18.05.2012 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg, Räumliche Planung und Entwicklung | Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. vorbereitenden Planung wie folgt Stellung: Unterhaltung und Ausbau von Straßen Keine Stellungnahme BauaufsichtDa in der Zeitung keine Traufhöhe angegeben ist, kann sie auch im Text entfallen, wenn sie nicht beabsichtigt ist. Pultdächer sind sonst nur mit einer Höhe von 7,00 Meter zu lässig. Vorbeugender BrandschutzKeine Bedenken. Räumliche Planung und Entwicklung Anmerkungen zum Umweltbericht: -Klima und Luft sind 2 getrennte Schutzgüter -Landschaftsbild und Kulturgüter sind 2 getrennte Schutzgüter. Zu den Kulturgütern gehören Baudenkmäler und archäologische Denkmäler. -Beim Schutzgut Mensch fehlen die Aspekte Wohn-, Wohnumfeld- und Erholungsfunktion. -Im Fazit unter Pkt. 5.2 sollte es heißen ...allgemeiner Bedeutung für den Umweltschutz. Der Punkt 6 Immissionsschutz sollte im UB unter Schutzgut Mensch und Schutzgut Luft abgearbeitet werden. DenkmalschutzKeine Stellungnahme NaturschutzDurch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. In der Begründung zum B-Plan ist die im Kapitel 5.2 enthaltene Entwicklungsprognose völlig unverständlich und unzureichend. Die Aussage, dass keine artenschutzrechtlichen Vorbehalte gegen die geplante Bebauung bestehen, solange sich die Planung und Vorhabens Durchführung auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen beschränkt, wird nicht geteilt. In der Bestandsaufnahme wird darauf hingewiesen, dass das Vorkommen von Brutvögeln der halboffenen Landschaften im Planbereich nicht auszuschließen ist. Diese wären dann von einer Überbauung der landwirtschaftlichen Fläche sehr wohl betroffen. Hier muss im Umweltbericht dargestellt werden, welche Arten betroffen sein könnten und ob artenschutzrechtliche Belange berührt sind. Textliche Aussagen zur geplanten Erschließung des Gebietes über die Hauptstraße fehlen. Die im Plan eingezeichneten Erschließungen würden eine Beseitigung des Gehölzbestandes auf ca. 25 m erforderlich machen. Hierzu sind Aussagen zur Kompensation und Artenschutz zu leisten. Die naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden unter dem Schutzgut Klima/Luft dargestellt. Dies ist unverständlich, da sich die Maßnahmen auf alle Schutzgüter beziehen. Zu der geplanten Ausgleichsmaßnahme fehlen naturschutzfachliche Angaben, um die Maßnahme beurteilen zu können. Es ist zwingend darzustellen, wie intensiv die derzeitige Nutzung ist (Angaben zur Beweidung, GVE, bzw. Schnitthäufigkeit) und wie stark die Nutzung extensiviert werden soll (geplante Beweidung mit GVE bzw. Schnitthäufigkeit und Mahd Zeitpunkt). Grundsätzlich ist anzumerken, dass für Grünlandextensivierungsmaßnahmen nicht ein Faktor von 1:0,5 ausreichend ist. Hier wäre ein Faktor von 1:0,7 anzusetzen. Auf eine Einzäunung der Fläche kann verzichtet werden, wenn festgelegt wird, dass die Fläche nur gemäht wird. Die im Plan verzeichnete Fläche für Ausgleichsmaßnahmen hat nicht die im Text angegebene Größe von ca. 6.000 m². Wasser Boden AbfallSG Bodenschutz: Keine Bedenken. SG Gewässer: Keine Bedenken. SG Abwasser: Keine Bedenken. Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Bedenken. SozialplanungKeine Stellungnahme. VerkehrsordnungKeine Stellungnahme. Forstbehörde Forstbehördliche Belange werden durch die Planungen nicht berührt, insofern keine Bedenken. | Hier erübrigt sich eine Abwägung, da die Stellungnahme keinen Sinn macht. Anmerkung: eine Textliche Festsetzung besitzt die gleiche Wertigkeit wie eine zeichnerische Festsetzung. - Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Kenntnisse, die eine Neu -oder Umplanung erforderlich machen würden sind hiermit nicht verbunden. Bei der als Pferdewiese genutzten Fläche , die zudem noch regelmäßig gemäht und gepflegt wird sind Bodenbrüter auszuschließen. Eine Ergänzung der Entwicklungsprognose ist daher entbehrlich. Der genannte Sachverhalt wird aber deutlicher herausgestellt werden. In der Begründung ist bereits dargelegt, dass zur Erschließung in zwei Fällen bereits vorhandene Zufahrten genutzt werden. Im dritten Fall wurde ein Bereich gewählt, der frei von Bewuchs ist. In der Begründung wird dies nunmehr deutlicher herausgestellt. Die Maßnahmen beziehen sich bereits auf alle Schutzgüter. Die Stellungnahme ist unverständlich. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Ein Ausgleich von 1:0,5 entspricht dem Erlass und ist nach Rücksprache mit der UNB auch ausreichend. Die Fläche wird zeichnerisch auf 6000 qm erhöht. |
20.04.2012 Az.: 7617 | Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein; Technischer Umweltschutz, Lübeck | Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken, vorausgesetzt dass gemäß des vorgelegten Gerichtsgutachtens Wohnungen und Arbeitsplätze auf den Beurteilungsflächen mit einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 0,15 ausgeschlossen werden (nordwestlicher Bereich des Plangebietes). Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile. | Das Gutachten wurde planerisch umgesetzt. Die genannten Voraussetzungen werden eingehalten. |
|
25.04.2012 Az.: Bimöhlen SE | Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Obere Denkmalschutzbehörde, Schleswig | Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. |