Die Gemeindevertretung beschließt, dass der 2. stellvertretende Wehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von % der EntschVOfF (§ 5 Abs. 1 Entschädigungssatzung) sowie eine Reinigungspauschale für das Kleidergeld in Höhe von % der EntschVOfF (§ 5 Abs. 3 Entschädigungssatzung) erhält.
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde ist durch einen 1. Nachtrag entsprechend anzupassen.
09.09.2015 - Gemeindevertretung Großenaspe
Ö 13 - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass der 2. stellvertretende Wehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100% der EntschVOfF (§ 5 Abs. 1 Entschädigungssatzung) sowie eine Reinigungspauschale für das Kleidergeld in Höhe von 100 % der EntschVOfF (§ 5 Abs. 3 Entschädigungssatzung) erhält.
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde ist durch einen 1. Nachtrag entsprechend anzupassen.
Umwandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Betreuten Grundschule