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Auszug - Erneuter dritter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 11. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"   

4. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 7
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 12.08.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 23:03 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2014/171 Erneuter dritter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 11. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Erneuter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 11. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenasper das Gebiet „rdlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der 3. öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 12.08.2014 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme

Absender (TÖB oder Privat-person)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

14.07.2014Az.: 61.00.7

Katastrophenschutz

über

Kreis Segeberg

In dem o.a. Gebiet sind Kampfmittel nicht auszuschließen.

Vor Beginn von Bauarbeiten ist die Fläche auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt, Sachgebiet 323, Mühlenweg 166, 24116 Kiel, durchgeführt.

Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen werden können.

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

14.07.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser Boden Abfall

SG Gewässer

Keine Bedenken

 

SG Boden:

Keine Bedenken.

Hinweis:

Aufgrund des Brandereignisses sind Untersuchungen nach Abriss der Brandruine im Umfeld der Gebäude auf mögliche Belastungen gemäß Prüf- und Maßnahmenwerde des Wirkungspfades Boden Mensch BBodSchV empfehlenswert.

 

SG Grundwasser:

Aus Sicht des Grundwasserschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Die Trinkwasserversorgung der Neubebauung soll durch einen vorhandenen Brunnen erfolgen (Kap. 8 der Begründung). Durch den geplanten Neubau der Herberge ist bei der unteren Wasserbehörde des Kreises eine neuer wasserrechtliche Erlaubnis für die Trinkwasserversorgung des Gesamtbetriebes (Pferdeheilpraxis, Herberge und Betriebsleiterwohnung) zu beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung übernommen.

07.07.2014

Az.: VII 415-553.71/2-60-027

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes S-H., Kiel

Gegen die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 18 der ‚Gemeinde Großenaspe bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht nur dann keine Bedenken, wenn meine Stellungnahmen Az.: VII 414-553.71/2-60-027 vom 26.07.2012 und 21.02.2013 sowie 11.09.2013 vollinhaltlich becksichtigt werden.

 

Darüber hinaus weise ich nochmals ausdrücklich auf den nachstehenden Punkt hin und bitte um Berücksichtigung:

  • Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll über einen vorhandenen Wirtschaftsweg in die Landesstraße 260 (L 260) erfolgen.

 

Die sich daraus ergebenden verkehrlichen Auswirkungen auf die L 260 sind durch eine entsprechende verkehrstechnische Untersuchung nachzuweisen und dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehrs Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe zur Prüfung vorzulegen.

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Untersuchung ist entbehrlich, da es sich um eine bestehende  Erschließung handelt und die Verkehrsfrequenz nur unwesentlich erht werden könnte.

19.06.2014

Az.: Großenaspe SE

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische  Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverrbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

17.07.2014

Az.: 512.113-60.27 (18)

Innenministerium Schl.-Holst., Kiel

Mit der Planung soll ein saisonal betriebener Wanderreiter- und Radfahrerstützpunkt mit Herberge, eine Pferdeheilpraxis und ein Betriebsleiterwohnhaus erglicht werden.

 

Zu der vorgelegten Planung verweise ich auf meine Stellungnahmen vom 10.08.2012 und 04.11.2013 sowie auf die im Rahmen des Ortstermins am 28.03.2013 dargelegten Bedenken.

 

Der Standort steht in seiner abgesetzten Lage in einem grundlegenden Konflikt mit dem Schutz des Außenbereichs vor Zersiedelung und dem Vorrang der Innenentwicklung. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung frei zu halten. Er dient vorrangig den in § 35 BauGB aufgeführten Nutzungsarten, wie z.B. der Land- und Forstwirtschaft.

 

Die ursprüngliche Hofstelle hat durch den Brandschaden und den Zeitablauf im Wesentlichen ihren Bestandsschutz verloren. Die geplante gewerbliche Nutzung (Pferdeheilpraxis, Herberge) unterfällt weder den in § 35 BauGB genannten Privilegierungstatbeständen noch ist aus den Unterlagen ersichtlich, warum hier eine Standortbindung besteht.

 

Die Erläuterungen zur Standortalternativenprüfung ermöglichen keinen Überblick über die geprüften Alternativen und eine Bewertung ist daher kaum möglich.

Hieran haben auch die Ergänzungen der Begründung nichts geändert. Nach der Begründung sind die Auswahlkriterien

-        -günstige Lage zu den touristischen Wegeverbindungen (Mönchsweg 4 km, Ochsenweg 2,5 km Entfernung)

-        Lage an einer nicht zu stark frequentierten öffentlichen Straße

-        ausreichendes Platzangebot für Reitmöglichkeit und Weiden

-        Anschluss an baulich vorprägte Bereiche.

 

Aufgrund der oben genannten Kriterien stünden weder in der Gemeinde noch darüber hinaus andere alternative Flächen zur Verfügung. Leider ist weiterhin nicht aus den Planunterlagen ersichtlich, welche konkreten Bereiche geprüft wurden (Karte?).

Nicht schlüssig ist die Argumentation, es gäbe keine Standorte, die eine vergleichbar günstige Lage zu den touristischen Wegeverbindungen aufweisen, denn auch der gewählte Standort ist nur mittelbar an die wichtigen Wege angebunden.

Auch dürfte es zahlreiche Orte geben, die eine landschaftlich gleich reizvolle Lage sowie Wiesen, Weideland und ggf. Waldhe und eine Lage an einer wenig frequentierten Straße bieten.

 

Zum in der Begründung dargelegten Bestandsschutz der Nebengebäude ist anzumerken, dass die vorhandenen Nebengeude, weder in Qualität noch Quantität, einen Ansatz darstellen weitere Nutzungen, insbesondere nicht ortsgebundene gewerbliche Nutzungen, im Außenbereich anzusiedeln.

Die Argumentation, dass aufgrund der vorhandenen Nebengebäude keine Erweiterung in den Außenbereich erfolgt, ist nicht richtig.

Nach dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf und Nutzungskonzept beruhen die zukünftigen Nutzungen weiterhin hauptsächlich auf Neubebauung.

Die Neubebauung an diesem Standort stellt eine städtebauliche unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung in den Außenbereich hinein dar. Städtebaulich ist eine Neubebauung an diesem Standort daher einer Entwicklung in Ortsrandlage nicht vorzuziehen.

Dass das Vorhaben im Außenbereich liegt und nicht privilegiert ist, wurde seitens der Gemeinde erkannt. Gleiches gilt für den Sachverhalt, dass das Wohn- und Wirtschaftsgeude seinen Bestandsschutz verloren hat. Seinerzeit wurde das Vorhaben seitens des Kreises in Form einer Voranfrage negativ beschieden.

Da das Vorhaben in Anwendung des § 35 (1) BauGB  nicht genehmigungsfähig ist, wurde seitens der Gemeinde zur Realisierung des Vorhabens der Bebauungsplan Nr. 18, in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgestellt. Als vorbereitender Bauleitplan wurde die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.

In der Begründung zu den genannten Bauleitplänen wurde dargelegt, dass die neben den im Schreiben des Innenministeriums dargelegten Gründe wie günstige Lage zu den touristischen Wege Verbindungen, Lage an einer wenig frequentierten Straße, ausreichendes Platzangebot für Reitmöglichkeiten und Weiden und Anschluss an einen baulich geprägten Bereich, insbesondere die Tatsache, dass es sich bei dem Vorhabenbereich um einen baulich geprägten Bereich handelt ausschlaggebend war. Bei den Bestandsgebäuden handelt es sich um Gebäude, die infolge des Bauscheins Nr. 2351/65-2247/65 genehmigt wurden und demnach Bestandsschutz genießen. Der Zustand der Gebäude ist derart, dass der Bestandsschutz nach wie vor gegeben ist, Dies gilt auch wenn die Qualität nicht der eines Neubaus entspricht. Die Grundfläche der Nebengebäude entspricht in der Summe ca. ca. 400 qm. Der Ersatzbau tritt gegenüber dieser Grundfläche mit ca. 260 qm zurück. Darüber hinaus wird der Neubau nicht weiter in die freie Landschaft hineinragen als das nordwestlich bestehende Nebengebäude. Der Tatbestand einer Erweiterung der Splittersiedlung ist daher nicht gegeben, auch wenn der Ersatzbau zweifelsohne die Hauptnutzung darstellen wird. Im Übrigen handelt es sich bei der ehemaligen Hofstelle um ein scharf abgegrenztes Areal. Die in der Begründung dargelegte Argumentation, dass im Ortsrandbereich eine solche Nutzung einen Neubau voraussetzten würde und zwar für Haut- und Nebengeude liegt auf der Hand und muss kartographisch nicht dargestellt werden. Die Begründung wird um eine Karte der bestehenden Höfe in Außenbereichslage ergänzt, wobei ersichtlich wird dass die Argumente in der Summe für den gewählten Standort von einer Qualität sind, die mit den anderen Standorten nicht vergleichbar ist. Da es sich hier überwiegend um aktive Landwirte handelt, würde ebenfalls eine Neubebauung notwendig werden, wobei es sich hier um die Erweiterung des Siedlungssplitters handeln würde.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Ergebnisprotokoll-Nr.: 2014/04/07

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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