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Auszug - Abwägungsbeschluss der frühzeitigen TÖB zur 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 1 der Gemeinde Armstedt für das Gebiet "Verlängerung der Straße Am Würen"   

8. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung Armstedt Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 20.04.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:50 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Armstedt
Ort: Am Wiesenhof 5, 24616 Armstedt
VO/01/2015/063 Abwägungsbeschluss der frühzeitigen TÖB zur 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 1 der Gemeinde Armstedt für das Gebiet "Verlängerung der Straße Am Würen"

   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Zur

Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Armstedtr das Gebiet „Verlängerung der Straße Am Würen

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt am 20.04.2015 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

10.03.2015

IHK Lübeck

Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen.

Keine Abwägung nötig.

11.03.2015

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Aus unserer Sicht bestehen zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

Keine Abwägung nötig.

Az.:

Forstbehörde

Über online-Kreis Segeberg

Keine Bedenken

Keine Abwägung nötig

Az.:

Gemeinde Brokstedt (Amt Kellinghusen)  Über online-Kreis Segeberg

Aus Sicht der Nachbargemeinde Brokstedt bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung nötig

20.03.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Kreisplanung

Fachabteilung: Tiefbau

Keine Bedenken

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung: Bauaufsicht:

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung: Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung: Kreisplanung: Keine Anregung

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung: Denkmalschutz: Keine Bedenken

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung: Naturschutz und Landschaftspflege:

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung:

Wasser - Boden - Abfall:

SG Abwasser:

Die Schmutzwasserbeseitigung für das überplante Gebiet ist derzeit nicht sichergestellt. Im Erhebungsjahr 2013 waren an den Klärteich Armstedt 403 Einwohner (EZ) + 69 EW aus Gewerbe = 472 EW gesamt, angeschlossen. Der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser liegt eine Planung des Klärteiches von 390 Einwohnern (EZ) + 80 EW aus Gewerbe (EGW) = 470 EW zugrunde. An den Klärteich sind mehr EW angeschlossen als erlaubt. Die Klärteichanlage ist zu ertüchtigen.

 

 

 

 

 

Die Abwasserfrage wird im Verfahren abschließend geklärt werden. Aussagen über die notwendige ausreichend Erschließung und Entsorgung werden in die Begründung integriert werden.

 

Die untere Wasserbehörde hat darauf hingewiesen, dass nach der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser die Planung des Klärteiches vorsieht, dass 390 Einwohner + 80 Einwohnergleichwerte aus Gewerbe, mithin = 470 Einwohnergleichwerte zugrunde zu legen sind. Aufgrund der vorliegenden Daten aus dem Erhebungsjahr 2013 waren an die Klärteichanlage 403 Einwohner + 69 Einwohnergleichwerte aus Gewerbe, mithin insgesamt 472 EGW gemeldet worden.

 

Eine Überprüfung hat ergeben, dass sich die Auslastung der Klärteiche wie folgt darstellt:

 

405 angeschlossene Einwohner                             =               405 EGW

 

Einwohner aus Gewerbe u.ä.

Dorfhaus/Sportlerheim, 90 Plätze                            =                  9 EGW

 

Gewerbebetriebe (4 Angestellte)                            =                  2 EGW

 

Einwohnergleichwerte aus

landwirtschaftlichen Betrieben

Milchkühe 425 Stück                                                        =                17 EGW

 

Einleiter insgesamt                                                        =              433 EGW

 

 

Aus der o.a. Aufstellung ergibt sich, dass noch 37 Einwohnergleichwerte ungenutzt sind. Diese Anzahl reicht aus, um die geplanten Grundstücke „Am Würen“ an die Klärteichanlage anschließen zu können.

 

Des Weiteren ist festgestellt worden, dass die seinerzeit geplante Klärteichanlage wesentlich größer gebaut worden ist, als die seinerzeitige Planung, welche zu dem Erlaubnisbescheid geführt hat. Das Ing.-Büro Schmidt + Partner aus Bad Bramstedt wird beauftragt, eine neue Berechnung der Einwohnergleichwerte durchzuführen. Im Anschluss wird eine neue Erlaubnis mit einer Erhöhung der Einwohnergleichwerte beantragt.

 

 

 

Hinweis:

Ist eine Versickerung des Niederschlagswassers möglich hat sich dies an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren.

Eine Versickerungsmöglichkeit wird geprüft, der Hinweis würde bei der bestehenden Möglichkeit in die Begründung übernommen werden.

 

Das Niederschlagswasser wird über das MW-Kanalsystem abgeleitet.

 

 

Fachabteilung: Wasser - Boden - Abfall: SG Gewässer

Keine Bedenken

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung: Wasser - Boden - Abfall: SG Boden:

Keine Bedenken

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung: Wasser - Boden - Abfall: SG Grundwasser:

Keine Bedenken

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung: Umweltmedizin und Seuchenhygiene:

Keine Bedenken

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung: Sozialplanung: Keine Stellungnahme

Keine Abwägung nötig

 

 

Fachabteilung: Verkehrsordnung: Keine Stellungnahme

Keine Abwägung nötig

02.03.2015 Armstedt-Bplan1-Änd1

Archäologisches Landesamt

Wir können derzeit keine Auswirkungen auf Archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Schleswig-Holstein: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

r Fragen stehen wir (Archäologisches Landesamt) Ihnen (Gemeinde Armstedt) gerne zur Vergung.

Die Begründung wird um die gegebenen Hinweise ergänzt.

18.03.2015

Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf

Die Belange des Gewässerpflegeverbandes Großenaspe-Wiemersdorf werden nicht berührt, insofern bestehen keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen. Wir weisen jedoch ausdrücklich auf unsere Verbandssatzung, hier insbesondere auf § 6, hin. Die Satzung finden Sie auf der Homepage der Geschäftsstelle „WBS Mittleres Störgebiet“ unter den Wasser- und Bodenverbänden beim GPV Großenaspe-Wiemersdorf.

Wird zur Kenntnis genommen.

18.03.2015

Schleswig-Holstein Netz AG

Seitens der Schleswig-Holstein Netz AG bestehen keine grundtzlichen Bedenken gegen oben genannte Änderung und Ergänzung. Wir bitten um rechtzeitige Beteiligung an den Erschließungsplanungen, um für die örtliche Versorgung mit Gas und elektrischer Energie entsprechende Leitungslegungen vorbereiten zu können.

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

26.03.2015

Handwerkskammer Lübeck

Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden.

 

Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Wird zur Kenntnis genommen.

01.04.2015

Wasserbeschaffungsverband „Mittleres Störgebiet“

Wir nehmen Bezug auf o.a. Schreiben bzw. Bezug auf die geführten Gespräche, letztmalig Ende Februar 2015, in denen wir darauf hinwiesen, das wir als zuständiger und regionaler Wasserversorger wiederholt in der Verteilerliste des Beteiligungsverfahrens nicht aufgeführt sind und demzufolge offiziell bis dato in das Verfahren auch nicht eingebunden wurden. Die Information über die Bauleitplanung erhielten wir über den Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf, dessen Geschäftsstelle in unserem Hause ansässig ist, und dessen Belange von o.g. Bauleitplanung auch nicht berührt werden. Um die gesetzten Termine jedoch nicht verstreichen zu lassen, zeigen wir Ihnen hiermit als zuständiger Wasserbeschaffungsverband unsere Betroffenheiten auf, die nachfolgend aufgelistet sind.

 

Der Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet ist in der Gemeinde Armstedt versorgungspflichtig. Eine Versorgung des geplanten Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet „Verlängerung der Straße „Am Würen“ ist aus technischer Sicht über die in der Gemeinde befindlichen TW-Transportleitungen möglich. Der guten Ordnung halber erlauben wir uns jedoch auf folgende Aspekte hinzuweisen und bitten, diese im Zuge der weiteren Planung zu berücksichtigen:

 

Zwischen der Gemeinde Armstedt und dem WBV ist ein Vertrag zu schließen, der eindeutige Festlegungen zu Übertragung der Aufgabe und zur Erstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wasserversorgungsanlage im zukünftigen B-Plan beinhaltet.

 

Die Kosten für Ingenieurleistungen, Herstellungskosten der Hauptleitungen sowie die Kosten für die Bauüberwachung sind durch die Gemeinde zu tragen (Verursacherprinzip).

 

mtliche Leitungen sind im öffentlichen Bereich zu verlegen. Eine eindeutige Grenzfeststellung vor Beginn der Baumaßnahme ist zwingend erforderlich.

 

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass mögliche Pflanzungen z.B. von straßenbegleitenden Bäumen nicht im Bereich der Rohrleitungstrassen verzusehen sind! Entsprechend der DVGW Richtlinien, Arbeitsblatt GW 125, -Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen- sind Leitungstrassen grundsätzlich von Baumpflanzungen fernzuhalten! Wir bitten um Berücksichtigung bei der Entwurfsbearbeitung, insbesondere auch bei der Auswahl der Gehölze.

 

Die Aufgabe zur Trinkwasserversorgung umfasst nicht das Thema der Löschwasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist nach § 2 Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Siehe hierzu auch § 5a der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw. DVGW Arbeitsblatt W 405.

 

Insbesondere weisen wir darauf hin, dass die Löschwasserversorgung gemäß DVGW Arbeitsblatt 405 (Löschwasserbedarf in allgemeinen Wohngebieten = 48 m³/h) aus dem öffentlichen Netz (SBV) nicht sichergestellt werden kann. Im Einzelfall ist ein schriftlicher Nachweis mittels einer objektbezogenen hydraulischen Berechnung möglich und erwägenswert, die wir im Namen um Auftrag der Gemeinde gerne durchführen können. Wir bitten um Berücksichtigung und bei Bedarf um Ihre Rückäerung.

 

Abschließend weisen wir darauf hin, dass der WBV darauf Wert legt, zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen als auch um die Einhaltung der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw. z.B. der AVBWasserV, sicherzustellen, als Auftraggeber der trinkwasserbezogenen Bauleistungen zu fungieren. Diesbezüglich bitten wir ebenfalls um Berücksichtigung im weiteren Verfahren.

 

r Rückfragen stehen Ihnen in unserem Hause unser Wassermeister Herr Horstmann sowie der Unterzeichner gern zur Vergung.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, beachtet und berücksichtigt.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

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Enthaltungen

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