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Vorlage - VO/20/2018/022  

Betreff: Eventuelle Änderung der Entschädigungssatzung aufgrund der Änderung der landesweiten Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren -EntschVO-fF- (Aufwandsentschädigung Amtswehrführer und Stellvertreter)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Michaela Wendland
Federführend:Fachbereich II Bearbeiter/-in: Wendland, Michaela
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bad Bramstedt-Land Entscheidung
19.11.2018 
2. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bad Bramstedt-Land geändert beschlossen   
Finanz-, Personal-, Planungs- und Maßnahmenausschuss Amt Entscheidung
01.10.2018 
1. Sitzung des Finanz-, Planungs- und Maßnahmenausschusses des Amtes geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2018-09-18 Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVO-fF -  
2018-09-18 Berechnungen Aufwandsentschädigungen Amtswehrführer u. Stellvertreter  
Entschädigungssatzung Amt Bad Bramstedt-Land Stand: 07.12.2016  

Sachverhalt:

Der Amtswehrführer und stellvertretende Amtswehrführer erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die landesweit geltende Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren –EntschVO-fF- und zusätzlich der Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land berechnet wird.

 

Aufgrund der Änderung der landesweiten EntschVO-fF sollte das Amt dieses zum Anlass nehmen, um die derzeitigen Prozentsätze ihrer Entschädigungssatzung für die Aufwandsentschädigung und Kleidergeld des Amtswehrführers und Stellvertreters zu überprüfen und ggfs. Änderungen in der Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land vorzunehmen.

 

Die landesweit geltende EntschVO-fF für Amtswehrführer und Stellvertreter wurde rückwirkend zum 01.01.2018 wie folgt geändert:

 

a)      Aufwandsentschädigung für Amtswehrführungen bis 15.000 Einwohner:

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 243 € auf 267 € erhöht

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land beträgt die Aufwandsentschädigung des Amtswehrführers 100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 erhielt der Amtswehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.916 € jährlich.

(100 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 100 % von 243 € monatlich x 12 Monate, somit 2.916 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land erhält der Amtswehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe 3.204 € jährlich.

(Höchstbetrag nach der landesweiten EntschVO-fF: 267 € monatlich x 100 % Höchstbetrag nach der Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land, demnach 100 % von 267 € monatlich x 12 Monate, somit 3.204 € jährlich)

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land bestimmt das Amt die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

b)     Aufwandsentschädigung stellvertretender  Amtswehrführer bis 15.000 Einwohner:

 

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 243 € auf 267 € erhöht
  2. Bisher durfte die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters maximal 50 % vom Höchstsatz des Amtswehrführers betragen

(50 % von 243 €, somit Höchstbetrag 121,50 € monatlich).

Durch die Änderung der landesweit geltenden EntschVO-fF darf die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters neu maximal 75 % vom Höchstbetrag des Amtswehrführers betragen

(75 % von 267 €, somit Höchstbetrag 200,25 € monatlich).

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land erhält der stellvertretende Amtswehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe 2.403 € jährlich.

(Höchstbetrag nach der landesweiten EntschO-fF: 75 % von 267 € monatlich, demnach 200,25 € monatlich x 100 % Höchstbetrag nach der Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land, demnach 200,25 € x 12 Monate, somit 2.403 € jährlich)

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land bestimmt das Amt die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

 

c)      Kleidergeld Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der Amtswehrführer ein Kleidergeld, dessen Höchstsatz nach der EntschVO-fF von 23 € auf 25 € monatlich erhöht wurde. Dieser Höchstsatz wird allerdings um die ½ gekürzt, wenn kostenlos Ersatz für Dienst- und Schutzkleidung gewährt wird, was hier der Fall ist.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung des Amtes erhält der Amtswehrführer ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes (100%), somit ab 2018 monatlich 12,50 € x 12 Monate = 150,00 € statt bisher monatlich 11,50 € x 12 Monate = 138,00 €.

 

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land bestimmt das Amt die Höhe des Kleidergeldes.

 

 

d)      Kleidergeld stellvertretender Amtswehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der stellvertretende Amtswehrführer ein Kleidergeld in Höhe von neu 25 € (bisher 23 €), das allerdings um ½ gekürzt wird, wenn kostenlos Ersatz für Dienst- und Schutzkleidung gewährt wird, was hier der Fall ist, sowie maximal 75 % dieses Betrages gemäß der EntschVO-fF für Stellvertreter.

(neu: 25 € : 2 x 75 % = 9,38 € monatlich)

(bisher: 23 € : 2 x 50 % = 5,75 € monatlich)

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land erhält der stellvertretende Amtswehrführer ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes (100 %), somit ab 2018 monatlich 9,38 € x 12 Monate = 112,56 € statt bisher 69,00 €.

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land bestimmt das Amt die Höhe des Kleidergeldes.

 


Beschlussvorschlag:

Variante 1:

Die Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land bezüglich des § 5 soll nicht geändert werden.

 

 

Variante 2: Die Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land bezüglich des § 4 soll wie folgt geändert werden:

 

-          Der Amtswehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____ % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Die Stellvertretung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Der Amtswehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von ____% der Entschädigungsverordnung.

-          Die Stellvertretung erhält ein Kleidergeld in Höhe von ___ % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die derzeitigen finanziellen Auswirkungen und Beispiele bei Veränderung der jeweiligen Prozentsätze sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

 


Anlage/n:

Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVO-fF)

Berechnungen Entschädigungen Amtswehrführer und Stellvertreter

Aktuelle Entschädigungssatzung des Amtes Bad Bramstedt-Land

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-09-18 Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVO-fF - (173 KB)      
Anlage 2 2 2018-09-18 Berechnungen Aufwandsentschädigungen Amtswehrführer u. Stellvertreter (121 KB)      
Anlage 3 3 Entschädigungssatzung Amt Bad Bramstedt-Land Stand: 07.12.2016 (290 KB)      
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