Auszug - F 16 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 16. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "für den Bereich Gebiet 1: "zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg" und Gebiet 2: "Südlich der Straße Schmiedekamp und westlich der Straße Scheeperredder"
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 16. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „für den Bereich Gebiet 1: "zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg" und Gebiet 2: "Südlich der Straße Schmiedekamp und westlich der Straße Scheeperredder"
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 12.05.2016 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe |
Az.: 2015-0815 | Landeskriminalamt Schleswig-Holstein (Abt. 3, SG 2332 Kampfmittelräumdienst | Überprüfung – Diekstücken Fl. 13, Flst. 113 (gem. mitgeliefertem Plan) in Großenaspe – auf Kriegsaltlasten:
Nach visueller Auswertung der uns zur Verfügung stehenden alliierten Kriegsluftbilder können wir auf dem benannten Flurstück keine Einwirkungen durch Abwurfmunition (Bombentrichter, Zerstörungen) feststellen. Munitionsfunde in diesem Bereich sind dem Kampfmittelräumdienst nicht bekannt. Bei dem o.a. Flurstück handelt es sich folglich um keine Kampfmittelverdachtsfläche. Für die durchzuführenden Arbeiten bestehen somit aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zufallsfunde von Munition nie gänzlich auszuschließen sind (siehe beigefügtes Merkblatt). Dieser Hinweis steht nicht im Widerspruch zur grundsätzlichen Freigabe beabsichtigter Bauarbeiten.
Die Luftbildauswertung des Kampfmittelräumdienstes Schleswig-Holstein wird auf Grundlage von Kriegsluftbildern durchgeführt, welche von den ehemaligen Alliierten erworben werden. Durch den stetigen Zukauf weiterer Kriegsluftbilder und weitere Fortschritte der Auswertetechniken können ggf. zusätzliche Erkenntnisse zu kampfmittelbelasteten Flächen gewonnen werden. Aus diesem Grund ist die Gültigkeit der vorliegenden Auskunft auf einen Zeitraum von 5 Jahren befristet. Nach Fristablauf ist bei Bauplanungen für die angefragte Fläche eine erneute Auskunfteinholung zur Kampfmittelbelastung bei der hiesigen Dienststelle erforderlich.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dieses Schreiben ist bei beabsichtigten Bauarbeiten zumindest in Kopie mitzuführen und Berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. | Die visuelle Überprüfung wird zur Kenntnis genommen.
Bei Zufallsfunden während der Bauarbeiten wird entsprechend verfahren.
Sofern die Bauarbeiten länger als 5 Jahre dauern sollten (Bescheid LKA 01.06.2015 bis 31.05.2020) wäre vom Bauherrn eine erneute Überprüfung zu beantragen. |
Gemeinde Bimöhlen | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich | |
Gemeinde Wiemersdorf | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich | |
Gemeinde Hardebek | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich | |
Weitere Einwendungen lagen bis zum 14.04.2016 14:47 Uhr nicht vor. Die Sitzung PUMA ist am 30.03.2016 für den 12.05.2016 terminiert worden. Die Tagesordnungspunkte müssen bis zum 26.04.2016 im Allris-Sitzungsprogramm eingestellt sein, damit die als Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung stehen. Die Auslegung dieser Planunterlagen erfolgt jedoch im Zeitraum bis 06.05.2016, so dass auch bis dahin noch Einwendungen eingehen können. Die TöB sind am 18.03.2016 angeschrieben worden und um Stellungnahme gebeten worden. Hier ist als Frist 28.04.2016 angegeben worden. Mit dem Eingang der Stellungnahmen ist also bis zum Ende der ersten Mai-Woche zu rechnen. Insofern ist nicht damit zu rechnen, dass die vollständigen Einwendungen bis 26.04.2016 im Allris eingearbeitet sind. Mit den kompletten Einwendungen incl. Abwägungsvorschlag ist somit erst zur Sitzung am 12.05.2016 zu rechnen. Hierauf hat Frau Scheunemann bereits bei Terminfindung hingewiesen, die Vorgehensweise wurde daraufhin so besprochen. | |||
Az.: | Untere Forstbehörde über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg | Auf dem Flurstück 1/8 der Flur 13 der Gemarkung und Gemeinde Großenaspe befindet sich eine Waldfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl S. 225). In seinem Bereich sind die Waldabstandsvorgaben nach § 24 LWQaldG zu beachten – siehe Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 21 | Untere Forstbehörde 11.5.2016 Der Waldschutzstreifen wird ergänzt. Die Begründung wird entsprechend angepasst. :
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| Gemeinde Padenstedt über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| Stadt Neumünster über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| Wegezweckverband über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| IHK Lübeck über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
Az. 61.00 | Kreis Segeberg Der Landrat Fachdienst 61.00 Kreisplanung
| Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hauses nehme ich zur der o.a. Planung wie folgt Stellung: |
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Fachabteilung Tiefbau: Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich | ||
Fachabteilung Untere Bauaufsichtsbehörde: Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich | ||
Fachabteilung vorbeugender Brandschutz: Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich | ||
Fachabteilung Kreisplanung: keine Anregung
| Keine Abwägung erforderlich | ||
Fachabteilung Untere Denkmalschutzbehörde: Die private Grünfläche befindet sich im Umgebungsschutzbereich der Kirche und des Kirchhofs. Die Wohnfläche und die Fläche für Landwirtschaft befinden sich weit genug außerhalb des Umgebungsschutzes. Denkmalrechtliche Bedenken bestehen gegen die Planänderung nicht. Baulücken im Umgebungsschutzbereich des Kirchhofs sind nicht vorhanden. | - | ||
Fachabteilung Untere Naturschutzbehörde : Artenschutz: Um eine artenschutzrechtliche eindeutige Aussage zu treffen, sind die artenschutzrechtlichen Aussagen auf die Verbotstatbestände des § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz zu beziehen. Im Übrigen verweise ich hierzu auf die Stellungnahme vom Vorentwurf.*1
*1= Siehe hierzu Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung und Abwägungsbeschluss der Gemeinde vom 29.01.2015: Az.: 61.00.7 Naturschutz und Landschaftspflege Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Nach Prüfung der mir derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen empfehle ich die Abarbeitung der Belange von Natur und Landschaft auf der Grundlage folgender Untersuchungen: Erfassung von Natur und Landschaft anhand der Schutzgüter des Naturhaushalts: • Boden (Aussagen aus dem Landschaftsplan) • Wasser (-“-) • Klima (-“-) • Luft (-“-) • Tiere und Pflanzen bzw. Arten- und Lebensgemeinschaften, gesetzlich geschützte Biotope (Aussagen aus dem Landschaftsplan, zuzüglich einer aktuellen Überprüfung in der Örtlichkeit) sowie des Landschaftsbildes Artenschutz Es ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf. Hierbei ist zunächst zu klären, ob es Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Vorkommen gibt, d.h. gibt es besonders und/oder streng geschützte Arten im Sinne von § 7 (2) BNatSchG Sollte dies der Fall sein, wären diese Arten aktuell zu erfassen und zu bewerten. Gibt es keine Hinweise, ist eine Potenzialabschätzung vorzunehmen.
Abwägung hierzu durch PUMA 29.01.2015: Wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahrenslauf beachtet.
| Naturschutz und Landschaftspflege Die Aussagen zum Artenschutz werden ergänzt, gleiches gilt für die Kompensation. Die Knickstrukturen sind bekannt und werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.
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Das Gebiet 2 beinhaltet entlang der westlichen Grenze des Änderungsbereiches (Flurstücke 35/20, 35/14 und 35/37) Kompensationsflächen zum Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde, auf die hingewiesen wird.
| Die Kompensationsflächen werden dargestellt. | ||
Punkt 1.4 allgemein verständliche Zusammenfassung, 4. Absatz: Aus Sicht von Natur und Landschaft wird zu den Ausführungen angemerkt, dass weiterhin erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft planerisch vorbereitet (u.a. erhebliche Eingriffe in die Bodenstruktur) werden, die sich im Rahmen der Änderung nur lokal innerhalb der Gemeinde verschieben werden. Im Umweltbericht wird die Betrachtung / Abarbeitung der erforderlichen Kompensation auf die Ebene der konkreten Bauleitplanung verschoben, jedoch fehlt der Änderung zumindest eine grobe Vorplanung wo und wie die Kompensation erfolgen könnte.
| Die Aussagen zur Kompensation werden ergänzt. | ||
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| Hinweis: Das Gebiet 1 wird vollständig von gesetzlich geschützten Knickstrukturen umgeben. Im Rahmen der konkreten Bauleitplanung sind zum Schutz für diese hochwertigen Landschaftselemente Knickschutzstreifen vorzusehen. Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für Knicks werden nur im Zusammenhang für erforderliche Erschließungsmaßnahmen in Aussicht gestellt. | Die Knickstrukturen sind bekannt und werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt: |
Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall : Schutzgut Abwasser: Für die Plangebiete 2 und 3 bestehen aus wasserwirtschaftliche Sicht keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich | ||
Für das Plangebiet 1 gilt folgendes: Das Plangebiet wurde bei der Planung für die zentrale Ortsentwässerung der Gemeinde Großenaspe nicht berücksichtigt.
Bevor einer Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in das vorhandene Kanalnetz von meiner Seite zugestimmt wird, sind vorrangig andere mögliche Formen der Oberflächenentwässerung (Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer) zu prüfen. Bestehen diese Möglichkeiten nicht, ist bei Nutzung des vorhandenen Kanalnetzes zur Regenwasserableitung dieses Netz für die zusätzlichen Wassermengen nachzuweisen. Weiterhin ist an der Einleitungsstelle der Nachweis der ausreiche nden Behandlung und schadlosen Ableitung zu führen.
| Eine Versickerung vor Ort wird geprüft. Sollte dies möglich sein so wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine entsprechende Festsetzung getroffen werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
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| Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall : Schutzgut Gewässer: Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall : Schutzgut Boden: Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich | ||
Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall : Schutzgut Grundwasser: Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich | ||
Fachabteilung Umweltbezogener Gesundheitsschutz : Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich | ||
Fachabteilung Sozialplanung: Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich | ||
Fachabteilung Verkehrsbehörde : Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich | ||
Ende der vorgelegten Einwendungen Stand 09.05.2016 12:57 Uhr Scheunemann | |||
| Landesplanung | Landesplanung Es liegt noch keine erneute Stellungnahme vor. |
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S.-H. Netz AG Frau Martina Krüger | Zur Bauleitplanung der Gemeinde Großenaspe (F16 und B21) bestehen unsererseits keine Bedenken. | Kein Abwägung erforderlich | |
Âmt Boostedt-Rickling Frau Ries | Für die Gemeinden Boostedt und Rickling habe ich zu der o.g. Planung (16.F-Plan) keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen. | Keine Abwägung erforderlich | |
Az. 123 | Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Herr Thies Augustin | Wir begrüßen die Ausweisung des nördlichen Plangebietes als öffentliche Grünfläche. Dadurch wird dem landwirtschaftlichen Betrieb in der Hauptstraße 50 die Option auf einen Stallneubau auf der Hauskoppel südlich der Kirchstraße offen gehalten. Aus unserer Sicht bestehen daher zu der o.a. Bauleitplanung (F16) keine Bedenken bzw. Änderungswünsche. | Keine Abwägung erforderlich |
Handwerkskammer Lübeck Frau Birgit Henning | Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet. | Handwerksbetriebe werden von der Planung nicht negativ beeinträchtigt.
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Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck Technischer Umweltschutz Regionaldezernat Südost Frau Goldberg | Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes grundsätzliche Bedenken.
In der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 12.11.2014 (Az. 7617) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord (Berichtnummer 8000647913 / 114 UBS047) vom 16.07.2014 ergeben hat, dass Überschreitungen bis zu 6 dB(A) in den Ruhezeiten erwartet werden und diese z.B. über einen ausreichenden Abstandstreifen reduziert werden können. Gemäß der Begründung zur o.g. Planung ist unter Punkt 1.2.1.1 „Auswirkungen“ beschrieben, dass an der Nordseite an den Wohnbauflächen „Grünflächen“ als Abstandwahrung sicher eingehalten werden können.
Hier sollte mit einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung geprüft werden, ob die geplante Abstandsfläche „als Grünfläche“ ausreichend bemessen ist und damit die Lärmrichtwerte sicher eingehalten werden können.
Bei Planänderung und Ergänzung bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.
| Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 7.4.2016 Das Gutachten wird entsprechend ergänzt. Die Begründung ebenso.
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Großenaspe-Fplanänd16 | Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein Frau Kerstin Orlowski | Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 („) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.
Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
| Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.
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Ergebnis: Das Schallschutzgutachten ist dahingehen zu ergänzen, ob der Abstand zur K111 ausreichend ist, ohne dass ein Wall erstellt wird. Die Frage, ob eine Versickerung vor Ort möglich ist sollte geklärt werden. Der konkrete Ausgleich ist noch zu benennen. Der Artenschutz muss überarbeitet werden. |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Eggert Stölting (PuMA) und Friedrich-Karl Ulrich (GV)
Abstimmungsergebnis:
dafür | 10 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |