L 319 (Hamburger Chaussee), südlich der L 260 (Brokenlander Straße)“

 

Abwägungsbeschluss:

Zur

Aufstellung der 15 (2021). Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenasper das Gebiet „Gemarkung Brokenlande westlich der L319 (Hamburger Chaussee), südlich der L260 (Brokenlander Straße)

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB werden nach der frühzeitigen Beteiligung durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 31.08.2022 wie folgt abgewogen:

Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 31.08.2022

30.05.2022

Schleswig-Holstein

Netz AG

Keine Bedenken/Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

31.05.2022

Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg

Zu den Aufstellungen des Flächennutzungs- und Bebauungsplans haben wir folgende Feststellungen/Auflagen/Änderungen die bei der Planung zu beachten sind:

 

1. Bei der Neuanpflanzung von Bäumen muss ein Mindestabstand von 4,0 m bis zur Verkehrsfläche eingehalten werden.

 

2. Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet weder zufließen können noch zugeleitet werden.

 

3. Die Abfallentsorgung bereits fertiggestellter Gebäude kann nur auf befestigten Abfahrwegen erfolgen.

 

Die Hinweise zur 1, 2 und 3 werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

31.05.2022

LLUR (Immissionsschutz)

LLUR (Immissionsschutz) v. 31.05.2022

Immissionsschutzrechtlich bestehen grundsätzlich gegen die 15. Änderung des F-Planes keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

02.06.2022

Die Autobahn GmbH des Bundes

Die Niederlassung Nord der  Autobahn GmbH des Bundes, nimmt zu dem uns eingereichten Planverfahren wie folgt Stellung:

 

Gemäß § 9 (1) und (2) des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sind Hochbauten in einem Abstand von bis zu 40 m vom Rand der befestigten Fahrbahn (Anbauverbotszone) bei Autobahnen nicht zulässig. Im Abstand von bis zu 100 m, vom Rand der befestigten Fahrbahn (Anbaubeschränkungszone), bedürfen bauliche Anlagen jeglicher Art der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.

 

Anlass des Vorhabens sind der notwendige Neubau eines Gärrestebehälters, eines Biogasspeichers, die Erweiterung des Blockheizkraftwerkes, die Errichtung öffentlicher Ladesäulen in unterschiedlicher Leistungsklassen für PKW und LKW sowie die Einrichtung einer öffentlichen Sanitäranlage.

 

Der Geltungsbereich weist einen Abstand von mindestens 270 m zum äeren Fahrbahnrand der Bundesautobahn A 7 bzw. zur AS Großenaspe auf, es ergeben sich durch das Planvorhaben keine direkten Betroffenheiten von Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone.

 

Wir weisen darauf hin, dass die Bundesautobahn A 7 ein schutzbedürftiges Gebiet bzw. einen wichtigen Verkehrsweg gemäß § 50 BImSchG darstellt.

 

Durch das Planvorhaben dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A 7 nicht beeinträchtigt werden.

Wird zur Kenntnis genommen

07.06.2022

Landwirtschaftskammer

S-H

Landwirtschaftskammer S-H v. 07.06.2022

Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus agrarstruktureller Sicht keine Anregungen oder Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

10.06.2022

Stadt Neumünster

Aus Sicht der Stadt Neumünster werden zu dem o.a. Bauleitplanverfahren keine Anregungen vorgetragen.

Keine Abwägung erforderlich

17.06.2022

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

In verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht bestehen keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

1. Gemäß §29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung und Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBL. Seite 631) dürfen außerhalb der Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmte Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von den Landesstraßen 260 und 319 (L 260 und L 319), gemessen vom äeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

 

Ebenfalls ist die Anbauverbotszone entlang der L 260 nachrichtlich mit Maßgabe in der Planzeichnung des Bebauungsplanes darzustellen.

 

2. Im nördlichen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Parkfläche mit 2 Erschließungen zur freien Strecke der L 260 dargestellt. Geplant sind dort öffentliche Ladesäulen in unterschiedlichen Leistungsklassen für PKW und LKW inklusive einer öffentlichen Sanitäranlage.

 

Um eine detaillierte Stellungnahme abgeben zu können, sind im weiteren Verfahren konkrete Planunterlagen zur verkehrlichen Erschließung vorzulegen.

 

3. Auch ist die Art der Nutzung (Pendlerparkplatz, gewerbliche Elektrotankstelle des Biogasanlagenbetreibers?) genauer zu benennen.

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Bundesautobahn und der Kreisstraßen.

Zu 1.)

Die Hinweise werden in die Planzeichnung und Begründung aufgenommen.

 

 

Zu 2 und 3)

Da die Tankstelle nicht den Zielen der Raumordnung entspricht, wird die Gemeinde diesen Bereich aus der Planzeichnung entfernen, um eine Genehmigungsfähigkeit herzustellen.

Ansonsten wären konkrete Planunterlagen zur verkehrlichen Erschließung vorzulegen.

 

21.06.2022

Kreis Segeberg

 

 

 

 

 

 Tiefbau

Der Fachdienst 66.00 ist nicht betroffen.

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Bedenken.

Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme.

Kreisplanung

Keine Bedenken.

Untere Denkmalschutzbehörde

Keine denkmalrechtlichen Bedenken.

Untere Naturschutzbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 21.06.2022

Kreis Segeberg

FD Wasser-Boden-Abfall

SG Abwasser

SG Abwasser

Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen Bedenken.

In der Begründung fehlen konkrete Angaben zur Ableitung des anfallenden Abwassers.

Die Erläuterung in Abschnitt 7 der Begründung ist irreführend und bezieht sich in erster Linie auf bereits vorhandene Silageplatten.

Es ist mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg ein Abwasserbeseitigungs-konzept abstimmen, in dem die Ableitung des Niederschlagwassers sowie des Schmutzwassers klar geregelt wird.

Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Angaben zur Ableitung des Abwassers werden konkretisiert.

Weiter 21.06.2022

Kreis Segeberg

 

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 21.06.2022

Kreis Segeberg

SG Bodenschutz

SG Bodenschutz

In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen.

Der Altlastenerlass 2020 empfiehlt die Verwendung der Arbeitshilfe für Planungspraxis und Vollzug der LABO „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren“.

Es sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kom-pensation von Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Boden geprüft und dargestellt werden. Hierfür wird die Nutzung des Leitfadens für die kommunale Pla-nungspraxis „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ der Länderarbeits-gemeinschaft Bodenschutz, LABO 2009 empfohlen. Gem. Punkt 3.8 des o. g. Leitfadens sollten im Umweltbericht auch die geplanten Monitoringmaßnahmen in Bezug auf das Schutzgut Boden benannt werden.

 

Wird zur Kenntnis genommen und im noch zu erarbeitenden Umweltbericht ergänzt.

Weiter 21.06.2022

Kreis Segeberg

SG Grundwasserschutz

SG Grundwasserschutz

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken ge-gen die geplanten Erweiterungen der Biogasanlage. Im Plangebiet vorhandenen Grundwassermessstellen, die durch die geplanten Erweiterungen nicht erhalten werden können, sind fachgerecht rückzubauen und durch neue Messstellen zu er-setzen, da sie für ein laufendes Grundwassermonitoring erforderlich sind.

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegeben Zeitpunkt beachtet.

Weiter 21.06.2022

Kreis Segeberg

SG wassergefährdende Stoffe

SG wassergefährdende Stoffe

Aus Sicht des Sachgebiets wassergefährdende Stoffe bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende Hinweise beachtet werden: Das geplante Gärrestelager soll auf dem südlichen Anlagengelände errichtet werden. Dieser Bereich erfüllt auch die Funktion eines Havariebeckens. Durch das geplante Gärrestlager wird zum einen das Volumen des Havarieraums signifikant verringert. Zum anderen ist das Volumen des neuen Gärrestelagers nicht näher beschrieben und kann ggf. die derzeitige Kapazität des Auffangraums übersteigen.

Es ist nach-zuweisen, dass das Havarievolumen auch mit dem neuen Gärrestlager noch ausreichend ist. Bei nicht ausreichendem Havarievolumen ist das neue Gärrestelager an einem anderen Standort zu errichten.

 

 

Die Begründung wird um die gemachten Hinweise ergänzt.

 

Weiter 21.06.2022

Kreis Segeberg

 

SG Abfall

Keine Stellungnahme.

 

GW Geothermie

Keine Stellungnahme.

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme.

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

Verkehrsbehörde

Seitens der Verkehrsaufsicht bestehen keine Bedenken.

Klimaschutz

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

Ministerium für Inneres, landliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 13.07.2022

Az IV 629 39483/2022

 

 

Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 11 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) i.d.F. vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808)

15. Änderung des Flächennutzungsplanes

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Großenaspe, Kreis Se-geberg

 

Planungsanzeige vom 17.05.2022

Stellungnahme des Kreises Segeberg vom 31.05.2022

 

 

Die Gemeinde Großenaspe beabsichtigt, auf der ca. 5,6 ha großen Fläche „westlich der L 319, südlich der L 260“ ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ festzusetzen. Ziel der Planung ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Er-richtung von einem Gärrestebehälter, einem Biogasspeicher, öffentlicher Ladesäulen und einer öffentlichen Sanitäranlage. Ferner soll das bestehende Blockheizkraftwerk erweitert werden. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt die zu überplanende Fläche als Sondergebiet „Biogasanlage“ und Fläche für die Landwirtschaft dar und wird im Parallelverfahren geändert.

 

Noch weiter

Ministerium für Inneres, landliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 13.07.2022

Az IV 629 39483/2022

 

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu den o. g. Bauleitplanungen wie folgt Stellung:

 

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17.12.2021 in Kraft getretenen Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein Fortschreibung 2021 vom 25.11.2021 (LEP-VO 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 1409) sowie dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998).

 

Es sollen ausreichend Flächen für die Umsetzung der Energiewende zur Verfügung stehen, Ziff. 3.9 Abs. 9 LEP-Fortschreibung 2021.

 

Die erneuerbaren Energien wie Wind, Solar, Biomasse, Wasserkraft und Geothermie sind von zentraler Bedeutung für die Energiewende. Sie sollen in den Bereichen Strom, Wärme und Mobilität mittelfristig maßgebliche und langfristig ausschließliche Ressource werden. Die Umsetzung der Energiewende bedarf hierzu neben der Errichtung der Erneuerbare Energien-Anlagen, der Energieeinsparung und der Energieeffizienz auch einer zukunftsfähigen Energieleitungsnetz- und -speicherinfrastruktur. Eine zügige Verwirklichung dieser Infrastruktur soll bei allen Planungen und Maßnahmen unterstützt werden, Ziff. 4.5 Abs. 1 LEP-Fortschreibung 2021.

 

Die energietechnische und energiewirtschaftliche Verbindung der Bereiche Strom, Wärme und Mobilität sowie deren jeweiliger Infrastrukturen soll mit dem Ziel der Umstellung fossiler Energieträger auf Erneuerbare Energien bei gleichzeitiger Flexibilisierung der Energie-nutzung in den verschiedenen Sektoren verwirklicht werden, Ziff. 4.5 Abs. 4 LEP-Fortschreibung 2021.

 

 

Noch weiter

Ministerium für Inneres, landliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 13.07.2022

Az IV 629 39483/2022

 

Am 19.05.2022 fand ein Planungsgespräch vor Ort statt. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Erweiterung der Biogasanlage keine Bedenken bestehen.

Wird zur Kenntnis genommen

Noch weiter

Ministerium für Inneres, landliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 13.07.2022

Az IV 629 39483/2022

 

Gegen die Ansiedlung einer Elektrotankstelle an dieser Stelle bestehen jedoch Bedenken, da dies einen neuen gewerblichen Ansatz darstellt. Ich bitte die Planung kritisch zu überprüfen und zu überarbeiten

 

Da die Elektrotankstelle nicht den Zielen der Raumordnung entspricht, wird von der Ansiedlung einer Elektrotankstelle an dieser Stelle abgesehen und die Planzeichnung/Begründung /Text Teil B entsprechend angepasst. Der Hinweis, die E-Tankstelle in die geplante Tank und Raststätte im Bereich Heidehof zu integrieren, wird zur Kenntnis genommen.

Noch weiter

Ministerium für Inneres, landliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 13.07.2022

Az IV 629 39483/2022

 

Eine abschließende landesplanerische Stellungnahme ergeht im weiteren Verfahren.

 

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stel-lungnahme nicht verbunden.

 

 

Noch weiter

Ministerium für Inneres, landliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 13.07.2022

Az IV 629 39483/2022

 

Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden er-gänzend folgende Hinweise gegeben:

 

1.Gegen die Erweiterung der Biogasanlage am bestehenden Standort bestehen keine ortsplanerischen Bedenken.

 

 

2. Die Ansiedlung einer Elektrotankstelle stellt einen neuen gewerblichen Ansatz dar. Da es sich vorliegend um einen abgesetzten Außenbereichsstandort handelt, entspricht die Ansiedlung keiner geordneten städtebaulichen Entwicklung. Von der Ansiedlung einer Elektro-Tankstelle ist an dieser Stelle abzusehen.

In Großenaspe befindet sich östlich der Autobahn 7 eine Tank- und Raststätte, eine weitere ist in Planung. Es wird der Gemeinde empfohlen, die geplante Elektrotankstelle in die vorhandene oder im Bereich Heidehof angedachte Tank- und Raststätte zu integrieren.

 

 

3. Vorhandene und geplante Gebäude sind in einer farbigen Planzeichnung nicht in grau anzulegen. Grau ist laut Planzeichenverordnung die Farbe für Gewerbe bzw. Industriegebiet. Da vorliegend ein Sondergebiet geplant wird, ist die Fläche orange darzustellen. Be-stehende oder geplante Gebäude können durch (schwarz-weiß) Schraffur dargestellt werden.

gez. Friesen

Zu 1) wird zur Kenntnis genommen

 

Zu 2) Da die Ansiedlung einer Elektrotankstelle einen neuen gewerblichen Ansatz darstellt und es sich vorliegend um einen abgesetzten Außenbereichsstandort handelt, deren Ansiedlung keiner geordneten städtebaulichen Entwicklung entspricht, wird von der Ansiedlung einer Elektrotankstelle an dieser Stelle abgesehen und die Planzeichnung/Begründung /Text Teil B entsprechend angepasst.

Der Hinweis, die E-Tankstelle in die geplante Tank und Raststätte im Bereich Heidehof zu integrieren, wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu3) Der Hinweis auf die Planzeichnung wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planzeichnung wird entsprechend korrigiert.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen;


Abstimmungsergebnis:

dafür

11

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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