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Betreff |
Vorlage |
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Ö 1 |
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Anträge zur Tagesordnung |
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Ö 2 |
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Einwohnerfragestunde |
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Ö 3 |
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Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 03.11.2021 |
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08/2021/062 |
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Ö 4 |
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Bericht Ergebnisprotokoll (öffentlicher Teil) |
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Ö 5 |
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Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse gem. § 35 (3) Gemeindeordnung |
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Ö 6 |
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Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden |
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Ö 7 |
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Fragestunde für Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter |
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Ö 8 |
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B4 2Ä - Abwägungsbeschluss über die Anregungen der Öffentlichkeit zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr 4 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet "östlich der L 319, rechts und links der Rhönstraße" |
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VO/08/2021/272 |
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VORLAGE |
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Beschlussvorschlag: Erläuterung: Die Öffentlichkeit wurde am 03.11.2021 über das Planverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Wiemersdorf informiert. Im Rahmen dieser Vorstellung wurden Anregungen vorgebracht, die in der unten folgenden Tabelle eingetragen sind. Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll. Abwägungsbeschluss: Zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet „östlich der L 319, rechts und links der Rhönstraße“ wurden am 03.11.2021 folgende Anregungen vorgebracht. Diese Anregungen von Privatpersonen aus der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf am 15.12.2021 wie folgt abgewogen: Datum der Stellung-nahme, Az. Absender (Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägungsvorschlag: Beschluss: Abwägung durch die Gemeindevertretung | Schneider, Christine | Frau Schneider erkundigt sich, warum die Baugrenze auf ihrem Grundstück (Rhönstraße 14 A) nicht identisch ist mit der Grundstücksgrenze. Frau Schneider besitzt das Grundstück Rhönstr. 14 A, Flur 11, Flurstück 7/2. Frau Schneider regt an, die Baugrenze beim Grundstück Rhönstr. 14 A bis zur Grundstücksgrenze zu erweitern. | Abwägung: Berücksichtigt wird die gewünschte Änderung auf dem Flurstück 7/ 2. (hier verläuft die Baugrenze nur noch auf dem Flurstück, der Geltungsbereich umfasst jetzt das gesamte Flurstück) | Saborido-Ozores, Astrid | Frau Saborido-Ozores teilt mit, dass sie Eigentümerin des Grundstücks Rhönstraße 10/10 A, Flur 11, Flurstück 8/10 ist. Ihr gehört eine Doppelhaushälfte. Im Bebauungsplan Nr. 4 ist jedoch keine Grundstücksgrenze zwischen den Doppelhäusern erkennbar. | Herr Petersen vermutete bereits am 03.11.2021, dass keine Grundstücksteilung zwischen den Doppelhäusern stattgefunden hat. Er rät der Grundstückseigentümerin, sich einen Katasterauszug beim Katasteram zu holen. Eine Abwägung wäre hier nicht erforderlich. Ergänzung vom Planungsbüro am 04.11.2021: Den vorgebrachten Anregungen hinsichtlich der Katastergrenzen kann nicht gefolgt werden, da die Plangrundlage dem aktuellen Katasterblatt entspricht. | Saborido-Ozores, Astrid | Frau Saborido-Ozores regt an, die Baugrenze von ihrer Gebäudegrenze auf 7,50 m in den hinteren Bereich zu erweitern. | Herr Petersen erläuterte hierzu am 03.11.2021, dass die Baugrenze über das gesamte Grundstück wie auch für alle anderen Grundstückseigentümer auf diese Länge erweitert werden müsste. Abwägung durch die Gemeindevertretung: Die Baugrenze verläuft jetzt 8,50 m südlich der Hausgrenze; dies gilt für die gesamte vordere Baureihe. Die Baugrenze ergab sich, da die 3,00 m Abstand zwischen dem Flurstück 8/3 und dem Flurstück 8/1 eingehalten werden. | Kaben, Kay | Herr Kaben teilt mit, dass er Grundstückseigentümer des Grundstücks Rhönstr. 2, Flur 11, Flurstück 9 ist. Er fragt nach, ob das Baufenster vom Gebäude nach hinten größer gemacht werden könnte und im gleichen Zug das hintere Baufenster (im Gartenbereich) aufgehoben werden kann. | Herr Petersen teilte am 03.11.2021 mit, dass auch hier die Anregung durch die Gemeindevertretung abgewogen werden muss, da diese Regelung auch für alle anderen Grundstücke gelten würde. Abwägung durch die Gemeindevertretung: Die Rückwärtige Baugrenze auf dem Flurstück 9 wurde entfernt, da sie vom Eigentümer weder gewollt noch benötigt wird. Das Geh- Fahr und Leitungsrecht kann demnach entfallen. Das Baufeld zum Nachbarflurstück wurde nunmehr geschlossen. Durch die Vergrößerung des straßenseitigen Baufeldes werden aber auch hier mehr bauliche Möglichkeiten geschaffen. | Timmermann, Sven | Herr Timmermann erkundigt sich, ob Carports als Nebengebäude gelten. | Herr Petersen teilt mit, dass Carports Nebengebäude sind. Eine Abwägung durch die Gemeindevertretung ist nicht erforderlich. | Überarbeiteter Entwurf vom Planungsbüro am 04.11.2021, der die Abwägungsvorschläge bereits berücksichtigt. | | | |
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) war folgende Gemeindevertreterin von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Christine Schneider Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter: davon anwesend: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen:
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15.12.2021 - Gemeindevertretung Wiemersdorf |
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Ö 8 - geändert beschlossen |
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Beschluss: Erläuterung: Die Öffentlichkeit wurde am 03.11.2021 über das Planverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Wiemersdorf informiert. Im Rahmen dieser Vorstellung wurden Anregungen vorgebracht, die in der unten folgenden Tabelle eingetragen sind. Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll. Abwägungsbeschluss: Zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet „östlich der L 319, rechts und links der Rhönstraße“ wurden am 03.11.2021 folgende Anregungen vorgebracht. Diese Anregungen von Privatpersonen aus der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf am 15.12.2021 wie folgt abgewogen: Datum der Stellung-nahme, Az. Absender (Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägungsvorschlag: Beschluss: Abwägung durch die Gemeindevertretung | Schneider, Christine | Frau Schneider erkundigt sich, warum die Baugrenze auf ihrem Grundstück (Rhönstraße 14 A) nicht identisch ist mit der Grundstücksgrenze. Frau Schneider besitzt das Grundstück Rhönstr. 14 A, Flur 11, Flurstück 7/2. Frau Schneider regt an, die Baugrenze beim Grundstück Rhönstr. 14 A bis zur Grundstücksgrenze zu erweitern. | Abwägung: Berücksichtigt wird die gewünschte Änderung auf dem Flurstück 7/ 2. (hier verläuft die Baugrenze nur noch auf dem Flurstück, der Geltungsbereich umfasst jetzt das gesamte Flurstück) | Saborido-Ozores, Astrid | Frau Saborido-Ozores teilt mit, dass sie Eigentümerin des Grundstücks Rhönstraße 10/10 A, Flur 11, Flurstück 8/10 ist. Ihr gehört eine Doppelhaushälfte. Im Bebauungsplan Nr. 4 ist jedoch keine Grundstücksgrenze zwischen den Doppelhäusern erkennbar. | Herr Petersen vermutete bereits am 03.11.2021, dass keine Grundstücksteilung zwischen den Doppelhäusern stattgefunden hat. Er rät der Grundstückseigentümerin, sich einen Katasterauszug beim Katasteram zu holen. Eine Abwägung wäre hier nicht erforderlich. Ergänzung vom Planungsbüro am 04.11.2021: Den vorgebrachten Anregungen hinsichtlich der Katastergrenzen kann nicht gefolgt werden, da die Plangrundlage dem aktuellen Katasterblatt entspricht. | Saborido-Ozores, Astrid | Frau Saborido-Ozores regt an, die Baugrenze von ihrer Gebäudegrenze auf 7,50 m in den hinteren Bereich zu erweitern. | Herr Petersen erläuterte hierzu am 03.11.2021, dass die Baugrenze über das gesamte Grundstück wie auch für alle anderen Grundstückseigentümer auf diese Länge erweitert werden müsste. Abwägung durch die Gemeindevertretung: Die Baugrenze verläuft jetzt 8,50 m südlich der Hausgrenze; dies gilt für die gesamte vordere Baureihe. Die Baugrenze ergab sich, da die 3,00 m Abstand zwischen dem Flurstück 8/3 und dem Flurstück 8/1 eingehalten werden. | Kaben, Kay | Herr Kaben teilt mit, dass er Grundstückseigentümer des Grundstücks Rhönstr. 2, Flur 11, Flurstück 9 ist. Er fragt nach, ob das Baufenster vom Gebäude nach hinten größer gemacht werden könnte und im gleichen Zug das hintere Baufenster (im Gartenbereich) aufgehoben werden kann. | Herr Petersen teilte am 03.11.2021 mit, dass auch hier die Anregung durch die Gemeindevertretung abgewogen werden muss, da diese Regelung auch für alle anderen Grundstücke gelten würde. Abwägung durch die Gemeindevertretung: Die Rückwärtige Baugrenze auf dem Flurstück 9 wurde entfernt, da sie vom Eigentümer weder gewollt noch benötigt wird. Das Geh- Fahr und Leitungsrecht kann demnach entfallen. Das Baufeld zum Nachbarflurstück wurde nunmehr geschlossen. Durch die Vergrößerung des straßenseitigen Baufeldes werden aber auch hier mehr bauliche Möglichkeiten geschaffen. | Timmermann, Sven | Herr Timmermann erkundigt sich, ob Carports als Nebengebäude gelten. | Herr Petersen teilt mit, dass Carports Nebengebäude sind. Eine Abwägung durch die Gemeindevertretung ist nicht erforderlich. | Überarbeiteter Entwurf vom Planungsbüro am 04.11.2021, der die Abwägungsvorschläge bereits berücksichtigt. | | | |
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis: dafür | 9 | dagegen | --- | Enthaltungen | --- |
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Ö 9 |
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B4 2Ä - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet "östlich der L319, rechts und links der Rhönstraße" |
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VO/08/2021/273 |
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Ö 10 |
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B12 1Ä - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet "Dorfkern" hier für den Bereich: rückwärtiger Bereich Dorfstraße 23 |
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VO/08/2021/279 |
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Ö 11 |
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F 18 - Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet: "östlich der Kieler Straße (L319) zwischen Kieler Straße 131 - 159, gegenüber Kieler Straße 134-164, gegenüber Gewerbegebiet "Kembarg"" |
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VO/08/2021/280 |
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Ö 12 |
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B 11 - Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet : "östlich der Kieler Straße (L319) zwischen Kieler Straße 131 - 159, gegenüber Kieler Straße 134-164, gegenüber Gewerbegebiet "Kembarg"" |
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VO/08/2021/281 |
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Ö 13 |
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Ausbau des Dachgeschosses für eine Familiengruppe in der Kinderkrippe, Dorfstraße 6a in 24649 Wiemersdorf:
Nachträgliche Zustimmung zur Auftragsvergabe Tischlerarbeiten - Haushaltsküche VOB F 2021.46 |
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VO/08/2021/278 |
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Ö 14 |
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Aufgabenübertragung der Wasserrettung auf die Freiwllige Feuerwehr |
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VO/08/2021/282 |
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Ö 15 |
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2. Nachtragssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Gemeinde Wiemersdorf |
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VO/08/2021/283 |
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Ö 16 |
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6. Nachtragssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Wiemersdorf zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) |
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VO/08/2021/284 |
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Ö 17 |
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1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Wiemersdorf (Abwassersatzung) |
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VO/08/2021/285 |
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Ö 18 |
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6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Wiemersdorf (Beitrags- und Gebührensatzung) |
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VO/08/2021/286 |
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Ö 19 |
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Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 |
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VO/08/2021/287 |
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Ö 20 |
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Grundsatzbeschluss zum Erlass einer Stellplatzsatzung der Gemeinde Wiemersdorf |
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VO/08/2021/292 |
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Ö 21 |
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Grundsatzbeschluss zur Teilerneuerung der Schwimmbeckenfolie in Freibad Wiemersdorf |
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VO/08/2021/293 |
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Ö 22 |
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Verschiedenes |
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N 23 |
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Bericht Ergebnisprotokoll (nichtöffentlicher Teil) |
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N 24 |
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Grundstücks- und Finanzangelegenheiten |
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N 24.1 |
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Bauanträge |
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N 24.2 |
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Erwerb von einem Trennstück des Flurstücks 29/3 der Flur 9 |
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N 24.3 |
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Zwischenbericht der Arbeitsgruppe zur zukünftigen Nutzung des Grundstücks "Harbeck, Kieler Str. 73" |
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N 24.4 |
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Pachtangelegenheiten |
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