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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "Östlich der Hauptstraße (K 89)/ Reesmoor"   

Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 14
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 10.09.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:00 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
VO/02/2012/005 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "Östlich der Hauptstraße (K 89)/ Reesmoor"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage GV M
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Beschluss:

 

Abwägungsbeschluss Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Bimöhlenr das Gebiet „Östlich der Hauptstraße (K 89) / Reesmoor“ wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 10.09.2012 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

18.05.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg, Räumliche Planung und Entwicklung

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. vorbereitenden Planung wie folgt Stellung:  Unterhaltung und Ausbau von Straßen Keine Stellungnahme  Bauaufsicht Da in der Zeitung keine Traufhöhe angegeben ist, kann sie auch im Text entfallen, wenn sie nicht beabsichtigt ist. Pultdächer sind sonst nur mit einer Höhe von 7,00 Meter zu lässig.   Vorbeugender Brandschutz Keine Bedenken.  umliche Planung und Entwicklung Anmerkungen zum Umweltbericht: -Klima und Luft sind 2 getrennte Schutzgüter -Landschaftsbild und Kulturgüter sind 2 getrennte Schutzgüter. Zu den Kulturgütern gehören Baudenkmäler und archäologische Denkmäler. -Beim Schutzgut Mensch fehlen die Aspekte Wohn-, Wohnumfeld- und Erholungsfunktion. -Im Fazit unter Pkt. 5.2 sollte es heißen ...allgemeiner Bedeutung für den Umweltschutz.  Der Punkt 6 „Immissionsschutz“ sollte im UB unter Schutzgut Mensch und Schutzgut Luft abgearbeitet werden.  Denkmalschutz Keine Stellungnahme  Naturschutz Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt.  In der Begründung zum B-Plan ist die im Kapitel 5.2 enthaltene Entwicklungsprognose völlig unverständlich und unzureichend. Die Aussage, dass keine artenschutzrechtlichen Vorbehalte gegen die geplante Bebauung bestehen, solange sich die Planung und Vorhabens Durchführung auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen beschränkt, wird nicht geteilt. In der Bestandsaufnahme wird darauf hingewiesen, dass das Vorkommen von Brutvögeln der halboffenen Landschaften im Planbereich nicht auszuschließen ist. Diese wären dann von einer Überbauung der landwirtschaftlichen Fläche sehr wohl betroffen. Hier muss im Umweltbericht dargestellt werden, welche Arten betroffen sein könnten und ob artenschutzrechtliche Belange berührt sind.  Textliche Aussagen zur geplanten Erschließung des Gebietes über die Hauptstraße fehlen. Die im Plan eingezeichneten Erschließungen würden eine Beseitigung des Gehölzbestandes auf ca. 25 m erforderlich machen. Hierzu sind Aussagen zur Kompensation und Artenschutz zu leisten.  Die naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden unter dem Schutzgut Klima/Luft dargestellt. Dies ist unverständlich, da sich die Maßnahmen auf alle Schutzgüter beziehen.  Zu der geplanten Ausgleichsmaßnahme fehlen naturschutzfachliche Angaben, um die Maßnahme beurteilen zu können. Es ist zwingend darzustellen, wie intensiv die derzeitige Nutzung ist (Angaben zur Beweidung, GVE, bzw. Schnitthäufigkeit) und wie stark die Nutzung extensiviert werden soll (geplante Beweidung mit GVE bzw. Schnitthäufigkeit und Mahd Zeitpunkt).  Grundtzlich ist anzumerken, dass für Grünlandextensivierungsmaßnahmen nicht ein Faktor von 1:0,5 ausreichend ist. Hier wäre ein Faktor von 1:0,7 anzusetzen. Auf eine Einzäunung der Fläche kann verzichtet werden, wenn festgelegt wird, dass die Fläche nur gemäht wird. Die im Plan verzeichnete Fläche für Ausgleichsmaßnahmen hat nicht die im Text angegebene Größe von ca. 6.000 m²Wasser - Boden - Abfall SG Bodenschutz: Keine Bedenken.  SG Gewässer: Keine Bedenken.  SG Abwasser: Keine Bedenken.  Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Bedenken.  Sozialplanung Keine Stellungnahme.  Verkehrsordnung Keine Stellungnahme.  Forstbehörde Forstbehördliche Belange werden durch die Planungen nicht behrt, insofern keine Bedenken.

           Hier erübrigt sich eine Abwägung, da die Stellungnahme keinen Sinn macht. Anmerkung: eine Textliche Festsetzung besitzt die gleiche Wertigkeit wie eine zeichnerische Festsetzung.    -    Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Kenntnisse, die eine Neu -oder Umplanung erforderlich machen würden sind hiermit nicht verbunden.                             Bei der als Pferdewiese  genutzten Fläche , die zudem noch regelmäßig gemäht und gepflegt wird sind Bodenbrüter auszuschließen. Eine Ernzung der Entwicklungsprognose ist daher entbehrlich. Der genannte Sachverhalt wird aber deutlicher herausgestellt werden.                    In der Begründung ist bereits dargelegt, dass zur Erschließung in zwei Fällen bereits vorhandene Zufahrten genutzt werden. Im dritten Fall wurde ein Bereich gewählt, der frei von Bewuchs ist. In der Begründung wird dies nunmehr deutlicher herausgestellt.     Die Maßnahmen beziehen sich bereits auf alle Schutzgüter. Die Stellungnahme ist unverständlich.       Die Begründung wird entsprechend ergänzt.             Ein Ausgleich von 1:0,5 entspricht dem Erlass und ist nach Rücksprache mit der UNB auch ausreichend.     Die Fläche wird zeichnerisch auf 6000 qm erht.               

15.05.2012 Az.: ---

Handwerkskammer Lübeck

Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden. Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Eine negative Beeinträchtigung von Handwerksbetrieben  geht von der nicht aus.

26.04.2012 Az.: IX/036 Ko

Amt Kaltenkirchen-Land

Die Gemeinden Hasenmoor und Schmalfeld haben die Inhalte der o.a. Bauleitplanung zur Kenntnis genommen. Zu dem vorgelegten Entwurf werden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.

-

30.04.2012 Az.: I 621.25.001

Amt Bad Bramstedt-Land

Seitens der Gemeinden Großenaspe und Wiemersdorf keine Bedenken.

-

25.04.2012 Az.: III/1 Do-Vo 610-2/3/1 XXIV

Stadt Bad Bramstedt

Keine Anregungen und/oder Hinweise.

-

20.04.2012 Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein; Technischer Umweltschutz, Lübeck

Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken, vorausgesetzt dass gemäß des vorgelegten Gerichtsgutachtens Wohnungen und Arbeitsplätze auf den Beurteilungsflächen mit einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 0,15 ausgeschlossen werden (nordwestlicher Bereich des Plangebietes). Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

Das Gutachten wurde planerisch umgesetzt. Die genannten Voraussetzungen werden eingehalten. 

19.04.2012 Az.: 8.814 - 41/2

Zweckverband Wasserversorgung K.H-U.

Bezugnehmend auf Ihr vorgenanntes Schreiben teile ich Ihnen mit, dass seitens des Zweckverbandes Wasserversorgung Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg keine Anregungen und Bedenken zum obigen B-Plan bestehen. Ich weise darauf hin, dass der Wasserversorger für die Gemeinde Bimöhlen die Stadtwerke Bad Bramstedt GmbH ist.

-

25.04.2012 Az.: Bimöhlen - SE

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Obere Denkmalschutzbehörde, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverrbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

07.05.2012 Az.: ---

Industrie- und Handelskammer zu Lübeck

Keine Bedenken

 

 

Gemäß § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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