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Auszug - B 21 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg"   

12. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 8
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 12.05.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:05 - 22:35 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2016/294 B 21 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss zur

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Großenasper das Gebiet „zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 12.05.2016 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

29.10.2014,

Az StK 323/Großenaspe F16Ä, B21

Ministerpräsident, Staatskanzlei , Landesplanungsbehörde

Frau Leibauer

 

„….“ es verbleibt ein wohnbaulicher Entwicklungsrahmen von 39 Wohneinheiten

Die Zahl der geplanten Bauplätze wurde reduziert. Es sollen nach dem heutigen Stand der Planung 36 zusätzliche Bauplätze entstehen.

Aus Sicht des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten, Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht werden ergänzend folgende Hinweise gegeben:

  1. Im Hinblick auf den im § 1 Abs. 5 BauGB betonten Vorrang der Innenentwicklung ist die Gemeinde gefordert, gem. §1a Abs. 2 BauGB Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung vorzunehmen und Ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Begründung zum Bauleitplan ist daher regelmäßig um entsprechende Ausführungen zu ergänzen. Aus den bisherigen Darlegungen wird deutlich, dass z.B. im B-Plan Nr. 8 noch 8 Grundstücke zur Verfügung stehen, die sofort bebaut werden könnten. Sie werden allerdings nicht umgesetzt, da sie im Privatbesitz sind. Die Gemeinde sollte daher darlegen, wie die Umsetzung der neu geplanten Flächen sichergestellt werden soll.

Die Gemeinde ist selber Grundstückseigentümern eines Teils des Baugebietes, insofern wird die Gemeinde beim Verkauf der Bauplätze auf eine Bauverpflichtung achten.

r den Teil des Baugebietes, der nicht im Eigentum der Gemeinde steht, wird die Gemeinde durch vertragliche Verpflichtung die Bauverpflichtung in vorgegebener Zeit regeln.

 

Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht :
2. Die Ergebnisse des Schallschutzgutachtens sind nachvollziehbar in die Begründung aufzunehmen (wieviel dB (A) auf welchen Flächen).

Die Ergebnisse des Schallschutzgutachtens werden in der Begründung nachvollziehbar aufgenommen (wieviel dB (A) auf welchen Flächen).

 

01.06.2015

Az.: 2015-0815

Landeskriminalamt Schleswig-Holstein

(Abt. 3, SG 2332 Kampfmittelräumdienst

Überprüfung Diekstücken Fl. 13, Flst. 113 (gem. mitgeliefertem Plan) in Großenaspe auf Kriegsaltlasten:

 

Nach visueller Auswertung der uns zur Verfügung stehenden alliierten Kriegsluftbilder können wir auf dem benannten Flurstück keine Einwirkungen durch Abwurfmunition (Bombentrichter, Zerstörungen) feststellen.

Munitionsfunde in diesem Bereich sind dem Kampfmittelräumdienst nicht bekannt.

Bei dem o.a. Flurstück handelt es sich folglich um keine Kampfmittelverdachtsfläche. Für die durchzuführenden Arbeiten bestehen somit aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine Bedenken.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Zufallsfunde von Munition nie gänzlich auszuschließen sind (siehe beigefügtes Merkblatt). Dieser Hinweis steht nicht im Widerspruch zur grundsätzlichen Freigabe beabsichtiger Bauarbeiten.

 

Die Luftbildauswertung des Kampfmittelräumdienstes Schleswig-Holstein wird auf Grundlage von Kriegsluftbildern durchgeführt, welche von den ehemaligen Alliierten erworben werden. Durch den stetigen Zukauf weiterer Kriegsluftbilder und weitere Fortschritte der Auswertetechniken können ggf. zusätzliche Erkenntnisse zu kampfmittelbelasteten Flächen gewonnen werden. Aus diesem Grund ist die Gültigkeit der vorliegenden Auskunft auf einen Zeitraum von 5 Jahren befristet. Nach Fristablauf ist bei Bauplanungen für die angefragte Fläche eine erneute Auskunfteinholung zur Kampfmittelbelastung bei der hiesigen Dienststelle erforderlich.

 

r weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Dieses Schreiben ist bei beabsichtigten Bauarbeiten zumindest in Kopie mitzuführen und Berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Die visuelle Überprüfung wird zur Kenntnis genommen.

 

Bei Zufallsfunden während der Bauarbeiten wird entsprechend verfahren.

 

Sofern die Bauarbeiten länger als 5 Jahre dauern sollten (Bescheid LKA 01.06.2015 bis 31.05.2020) wäre vom Bauherrn eine erneute Überprüfung zu beantragen.

31.03.2016

Gemeinde Bimöhlen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

24.03.2016

Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

24.03.2016

Gemeinde Hardebek

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Weitere Einwendungen lagen bis zum 14.04.2016 16:35 Uhr nicht vor.

Die Sitzung PUMA ist am 30.03.2016r den 12.05.2016 terminiert worden.

Die Tagesordnungspunkte müssen bis zum 26.04.2016 im Allris-Sitzungsprogramm eingestellt sein, damit sie als Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung stehen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 07.01.2016 statt. Einwendungen wurden nicht geäert.

Die TöB wurden mit Schreiben vom 21.03.2016 um die Stellungnahmen gebeten. Frist läuft hier noch bis Ende April, so dass auch bis dahin noch Einwendungen eingehen können.

Mit dem Eingang der Stellungnahmen ist also bis zum Ende der ersten Mai-Woche zu rechnen.

Insofern ist nicht damit zu rechnen, dass die vollständigen Einwendungen bis 26.04.2016 im Allris eingearbeitet sind.

Mit den kompletten Einwendungen incl. Abwägungsvorschlag ist somit erst zur Sitzung am 12.05.2016 zu rechnen.

Hierauf hat Frau Scheunemann bereits bei Terminfindung hingewiesen, die Vorgehensweise wurde daraufhin so besprochen.

Einwendungen, die am 12.05.2016 von Herrn Petersen übermittelt wurden

22.04.2016

Amt Boostedt-Rickling für Gemeinden Boostedt und Heidmühlen

Keine Anregungen und Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

21.04.2016

Handwerkskammer Lübeck

Frau Birgit Henning

Aus Sicht der Handwerkskammer Lübeck werden keine Bedenken vorgebracht.

Sollten durch Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet

Handwerkskammer vom 22.4.2016

Handwerksbetriebe werden von der Planung nicht negativ beeinträchtigt.

 

20.04.2016

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Thies Augustin

Wir begrüßen die Ausweisung des nördlichen Plangebietes als öffentliche Grünfläche. Dadurch wird dem landwirtschaftlichen Betrieb in der Hauptstraße 50 die Option auf einen Stallneubau auf der Hauskoppel südlich der Kirchstraße offen gehalten.

Aus unserer Sicht bestehen daher zu der o.g. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche

Keine Abwägung erforderlich.

07.04.2016

LLUR Lübeck, Technischer Umweltschutz Regionaldezernat Südost

Frau Goldberg

Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes grundsätzliche Bedenken.

 

In der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 12.11.2014 (Az. 7617) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord, Berichtsnummer 8000647913/114 UBS047) vom 16.07.2014 ergeben hat, dass Überschreitungen bis zu 6 dB(A) in den Ruhezeiten erwartet werden und diese z.B. über einen ausreichenden Abstandsstreifen reduziert werden können.

Gemäß der Begründung zur o.g. Planung ist unter 1.2.1.1 „Auswirkungen“ beschrieben, dass an der Nordseite an der Wohnbauflächen „Gnflächen“ als Abstandswahrung vorgelagert sind.

Hier sollte mit einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung geprüft werden, ob die geplante Abstandsfläche als „Grünfläche“ ausreichend bemessen ist und damit die Lärmrichtwerte sicher eingehalten werden können.

 

Bei Planänderung und Ergänzung bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 7.4.2016

Das Gutachten wird entsprechend ergänzt. Die Begründung ebenso.

 

21.03.2016

Archäologisches Landesamt

Obere Denkmalschutzbehörde Planungskontrolle

Kerstin Orlowski

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 („) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

Archäologisches Landesamt vom 21.3.2016

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

 

06.04.2016

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

Niederlassung Itzehoe

Herr Kockert

Das Plangebiet liegt abseits der von mir verwalteten Straße des überörtlichen Verkehrs.

Gegen den vorgelegten Plan habe ich keine Bedenken.

Diese Stellungnahme bezieht sich in straßenbaulicher und verkehrsrechtlicher Hinsicht nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

Eine zusätzliche Stellungnahme in straßenbaulicher Hinsicht durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erfolgt nicht.

Keine Abwägung erforderlich.

31.03.2016

Schleswig-Holstein Netz AG

Kaltenkirchen

Zur oben genannten Bauleitplanung der Gemeinde Großenaspe und des B-Plans 21 bestehen unsererseits keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

29.03.2016

Amt Mittelholstein

Gemeinde Padenstedt

Seitens der Gemeinde Padenstedt werden zum Entwurf der Bauleitplanung der Gemeinde Großenaspe weder Anregungen vorgetragen noch Bedenken erhoben

 

Beitrag von Amt Mittelholstein - J.Lahrsen am 29.03.2016 um 13:02:37


Seitens der Gemeinde Padenstedt werden keine Bedenken vorgebracht.

Keine Abwägung erforderlich.

12.05.2016

Kreis Segeberg

Der Landrat

Kreisplanung

Seitens der Fachabteilungen des Kreises Segeberg werden folgende Einwendungen vorgebracht

 

Untere Denkmalschutzbehörde:

Der Planaufstellungsbereich befindet sich in ca. 200 m Entfernung zum unter Denkmalschutz stehenden Kirchhof. Aufgrund der Höhenbegrenzung baulicher Anlagen auf 8,50 m bestehen denkmalrechtlich keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich, sofern die Begrenzung auf 8,50 m bestehen bleibt. Sonst Abwägung

Tiefbau - L. Ebeling am 21.03.2016 um 14:49:23

... keine Bedenken

 

Beitrag von Kreisplanung - Jendrny am 22.03.2016 um 07:47:46


Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich

Beitrag von Bodenschutzbehörde - Dankwarth am 22.03.2016 um 08:02:17


Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Beitrag von Wasserschutzbehörde - Hartz am 22.03.2016 um 13:12:27


keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Beitrag von Bodenschutzbehörde - Koinzer am 29.03.2016 um 15:26:48


Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

12.04.2016

Beitrag von Umweltbez. Gesundheitsschutz am 12.04.2016 um 08:25:41


Keine Bedenken !

Uwe Petry

Keine Abwägung erforderlich

 

Beitrag von Naturschutzbehörde - Stordel am 18.04.2016 um 16:09:19


siehe anhängende Stellungnahme

 

Untere NaturschutzbehördeBad Segeberg, den 18.04.2016

67.0020/4230/1106

 

 

An 61.00

im Hause

 

Großenaspe B 21, 1. Beteiligung

 

Stellungnahme des Naturschutzes:

 

Der Vorentwurf bereitet umfangreiche Eingriffe in Natur und Landschaft u.a. durch Versiegelung von Bodenflächen zugunsten von Wohnbauflächen vor. Ich daher empfehle daher die Abarbeitung der Belange von Natur und Landschaft auf folgenden Grundlagen:

 

Erfassung von Natur und Landschaft

anhand der Schutzgüter des Naturhaushalts.

  • Boden
  • Wasser
  • Klima
  • Luft
  • Tiere und Pflanzen bzw. Arten- und Lebensgemeinschaften, gesetzlich geschützte Biotope (insbesondere Knicks gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG)

 

sowie des Landschaftsbildes.

 

Zur Kompensation von Eingriffe in Natur und Landschaft sind entsprechende Maßnahmenflächen im Rahmen der Bauleitplanung vorzusehen oder geeignete Vertragliche Regelungen zur Kompensation festzusetzen.

 

 

Artenschutz

 

  1. Es ist zu prüfen ob es Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Vorkommen von Arten gibt, die durch den Bauleitplan betroffen sein können. Sofern Hinweise auf  besonders und/oder streng geschützte Arten einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten   im Sinne von § 7 BNatSchG vorliegen, ist zu prüfen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt und ggf. eine Ausnahme erteilt werden kann. 

 

 

  1. Gibt es keine weiteren Hinweise (siehe Nr.1), erscheint eine Potenzialabschätzung über die artenschutzrechtliche Relevanz des Plangebietes auf Grundlage der aktuellen Überprüfung der Biotopqualität und - Ausstattung ausreichend.

 

 

 

  1. Abschließend möchte ich auf die aktuelle Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Biotopverordnung vom 11. Juni 2013 hinweisen. In den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz sind die Vorgaben zu Saumstreifen sowie zum Schutz der Knicks  zu berücksichtigen. Insbesondere ergibt sich hieraus u.a. die Pflicht bestehende Knickstrukturen außenhalb von Grünflächen durch die Anlage von geeigneten Schutzstreifen vor Beeinträchtigungen zu schützen. 

 

Plandarstellungen im Vorentwurf

 

Dem Vorentwurf entnehme ich, dass im Plangebiet keine Schutzstreifen zum Schutz der Knicks vorgesehen sind, auch wenn die Baufenster einen Abstand von 5-7 m zu vorhandenen Knicks vorsehen, sind die Knicks mit Schutzstreifen zu versehen. Aus fachlicher Sicht wird ein Knickschutzstreifen in mindestens 5m breite für Abschnitte ohne alte Überhälter empfohlen. Abschnitte mit wertvollen alten Überhältern (in der Regel Bäume mit mehr als 2 m Stammumfang, gemessen in einem Meter über den Boden sind mit breiteren Schutzstreifen zu versehen.

 

Ich gehe von erheblichen Beeinträchtigungen der Knickfunktion aus, sofern keine Schutzstreifen mit mindestens 3 m Breite  zum vorhandenen Knick vorgesehen werden. Solche Beeinträchtigungen sind naturschutzrechtlich kompensationspflichtig, sofern dabei die zulässige Bebauung gemäß Bebauungsplan bis auf drei Meter Abstand (gemessen ab Knickwallfuß) an die vorhandenen Knicks heranreicht. Die naturschutzrechtliche Zustimmung für eine Unterschreitung dieses Abstandes wird nicht in Aussicht gestellt. 

 

Das geplante Regenrückhaltebecken gilt naturschutzfachlich als in sich ausgeglichen, sofern das Becken und der daran angrenzende Uferbereich (ca. 3-.5m) naturnah gestaltet werden.

 

Entlang der Westseite des Plangebietes befindet sich wie bereits im Bebauungsplan dargestellt ein Knick, hier wäre zu prüfen, ob sich diese Struktur entlang der gesamten Westgrenze entlang zieht. Entsprechend wäre hier die vorhandene Gehölzstruktur in der Bauleitplanung als Knick zu berücksichtigen.

 

 

 

 

Naturschutz und Landschaftspflege

Wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Aufstellung des Umweltberichtes berücksichtigt werden.

Die Planzeichnung wird um entsprechend Knickschutzstreifen ergänzt.

Der Hinweis zum Regenrückhaltebecken wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Aussagen hierzu werden im Umweltbericht getroffen werden.

Die Darstellung des Knicks an der Westgrenze entspricht den örtlichen Gegebenheiten Ergänzungen hierzu sind nicht erforderlich.

 

 

 

Beitrag von Wasserbehörde - Schittenhelm am 20.04.2016 um 15:55:00


Das Plangebiet wurde bei der Planung für die zentrale Ortsentwässerung der Gemeinde Großenaspe nicht berücksichtigt.

Bevor einer Einleitung des gesammelten Niederschlagswasser in das vorhandene Kanalnetz von meiner Seite aus zugestimmt wird, sind vorrangig andere mögliche Formen der Oberflächenentwässerung (Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer) zu prüfen.

Bestehen diese Möglichkeiten nicht, ist bei Nutzung des vorhandenen Kanalnetzes zur Regenwasserableitung dieses Netz für die zusätzlichen Wassermengen nachzuweisen. Weiterhin ist an der Einleitungsstelle der Nachweis der ausreichenden Behandlung und schadlosen Ableitung zu führen.

SG Gewässer

Eine Versickerung vor Ort wird geprüft. Sollte dies möglich sein so wird eine entsprechende Festsetzung getroffen werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

Beitrag von Vorb. Brandschutz - Genz am 25.04.2016 um 09:07:13

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Die Rechtsgrundlage für die Sicherung der Löschwasserversorgung ist falsch. Der angeführte Erlass wurde 2010 durch einen neuen Erlass ersetzt. Jedoch auch dieser ist nicht mehr rechtsltig. Die Löschwassermenge ist aus der Tabelle 1 des Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. zu entnehmen.
2. Für Gebäude, die mit einem Abstand von mehr als 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden, können gemäß § 5 LBO Feuerwehrzufahrten erforderlich werden. Die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die rückwertigen Baugrundstücke können Feuerwehrzufahrten sichern, jedoch noch keine Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge. Die Erschließung dieser Grundstücke muss den Anforderungen der Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr entsprechen.

Brandschutz

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

Beitrag von Bauaufsichtsbehörde - Meifort am 02.05.2016 um 11:02:05


Keine Anregungen und Bedenken.
Meifort

 

Beitrag von Bauaufsichtsbehörde - Meifort am 02.05.2016 um 11:24:58


noch eine Anregung: unter Punkt 6.1 könnte eine Ergänzung erfolgen. ...versiegelte "wasserundurchlässige" Materialien .....
Meifort

Bauaufsicht

Der Text Teil B Ziffer 6.1 wird entsprechend ergänzt.

 

31.03.2016

Stadt Neumünster

Beitrag von Stadt NMS - Guenther Jans am 31.03.2016 um 16:15:29


Aus Sicht der Stadt Neumünster als Nachbargemeinde sind zum Bauleitplanverfahren keine Anregungen vorzutragen.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Untere Forstbehörde

Beitrag von Untere Forstbehörde am 21.03.2016 um 15:25:04


Auf dem Flurstück 1/8 der Flur 13 der Gemarkung und Gemeinde Großenaspe befindet sich eine Waldfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landeswaldgesetzes (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr.16/2004 S.461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225). In seinem Bereich sind die Waldabstandsvorgaben nach § 24 LWaldG zu beachten. Da der Wald der Bebauung westlich vorgelagert ist, ist wegen der größeren Sturmwurfgefahr ein Abstand von 20 m zur Waldgrenze einzuhalten. Der Knick im Bereich der Waldfläche gehört zum Wald dazu. Die Waldgrenze verläuft somit entlang des östlichen Knickfußes auf der dem Wald abgewandten Seite des Knicks. Von dieser Waldgrenze aus hat die Abstandsmessung zu erfolgen.  
Im Teil A der Satzung ist die dortige Legende um den Hinweis auf den Waldabstandsstreifen nach § 24 LWaldG zu ergänzen. Im Teil B ist der Hinweis aufzunehmen, dass ansonsten nach Baurecht genehmigungs-, anzeigen- oder verfahrensfreie Gebäude innerhalb des Waldabstandsbereiches nicht errichtet werden dürfen.
mfg
Thomann

Untere Forstbehörde  11.5.2016

Der Waldschutzstreifen wird um die genannte Größe ergänzt. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

 

 

Landesplanung

 

Landesplanung

Es liegt noch weitere keine Stellungnahme vor.

 

 

 

Ergebnis: Das Schallschutzgutachten ist dahingehen zu ergänzen, ob der Abstand zur K111 ausreichend ist, ohne dass ein Wall erstellt wird.

 

Die Frage, ob eine Versickerung vor Ort möglich ist sollte geklärt werden.

 

Die Planzeichnung ist um die genannten Knickschutzstreifen und den vergrößerten Waldschutzabstand zu ergänzen. Der Umweltbericht kann erarbeitet werden. Hierbei ist der erforderliche Ausgleich konkret zu benennen.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Eggert Stölting (PuMA) und Friedrich-Karl Ulrich (GV)

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

10

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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