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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil 1 der Gemeinde Armstedt für das Gebiet "Nördlich der Straße Am Teich, nordöstlich der Dorfstraße von Einmündung der Straße Am Teich bis Grundstück Dorfstraße 57 a" - Bereich:"Nördlich Dorfstraße, westlich Bornhorn, Dorfstraße 41"   

13. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt
TOP: Ö 13
Gremium: Gemeindevertretung Armstedt Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 18.04.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:55 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Armstedt
Ort: Am Wiesenhof 5, 24616 Armstedt
VO/01/2016/101 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil 1 der Gemeinde Armstedt für das Gebiet "Nördlich der Straße Am Teich, nordöstlich der Dorfstraße von Einmündung der Straße Am Teich bis Grundstück Dorfstraße 57 a" - Bereich:"Nördlich Dorfstraße, westlich Bornhorn, Dorfstraße 41"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss zur

Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil 1 der Gemeinde Armstedtr das Gebiet „rdlich der Straße Am Teich, nordöstlich der Dorfstraße von Einmündung der Straße Am Teich bis Grundstück Dorfstraße 57 a“  Bereich: „rdlich Dorfstraße, westlich Bornhorn, Dorfstraße 41“

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt am 18.04.2016 wie folgt abgewogen:

 

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

10.02.2016

Gemeinde Hagen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

16.02.2016

Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

18.02.2016

Gemeinde Fuhlendorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

12.02.2016

Gemeinde Hardebek

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

10.02.2016

Gemeinde Hasenkrug

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

08.02.2016 Az.: b-plan2Änd1Armstedt-SE

Archäologisches Landesamt, Frau Anja Schlemm

Wir können derzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Plnung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: § 15 Funde (1) Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.  Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Der Hinweis auf § 15 DSchG wird zur Kenntnis genommen. Es befindet sich hierzu bereits ein Hinweis in der Begründung zum B-Plan.

11.03.2016

Forstbehörde:

Aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken, da Wald direkt oder indirekt hier nicht betroffen wird.

Keine Abwägung erforderlich

11.03.2016

Gemeinde Boostedt

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

11.03.2016 Az. 61.00.7

Kreis Segeberg Der Landrat

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. vorbereitenden Planung wie folgt Stellung:

 

 

 

Tiefbau:  Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Bauaufsicht: Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Vorbeugender Brandschutz: Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Kreisplanung: Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Denkmalschutzbehörde: Im Bereich der Planänderung befinden sich weder Denkmale nach Denkmalschutzgesetz, noch befindet sich der Planänderungsbereich im Umgebungsschutzbereich von Denkmalen nach Denkmalschutzgesetz. Denkmalrechtlich bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Naturschutzbehörde Durch die 1. Änderung des B-Planes für den Teil I ergibt sich ein leicht geänderter Zuschnitt des Baufensters im Bereich der östlichen Grenze des Änderungsbereiches. Hier verläuft parallel zur östlichen Grenze des Änderungsbereiches ein Knick. In der Nähe der Nordostecke des neu zugeschnittenen Baufensters befindet sich u.a. ein Überhälter im Knick. Der Überhälter (Eiche) weist einen Stammumfang von mehr als zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe auf. Überhälter mit einem solchen Umfang unterliegen dem gesetzlichen Schutz als Biotopbaum gemäß der Landesverordnung zur Änderung der Biotopverordnung vom 11. Juni 2013 (Punkt 3, Seite 6), solche Bäume dürfen daher weder beeinträchtigt noch beseitigt werden. Daher ist hier ist zu prüfen, ob bauliche Anlagen im Änderungsbereich durch den neuen Zuschnitt des Baufensters zu nah an die Eiche heran rücken können. Bei einer Unterschreitung von 5 m Abstand zum Stammfuß  gehe ich von einer dauerhaft erheblichen Schädigung der Eiche aus, die nicht zulässig ist. Das Baufenster ist daher so zu legen, dass bauliche Anlagen nicht innerhalb dieses Abstandsbereiches errichtet werden dürfen. Ich bitte daher um entsprechende Berücksichtigung. Die Zustimmung zur Unterschreitung dieses Abstandes kann aus Sicht der Naturschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt werden.

Der genannte Knick wird mit zu erhaltendem Baum (Eiche) dargestellt. Der Hinweis auf die Schutzvorschriften wird in die Begründung aufgenommen.  Die Baugrenze wird entsprechend angepasst, so dass dem Schutzbedarf Rechnung getragen wird.  Weiterhin wird der Schutzbereich als solcher gekennzeichnet, damit bauliche Anlagen in diesem Schutzbereich nicht errichtet werden dürfen.

 

 

Wasser - Boden - Abfall- Schutzbehörde SG Abwasser Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

 

 

SG Gewässer Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

SG Boden Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

SG Grundwasser Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Die Entscheidung zur evtl. Trockenhaltung der Baugrube obliegt den Bauherren / Grundeigentümern. Der hierfür erforderliche Antrag wäre bei Bedarf im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. In der Begründung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen

 

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Sozialplanung Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Verkehrsbehörde Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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