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Auszug - F 16 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 16. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "für den Bereich Gebiet 1: "zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg" und Gebiet 2: "Südlich der Straße Schmiedekamp und westlich der Straße Scheeperredder"  

12. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 6
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 12.05.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:05 - 22:35 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2016/293 F 16 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 16. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "für den Bereich Gebiet 1: "zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg" und Gebiet 2: "Südlich der Straße Schmiedekamp und westlich der Straße Scheeperredder"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 16. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenasper das Gebiet „r den Bereich Gebiet 1: "zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg" und Gebiet 2: "Südlich der Straße Schmiedekamp und westlich der Straße Scheeperredder"

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 12.05.2016 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe

01.06.2015

Az.: 2015-0815

Landeskriminalamt Schleswig-Holstein

(Abt. 3, SG 2332 Kampfmittelumdienst

Überprüfung Diekstücken Fl. 13, Flst. 113 (gem. mitgeliefertem Plan) in Großenaspe auf Kriegsaltlasten:

 

Nach visueller Auswertung der uns zur Verfügung stehenden alliierten Kriegsluftbilder können wir auf dem benannten Flurstück keine Einwirkungen durch Abwurfmunition (Bombentrichter, Zerstörungen) feststellen.

Munitionsfunde in diesem Bereich sind dem Kampfmittelräumdienst nicht bekannt.

Bei dem o.a. Flurstück handelt es sich folglich um keine Kampfmittelverdachtsfläche. Für die durchzuführenden Arbeiten bestehen somit aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine Bedenken.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Zufallsfunde von Munition nie gänzlich auszuschließen sind (siehe beigefügtes Merkblatt). Dieser Hinweis steht nicht im Widerspruch zur grundsätzlichen Freigabe beabsichtigter Bauarbeiten.

 

Die Luftbildauswertung des Kampfmittelräumdienstes Schleswig-Holstein wird auf Grundlage von Kriegsluftbildern durchgeführt, welche von den ehemaligen Alliierten erworben werden. Durch den stetigen Zukauf weiterer Kriegsluftbilder und weitere Fortschritte der Auswertetechniken können ggf. zusätzliche Erkenntnisse zu kampfmittelbelasteten Flächen gewonnen werden. Aus diesem Grund ist die Gültigkeit der vorliegenden Auskunft auf einen Zeitraum von 5 Jahren befristet. Nach Fristablauf ist bei Bauplanungen für die angefragte Fläche eine erneute Auskunfteinholung zur Kampfmittelbelastung bei der hiesigen Dienststelle erforderlich.

 

r weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Dieses Schreiben ist bei beabsichtigten Bauarbeiten zumindest in Kopie mitzuführen und Berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Die visuelle Überprüfung wird zur Kenntnis genommen.

 

Bei Zufallsfunden während der Bauarbeiten wird entsprechend verfahren.

 

Sofern die Bauarbeiten länger als 5 Jahre dauern sollten (Bescheid LKA 01.06.2015 bis 31.05.2020) wäre vom Bauherrn eine erneute Überprüfung zu beantragen.

31.03.2016

Gemeinde Bimöhlen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

24.03.2016

Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

24.03.2016

Gemeinde Hardebek

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Weitere Einwendungen lagen bis zum 14.04.2016 14:47 Uhr nicht vor.

Die Sitzung PUMA ist am 30.03.2016r den 12.05.2016 terminiert worden.

Die Tagesordnungspunkte müssen bis zum 26.04.2016 im Allris-Sitzungsprogramm eingestellt sein, damit die als Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung stehen.

Die Auslegung dieser Planunterlagen erfolgt jedoch im Zeitraum bis 06.05.2016, so dass auch bis dahin noch Einwendungen eingehen können.

Die TöB sind am 18.03.2016 angeschrieben worden und um Stellungnahme gebeten worden. Hier ist als Frist 28.04.2016 angegeben worden. Mit dem Eingang der Stellungnahmen ist also bis zum Ende der ersten Mai-Woche zu rechnen.

Insofern ist nicht damit zu rechnen, dass die vollständigen Einwendungen bis 26.04.2016 im Allris eingearbeitet sind.

Mit den kompletten Einwendungen incl. Abwägungsvorschlag ist somit erst zur Sitzung am 12.05.2016 zu rechnen.

Hierauf hat Frau Scheunemann bereits bei Terminfindung hingewiesen, die Vorgehensweise wurde daraufhin so besprochen.

21.03.2016 (29.04.2016)

Az.:

Untere Forstbehörde über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg

Auf dem Flurstück 1/8 der Flur 13 der Gemarkung und Gemeinde Großenaspe befindet sich eine Waldfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl S. 225). In seinem Bereich sind die Waldabstandsvorgaben nach § 24 LWQaldG zu beachten siehe Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 21

Untere Forstberde  11.5.2016

Der Waldschutzstreifen wird ernzt. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

:

 

29.03.2016 (29.04.2016)

 

Gemeinde Padenstedt

über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

31.03.2016 (29.04.2016)

 

Stadt Neunster

über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

26.04.2016 (29.04.2016)

 

Wegezweckverband

über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

27.04.2016 (29.04.2016)

 

IHK Lübeck

über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

29.04.2016

Az. 61.00

Kreis Segeberg

Der Landrat

Fachdienst 61.00 Kreisplanung

 

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hauses nehme ich zur der o.a. Planung wie folgt Stellung:

 

Fachabteilung Tiefbau:

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Fachabteilung Untere Bauaufsichtsberde:

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Fachabteilung vorbeugender Brandschutz: Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Fachabteilung Kreisplanung: keine Anregung

 

Keine Abwägung erforderlich

Fachabteilung Untere Denkmalschutzbehörde:

Die private Grünfläche befindet sich im Umgebungsschutzbereich der Kirche und des Kirchhofs. Die Wohnfläche und die Fläche für Landwirtschaft befinden sich weit genug außerhalb des Umgebungsschutzes. Denkmalrechtliche Bedenken bestehen gegen die Planänderung nicht. Baulücken im Umgebungsschutzbereich des Kirchhofs sind nicht vorhanden.

-

Fachabteilung Untere Naturschutzberde :

Artenschutz:

Um eine artenschutzrechtliche eindeutige Aussage zu treffen, sind die artenschutzrechtlichen Aussagen auf die Verbotstatbestände des § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz zu beziehen. Im Übrigen verweise ich hierzu auf die Stellungnahme vom Vorentwurf.*1

 

*1=

Siehe hierzu Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung und Abwägungsbeschluss der Gemeinde vom 29.01.2015:

02.10.2014

Az.: 61.00.7

Naturschutz und Landschaftspflege

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Nach Prüfung der mir derzeit zur Vergung stehenden Unterlagen und Informationen empfehle ich die Abarbeitung der Belange von Natur und Landschaft auf der Grundlage folgender Untersuchungen:

Erfassung von Natur und Landschaft

anhand der Schutzgüter des Naturhaushalts:

Boden (Aussagen aus dem Landschaftsplan)

Wasser (-“-)

Klima (-“-)

Luft (-“-)

Tiere und Pflanzen bzw. Arten- und Lebensgemeinschaften, gesetzlich geschützte Biotope (Aussagen aus dem Landschaftsplan, zuzüglich einer aktuellen Überprüfung in der Örtlichkeit) sowie des Landschaftsbildes

Artenschutz

Es ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf. Hierbei ist zuchst zu klären, ob es Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Vorkommen gibt, d.h. gibt es besonders und/oder streng geschützte Arten im Sinne von § 7 (2) BNatSchG Sollte dies der Fall sein, wären diese Arten aktuell zu erfassen und zu bewerten.

Gibt es keine Hinweise, ist eine Potenzialabschätzung vorzunehmen.

 

Abwägung hierzu durch PUMA 29.01.2015:

Wird zur Kenntnis genommen und

im weiteren Verfahrenslauf

beachtet.

 

Naturschutz und Landschaftspflege

Die Aussagen zum Artenschutz werden ergänzt, gleiches gilt für die Kompensation.

Die Knickstrukturen sind bekannt und werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung becksichtigt.

 

 

Das Gebiet 2 beinhaltet entlang der westlichen Grenze des Änderungsbereiches (Flurstücke 35/20, 35/14 und 35/37) Kompensationsflächen zum Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde, auf die hingewiesen wird.

 

 

Die Kompensationsflächen werden dargestellt.

Punkt 1.4 allgemein verständliche Zusammenfassung, 4. Absatz:

Aus Sicht von Natur und Landschaft wird zu den Ausführungen angemerkt, dass weiterhin erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft planerisch vorbereitet (u.a. erhebliche Eingriffe in die Bodenstruktur) werden, die sich im Rahmen der Änderung nur lokal innerhalb der Gemeinde verschieben werden. Im Umweltbericht wird die Betrachtung / Abarbeitung der erforderlichen Kompensation auf die Ebene der konkreten Bauleitplanung verschoben, jedoch fehlt der Änderung zumindest eine grobe Vorplanung wo und wie die Kompensation erfolgen könnte.

 

Die Aussagen zur Kompensation werden ergänzt.

 

 

Hinweis: Das Gebiet 1 wird vollständig von gesetzlich geschützten Knickstrukturen umgeben. Im Rahmen der konkreten Bauleitplanung sind zum Schutz für diese hochwertigen Landschaftselemente Knickschutzstreifen vorzusehen. Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für Knicks werden nur im Zusammenhang für erforderliche Erschließungsmaßnahmen in Aussicht gestellt.

Die Knickstrukturen sind bekannt und werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung becksichtigt:

Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall :

Schutzgut Abwasser:

r die Plangebiete 2 und 3 bestehen aus wasserwirtschaftliche Sicht keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

r das Plangebiet 1 gilt folgendes:

Das Plangebiet wurde bei der Planung für die zentrale Ortsentwässerung der Gemeinde Großenaspe nicht berücksichtigt.

 

Bevor einer Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in das vorhandene Kanalnetz von meiner Seite zugestimmt wird, sind vorrangig andere mögliche Formen der Oberflächenentsserung (Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer) zu prüfen. Bestehen diese Möglichkeiten nicht, ist bei Nutzung des vorhandenen Kanalnetzes zur Regenwasserableitung dieses Netz für die zutzlichen Wassermengen nachzuweisen. Weiterhin ist an der Einleitungsstelle der Nachweis der ausreiche nden Behandlung und schadlosen Ableitung zu führen.

 

Eine Versickerung vor Ort wird geprüft. Sollte dies glich sein so wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine entsprechende Festsetzung getroffen werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall :

Schutzgut Gewässer:

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall :

Schutzgut Boden:

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall :

Schutzgut Grundwasser: Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Fachabteilung Umweltbezogener Gesundheitsschutz :

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Fachabteilung Sozialplanung:

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Fachabteilung Verkehrsbehörde :

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Ende der vorgelegten Einwendungen Stand 09.05.2016 12:57 Uhr Scheunemann

 

Landesplanung

Landesplanung

Es liegt noch keine erneute  Stellungnahme vor.

 

31.03.2016

S.-H. Netz AG

Frau Martina Krüger

Zur Bauleitplanung der Gemeinde Großenaspe (F16 und B21) bestehen unsererseits keine Bedenken.

Kein Abwägung erforderlich

22.04.2016

Âmt Boostedt-Rickling

Frau Ries

r die Gemeinden Boostedt und Rickling habe ich zu der o.g. Planung (16.F-Plan) keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen.

Keine Abwägung erforderlich

20.04.2016

Az. 123

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Herr Thies Augustin

Wir begrüßen die Ausweisung des nördlichen Plangebietes als öffentliche Grünfläche. Dadurch wird dem landwirtschaftlichen Betrieb in der Hauptstraße 50 die Option auf einen Stallneubau auf der Hauskoppel südlich der Kirchstraße offen gehalten.

Aus unserer Sicht bestehen daher zu der o.a. Bauleitplanung (F16) keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

Keine Abwägung erforderlich

22.04.2016

Handwerkskammerbeck

Frau Birgit Henning

Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Handwerksbetriebe werden von der Planung nicht negativ beeinträchtigt.

 

07.04.2016

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck

Technischer Umweltschutz

Regionaldezernat Südost

Frau Goldberg

Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes grundsätzliche Bedenken.

 

In der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 12.11.2014 (Az. 7617) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord (Berichtnummer 8000647913 / 114 UBS047) vom 16.07.2014 ergeben hat, dass Überschreitungen bis zu 6 dB(A) in den Ruhezeiten erwartet werden und diese z.B. über einen ausreichenden Abstandstreifen reduziert werden können.

Gemäß der Begründung zur o.g. Planung ist unter Punkt 1.2.1.1 „Auswirkungen“ beschrieben, dass an der Nordseite an den Wohnbauflächen „Grünflächen“ als Abstandwahrung sicher eingehalten werden können.

 

Hier sollte mit einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung geprüft werden, ob die geplante Abstandsfläche „als Grünfläche“ ausreichend bemessen ist und damit die Lärmrichtwerte sicher eingehalten werden können.

 

Bei Planänderung und Ergänzung bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ernzten Teile.

 

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 7.4.2016

Das Gutachten wird entsprechend ernzt. Die Begründung ebenso.

 

18.03.2016

Großenaspe-Fplanänd16

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

Frau Kerstin Orlowski

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 („) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigenmer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gessers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

 

Ergebnis: Das Schallschutzgutachten ist dahingehen zu ergänzen, ob der Abstand zur K111 ausreichend ist, ohne dass ein Wall erstellt wird.

Die Frage, ob eine Versickerung vor Ort möglich ist sollte geklärt werden.

Der konkrete Ausgleich ist noch zu benennen. Der Artenschutz muss überarbeitet werden.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Eggert Stölting (PuMA) und Friedrich-Karl Ulrich (GV)

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

10

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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