Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der "Klarstellungssatzung i.V. mit einer Ergänzungssatzung für den Bereich "Hasenkruger Kamp; südlich der Hauptstraße, westlich des Grabens und des Biotops""
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Abwägungsbeschluss:
Zur
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Aufstellung der „Klarstellungssatzung i.V. mit einer Ergänzungssatzung für den Bereich "Hasenkruger Kamp; südlich der Hauptstraße, westlich des Grabens und des Biotops"“ |
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wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek am wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
Az.: | Forstbehörde (über online Beteiligungsverfahren des Kreises Segeberg) | Keine Bedenken - waldrechtliche Belange sind nicht betroffen | Keine Abwägung erforderlich |
Az.: | WZV Bad Segeberg (über online Beteiligungsverfahren des Kreises Segeberg) | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
27.01.2015 Az.: 302 | Nachbargemeinden Arpsdorf und Padenstedt(über online Beteiligungsverfahren des Kreises Segeberg) Und über Brief | Keine Bedenken und Anregungen der Gemeinden Arpsdorf und Padenstedt | Keine Abwägung erforderlich |
17.02.2015 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Fachabteilung: Tiefbau | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| Kreis Segeberg Fachabteilung: Bauaufsicht | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| Kreis Segeberg Fachabteilung: Vorbeugender Brandschutz | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| Kreis Segeberg Fachabteilung: Kreisplanung | Keine Anregung | Keine Abwägung erforderlich |
| Kreis Segeberg Fachabteilung: Denkmalschutz | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| Kreis Segeberg Fachabteilung: Naturschutz und Landschaftspflege | Die vorhandenen Gebäude stellen potentielle Quartiere für gebäudebewohnende Arten dar, für die ggf. besondere Schutzbestimmungen nach dem Naturschutzrecht gelten. Die Belange des Artenschutzes sind bei der Realisierung der Nutzungsänderung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird auf die Verbote des § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz verwiesen. Insbesondere wird auf das Tötungsverbot hingewiesen. Die Ausführungen des Artenschutzes sollten daher präzisiert werden. Unklar ist, wer wann welche Kartierungen/Begehungen mit welcher Qualifikation vorgenommen hat. Die artenschutzrechtlichen Aussagen sollten durch eindeutigere Aussagen belegt werden. Auf die Strafvorschriften gemäß § 71 Bundesnaturschutzgesetz Abs. 2 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. | In der Begründung befinden sich bereits Aussagen zum Artenschutz. Ergänzungen hierzu sind nicht notwendig. |
| Kreis Segeberg Fachabteilung: Wasser - Boden - Abfall | SG Abwasser: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
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| SG Gewässer: Östlich an der beplanten Fläche verläuft das Gewässer Nr. H& „Hirtenbach“, für dessen Erfüllung der Unterhaltungspflicht der Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf zuständig ist. Obschon der Satzungsentwurf keine konkreten Betroffenheiten des Gewässers oder der Aufgaben des Verbandes darstellt, empfehle ich dem Vorhabenträger vorsorglich auf Restriktionen in der Satzung des Verbandes, hier insbesondere § 6, hinzuweisen. Die aktuelle Satzung des Verbandes ist hier einsehbar: <http://www.wbv-brokstedt.de/res/docs/pdf/Satzung%20GPV.pdf> Der Hinweis auf § 6 der Satzung des Gewässerpflegeverbandes wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um diesen Hinweis ergänzt. |
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| SG Boden: Das geplante Bauvorhaben betrifft ein Grundstück, auf dem eine Stellmacherei betrieben wurde. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen verunreinigte Bodenbereiche gefunden werden, ist die UBB SE umgehend zu informieren. Der verunreinigte Boden ist fachgerecht auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Ausbau belasteter Böden ist durch ein fachlich geeignetes Büro zu begleiten und zu überwachen. | Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. |
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| SG Grundwasser: Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| Kreis Segeberg Fachabteilung: Umweltmedizin und Seuchenhygiene | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| Kreis Segeberg Fachabteilung: Sozialplanung | Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich |
| Kreis Segeberg Fachabteilung: Verkehrsordnung | Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich |
29.01.2015 Az. 123 | Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein | Aus unserer Sicht bestehen zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche | Keine Abwägung erforderlich |
Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf (Frau Koop) | Die Belange des Gewässerpflegeverbandes Großenaspe-Wiemersdorf werden nicht berührt, insofern bestehen keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen. Wir weisen jedoch ausdrücklich auf unsere Verbandssatzung, hier insbesondere auf § 6, hin. Die Satzung finden Sie auf der Homepage der Geschäftsstelle „WBV Mittleres Störgebiet“ unter den Wasser- und Bodenverbänden beim GPV Großenaspe-Wiemersdorf. | Der Hinweis auf § 6 der Satzung des Gewässerpflegeverbandes wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um diesen Hinweis ergänzt. | |
09.02.2015 Az. 7617 | Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) | Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken. Bei Planänderung und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile. | Wird zur Kenntnis genommen. |
03.02.2015 Ergänzungssatzung Hardebek - SE | Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein | Wir können zurzeit keine Auswirkung auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich sind hier gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12.01.2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. |
09.02.2015 VII 414-553.71-60-033 | Schleswig-Holstein Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie | Gegen die Ergänzungssatzung der Gemeinde Hardebek bestehen ind verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht nur dann keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Sämtliche baulichen Veränderungen an der Landesstraße 260 (L260) sind einvernehmlich und frühzeitig mit dem Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe abzustimmen. Außerdem dürfen dem Straßenbaulastträger Land keine zusätzlichen Kosten entstehen. | Bauliche Veränderungen an der Landesstraße sind nicht vorgesehen. |
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| 2. Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der L260 gemessen vom äußeren Rand der befestigten für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone ist nachträglich im Lagesplan darzustellen. | Die Anbauverbotszone wird nachrichtlich in die Planung übernommen. |
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| 3. Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der L260 nicht angelegt werden. Die Erschließung des ausgewiesenen Plangebietes hat ausschließlich über die vorhandene Zufahrt zu erfolgen. | Die Erschließung erfolgt über die bestehende Zufahrt. Weitere Zufahrten sind nicht vorgesehen. |
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| 4. Die in dem beigefügten Satzungsplanentwurf rot dargestellte westliche Ortsdurchfahrtsgrenze ist in den Plan zur Satzung zu übnernehmen. | Die Ortsdurchfahrtsgrenze wird nachrichtlich in die Planung übernommen. |
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| 5. Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zukünftig zu erwartenden Verkehrsmengen auf der L260 berücksichtigt werden und das Plangebiet ausreichend vor Immissionen geschützt ist. Immissionsschutz, auch für die bereits vorhandene Bebauung im Plangebiet, kann vom Baulastträger der Landesstraße nicht gefordert werden. | Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Siehe hierzu auch die Aussagen in der Begründung. |
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| Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen. |
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Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Holger Oehmke
Abstimmungsergebnis:
dafür | 8 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |