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Auszug - Erneuter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vereinfachten Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße"   

6. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 9
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 23.10.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:05 - 22:45 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2014/200 Erneuter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vereinfachten Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Anlage zu TOP         :

zur Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am

 

Beschluss:

Abwägungsbeschluss zur

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der erneuten öffentlichen Auslegung vor dem Satzungsbeschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 23.10.2014 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Stadt

Neumünster

über Kreis

Segeberg

Aus Sicht der Stadt Neumünster bestehen keine inhaltlichen Bedenken gegen die Planung.

Der Vollständigkeit halber möchten wir aber darauf hinweisen, dass die Anwendungsvoraussetzungen

des § 13 BauGB zur Aufstellung im vereinfachten Verfahren bei dieser

Planung u.E. nicht vorliegen, da sich das Plangebiet nicht vollständig im Innenbereich

gem. § 34 BauGB befindet.

Aus Sicht der Gemeinde sind die Voraussetzungen zur Anwendung gegeben, da es sich überwiegend um Innenbereichsflächen handelt die zudem städtebaulich arrondiert sind. Am Verfahren wird festgehalten.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

LKA Kampfmittelräumdienst

über Kreis Segeberg

In dem o.a. Gebiet sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von Bauarbeiten ist die Fläche auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das

Landeskriminalamt

Sachgebiet 323

Mühlenweg 166

24116 Kiel

durchgeführt.

Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen werden können.

Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung übernommen.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Tiefbau

 

Keine Bedenken.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Bauaufsicht

 

Keine Anregungen und Bedenken.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Kreisplanung

Keine Anregungen.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Denkmalschutz

 

Keine Bedenken.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Naturschutz und Landschaftspflege

 

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und

Landschaft berührt.

Bereits bei der vorherigen Beteiligung hatte ich angeregt, eine aktuelle Kartierung der vorhandenen

Biotoptypen vorzunehmen. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt.

Im südlichen Bereich des Geltungsbereichs befindet sich ein Knick. Knicks sind nach § 21

LNatschG i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Nach Erlass vom

11.06.2013 können Knicks in Bebauungsplänen nur dann als unbeeinträchtigt beurteilt

werden, wenn die Bebauung einen ausreichenden Abstand einhält. Dies ist hier nicht der

Fall. Beidseitig vom Knick sollte ein mindestens 5 m breiter Knickschutzstreifen vorgesehen

werden.

Ansonsten ist im Rahmen der Bauleitplanung über einen angemessenen Ausgleich zu

entscheiden.

Ich rege weiterhin an, in der Satzung die Festsetzungen für die Gestaltung der Flächen für

den ruhenden Verkehr nicht als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von

Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) darzustellen. Die Festsetzungen sollten

als Verkehrsflächen nach § 9 (1) Nr. 11 BauGB erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Knick wird nachrichtlich übernommen, ein 5,00 m breiter Schutzstreifen wird festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An der Festsetzung wird festgehalten, da sie geltendem Recht entspricht.

 

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Wasser – Boden – Abfall

 

SG Abwasser:

Keine Bedenken.

 

SG Gewässer:

Bedenken:

Die Restriktionen aus der Satzung des Gewässerpflegeverbandes Großenaspe-

Wiemersdorf (s. hier: http://www.wbv-brokstedt.de/res/docs/pdf/Satzung%20GPV.pdf )

wurden nur teilweise in die Bauleitplanung übernommen. Die Gewässerunterhaltung wird

durch die vorgesehene Bebauung / Nutzung der Anliegergrundstücke nachhaltig erschwert.

Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht für den Gewässerabschnitt zwischen der

K111 und dem Anfang der bestehenden Verrohrung westl. dieses B-Planes soll daher die

Gemeinde Großenaspe übernehmen (§ 42 (2) LWG).

zur Begründung, Seite 4 oben:

Für die vorgesehene Verlegung des Gewässers mit Verrohrung auf 45m sowie Herstellung

des zugehörigen Realausgleiches stelle ich meine Zulassung in Aussicht. Vom Gewässer

M5 stehen aufgrund der am 09.09.2014 zuletzt abgenommenen Entrohrungsstrecke nun

nur noch 93m zur Verfügung (Stat. 0+426 bis Stat. 0+519); als Ausgleich für die nun vorgesehene

Verrohrung reicht dies aber noch aus. Abweichend vom Text liegt meiner Stelle

bislang noch kein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung der Gewässerausbauten vor.

Erfahrungsgemäß werden auch direkte Einleitungen von Niederschlagswasser in das Gewässer,

Wasserentnahmen, naturferne Umgestaltungen der Ufer sowie nicht standortgerechte

Anpflanzungen durch die Anlieger erfolgen. Diese nachhaltig negativen Auswirkungen

auf das Gewässer sind im Zuge der Bauleitplanung zu betrachten, zu bewerten und

ggf. auszugleichen.

Hinweise:

zur Begründung, Seite 4 unten:

"Die besonders [...] bedeutenden Bereiche (der bestehende Graben [...] werden als zu erhalten

festgesetzt." Dies trifft nur teilweise zu, da oben auf derselben Seite gleichzeitig

Gewässerausbau beschrieben wird.

Die Signatur für das Gewässer ist im Plan zu schmal / kaum erkennbar.

In Plan, Text und Begründung sollte der Begriff "Graben" durch "Gewässer" ersetzt werden.

 

SG Boden:

Keine Bedenken.

 

SG Grundwasser:

Keine Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Antrag wird gestellt werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Signatur entspricht den örtlichen Gegebenheiten. Der Ausdruck Graben wird in Gewässer geändert.

 

 

 

 

 

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Stellungnahme.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Sozialplanung

Keine Stellungnahme

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Verkehrsordnung

Keine Stellungnahme

./.

16.09.2014

Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling

Für die Gemeinde Boostedt habe ich zu der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen.

./.

24.09.2014

Az.: bplan11-Großenaspe-SE

Archäologisches Landesamt, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

15.09.2014

Az. 219-555.960.027

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Itzehoe

Das ausgewiesene Plangebiet liegt nördlich der Kreisstraße 111 (Abschnitt 030, ca. Station 5,330 bis ca. Station 5,500). Die Kreisstraße 111 ist in diesem Bereich anbaurechtlich als freie Strecke eingestuft.

Gegen den vorgelegten Plan und die gleichzeitige erneute öffentliche Auslegung habe ich keine Bedenken. Von mir verwaltete Straßen des überörtlichen Verkehrs werden durch die Bauleitplanung nicht betroffen.

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

Eine zusätzliche Stellungnahme in straßenbaulicher und –verkehrlicher Hinsicht durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erfolgt nicht.

./.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

C:\DOKUME~1\mpiechot\LOKALE~1\Temp\2\ccdms\C5_431.docx

Stand 27.10.2014, 11:03 Uhr


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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