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Auszug - Erneuter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Tierhotel - Hundeschule zwischen BAB7 und Petersilienweg, nördlich des Küchengrabens"  

3. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 6
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 03.04.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2014/150 Erneuter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Tierhotel - Hundeschule zwischen BAB7 und Petersilienweg, nördlich des Küchengrabens"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Erneuter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet " Tierhotel - Hundeschule zwischen BAB7 und Petersilienweg, nördlich des Küchengrabens"

 

Folgende Anregungen wurden vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der 2. öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 03.04.2014 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Tiefbau Keine Bedenken.

./.

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht Keine Anregungen und Bedenken.

./.

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle zur 2. Beteiligung behält weiterhin ihre Gültigkeit.

./.

28.10.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz In der Begründung sind keine Angaben zur Sicherung der erforderlichen Löschwasserversorgung gemacht worden. Es wird auf die Mindestanforderungen gemäß § 15 LBO 2009 hingewiesen.

Die Begründung wird um einen Hinweis auf die Mindestanforderung ergänzt.

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung Keine Anregungen.

./.

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz Keine Bedenken.

./.

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Im Umweltbericht ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf. Hierzu sind noch die Artengruppen Amphibien und Libellen zu betrachten, da südlich des Geltungsbereichs ein Gewässer (Küchengraben) verläuft. Durch Zuwegungen und Nebenanlagen werden erfahrungsgemäß etwa 20-25 % zusätzlich zu den geplanten baulichen Anlagen versiegelt. Der im F-Plan angegebene Wert von 10 % erscheint deutlich zu niedrig. Die im Entwurf der Begründung aufgezeigten Maßnahmen zum naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleich sind auch mit einem veränderten Wert von 20% für Zuwegungen und Nebenanlagen ausreichend.

 

 

 

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

 

 

Die Begründung wird dahingehend ergänzt dass sich im Süden der Küchengraben befindet. Libellen und amphibien sind nicht betroffen, da zwischen Graben und den geplanten Neubauten bereits der Bestand einer Tiefe von ca. 90 m befindet. Darüber hinaus wird reine Ackerfläche überplant, die keinen Lebensraum oder Nahrungsraum  für Libellen und Amphibien darstellt .  Auch wurden während des gesamten Planverfahrens kein Hinweise gegeben, die auf ein derartiges Vorkommen hinweisen würden.

 

 

An dem genannten Wert von 10 % wird festgehalten. Dies gilt auch für die Begründung desselben.

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken. Mit dem Bauantrag sind Erlaubnisanträge (3-fach) für die Beseitigung/Behandlung von Niederschlagswasser bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg einzureichen. SG Gewässer Keine Bedenken. Hinweise: Die Angabe in Ziff. 4.1a, "Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften", letzter Satz auf S.6 "Das Vorkommen von Amphibien und Libellen ist aufgrund der Tatsache, dass sich das nächste offene Gewässer in mehr als 1km Entfernung befindet unwahrscheinlich" ist insofern unrichtig, als dass das Änderungsgebiet südlich unmittelbar an den Küchengraben grenzt. Es existiert nicht einmal der gem. Satzung des GPV Großenaspe-Wiemersdorf grundsätzlich von Bebauung und Anpflanzungen freizuhaltende Unterhaltungsstreifen von 5m Breite. Meiner Stelle ist nicht bekannt, dass der Verband hier eine ausnahmsweise Zulassung der Abweichungen von seiner Satzung erteilt hat.  Der Satz in Ziff. 4.1a, "Schutzgut Wasser" auf S. 6 oben ist aufgrund o.g. Tatsachen ähnlich irrig: "Fließende oder stille Gewässer befinden sich im Bereich der zukünftigen Bebauung nicht." Ich empfehle, die offensichtlichen Fehler zur Endfassung zu berichtigen. SG Boden Aus bodenschutzrechtlichen Gründen bestehen keine Bedenken. SG Grundwasser Keine Bedenken aus Sicht des Grundwasserschutzes.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.      

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Begründung wird hinsichtlich des südlich gelegenen Küchengrabens korrigiert. Die Darstellung eines freizuhaltenden 5,0 m breiten Unterhaltungsstreifens ist aus Gründen der Maßstäblichkeit nicht möglich. Dieser Bereich befindet sich auch in dem  bereist bestehenden Bestandes. Neubauten sind lediglich im Norden des Geländes vorgesehen. Die Begründung wird aber um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Bedenken.

./.

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung Keine Stellungnahme.

./.

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung Keine Stellungnahme.

./.

04.02.2014 Az.: 61.00.7

Forstbehörde über Kreis Segeberg

Keine Stellungnahme.

./.

15.01.2014 Az.: VII 414-553. 71-60-027

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie

Gegen die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn meine Stellungnahme Az.: VII 414-553.71-60-027 vom 05.08.2013 vollinhaltlich berücksichtigt wird. Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen. Gem. § 3 (2) BauGB bitte ich mir das Prüfergebnis meiner abgegebenen Stellungnahme mitzuteilen.

Auch wenn der Ausbau der A7 außerhalb des Geltungsbereiches liegt und keine Auswirkungen auf die geplanten Zwingeranlagen hat, wird die Plangrundlage entsprechend ergänzt.

05.08.2013 Az.: VII 414-553. 71-60-027

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie

Gegen die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

1. Im Rahmen des Planvorhabens ist der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn A 7 (BAB A7) zwischen der Landesgrenze SH/HH und dem Bordesholmer Dreieck zu berücksichtigen.   Der zukünftige Trassenverlauf der BAB 7 im Bereich des Plangebietes ist in der Planzeichnung darzustellen.

 

2. Gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FstrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. Seite 1206) dürfen Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 40 m von der BAB A 7 einschließlich der Anschlussstellen, gemessen vom äeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

 

3. Im übrigen bedürfen nach § 9 (2) FStrG die Genehmigung baulicher Anlagen längs der BAB A 7 einschließlich der Anschlussstellen in einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äeren Rand der befestigten Fahrbahn, der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

 

4. Gem. § 9 (6) FStrG stehen Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt den Hochbauten des § 9 (1) FStrG und den baulichen Anlagen des § 9 (2) FStrG gleich und bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die Straßenbauverwaltung.

 

5. Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur BAB A 7 nicht angelegt werden. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes hat ausschließlich über die GemeindestraßePetersilienweg“ zu erfolgen.

 

6. Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartende Verkehrsmenge auf der BAB A 7 berücksichtigt wird und die Bebauung ausreichend vor Immissionen geschützt ist.  Immissionsschutz kann vom Baulastträger der BAB A 7 nicht gefordert werden.

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Autobahn liegt außerhalb des Geltungsbereiches, eine Ergänzung der Planzeichnung ist daher entbehrlich.

 

 

 

 

 

 

 

Die Entfernung zwischen der A7 und der Planbereiches beträgt mehr als 60,00 m. Die Planung kollidiert daher nicht mit den erforderlichen Anbauverbotszonen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Werbeanlagen sind nicht geplant.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist so vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

Im Hinblick auf die zusätzlichen geplanten Baulichen Anlagen sind keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.

14.01.2014 Az.: Großenaspe - SE

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

13.01.2014 Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling

Seitens der Gemeinden Boostedt und Heidmühlen keine Anregungen oder Bedenken

./.

07.01.2014 Az.: 307

Amt Mittelholstein

Seitens der Gemeinde Padenstedt weder Anregungen noch Bedenken

./.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

11

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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